Statistische Angaben
Anzahl der Beanstandungen und Anfragen
Im Berichtsjahr gingen insgesamt 39 schriftliche Beanstandungen und Anfragen ein.
Die Ombudsstelle hatte auf 25 „allgemeine Anfragen“ einzugehen, die programmrechtlich nicht relevante Sachverhalte betrafen. Dabei ging es um Anfragen zur Abonnementserneuerungen und -kündigungen, Anzeigen von Persönlichkeitsverletzungen und Gegendarstellungen, Abzocke in Gewinnspielen, Hinweis auf ein allgemeines Medienversagen während der Corona-Krise, Tonmischung in Sendungen (zu laute Musik zwischen Gesprächen) oder allgemeinen Programmanfragen und Autogrammwünschen. Soweit erforderlich wurden diese Anfragen an die hierfür zuständigen und kompetenten Ansprechpartner weitergeleitet.
Von den verbleibenden 14 Beanstandungen betrafen zwei Beanstandungen Webseiten von privaten Radio- und Fernsehveranstaltern, die von der Ombudsstelle nicht auf ihre programmrechtliche Konformität geprüft werden können. Eine Beanstandung wurde zuständigkeitshalber an die Ombudsstelle der SRG weitergeleitet. Eine weitere Beanstandung traf nach Ablauf der Frist gemäss Art. 92 Abs. 2 RTVG bei der Ombudsstelle ein. Eine Anfrage betraf den Zugang einer Partei zu einem Fernsehsender. Die Anfragestellerin wurde zum Direktkontakt an den Sender verwiesen mit dem Hinweis auf die Zugangsbeschwerde, sollte ihr Zugangsgesuch vom Sender negativ beurteilt werden. Von den restlichen 8 Beanstandungen konnten alle im Berichtsjahr erledigt werden. Eine gegen Ende Dezember 2021 eingetroffene Beanstandung wurde im Januar 2022 mit einem Schlussbericht abgeschlossen und ist in diesem Jahresbericht mitgezählt.
Acht Beanstandungen wurden mit einem Schlussbericht abgeschlossen. Die Schlussberichte der Ombudsstelle sind (anonymisiert) auf unserer Webseite (https://ombudsman-rtv-priv.ch) publiziert.
Motive der im Berichtsjahr materiell behandelten Beanstandungen
Bei den acht materiell behandelten Beanstandungen standen überwiegend das Sachgerechtigkeits- und Transparenzgebot (7) und einmal der Jugendschutz (1) im Vordergrund.
In thematischer Hinsicht dominierte zu Beginn des Jahres die Berichterstattung über die Covid-19-Pandemie. Aber auch die Transparenz bei der Zusammensetzung von Diskussionsrunden, die korrekte Wortwahl bei umstrittenen Themen, die Kraft von Symbolbildern oder die Nationalität von mutmasslichen Straftätern waren Gegenstand von Beanstandungen.
Art der Erledigung
Bei den acht materiell behandelten Beanstandungen war nur eine ganz oder teilweise berechtigt. Alle Beanstandungen wurden mit einem Schlussbericht erledigt.
Einteilung der materiell behandelten Beanstandungen nach Radio- und Fernsehveranstalter
Vorlage von Beanstandungen an die Unabhängige Beschwerdeinstanz UBI
Im Berichtsjahr wurde keine Beanstandung der Unabhängigen Beschwerdeinstanz vorgelegt. Insgesamt erfüllte die Ombudsstelle einmal mehr die vom Gesetzgeber angestrebte Filterfunktion.
Behandlungsdauer
Die gesetzlich vorgesehene Behandlungsfrist von 40 Tagen wurde im Berichtsjahr eingehalten.
Die durchschnittliche Behandlungsdauer der mit Schlussbericht abgeschlossenen Fälle betrug 20,62. Im Vorjahr betrug die durchschnittliche Behandlungsdauer 17,08 Tage. Bei den ohne Schlussbericht beurteilten Fällen (Nichteintreten, Rückzüge) beträgt die durchschnittliche Behandlungsdauer rund einen bis zwei Tage.
Berechneter Zeitaufwand
Die Ombudsstelle hat gemäss Art. 95 Abs. 5 RTVG und Art. 77 RTVV dem Programmveranstalter Rechnung zu stellen. Der Stundenansatz beträgt CHF 230.--.
Im Berichtsjahr konnte bei den mit einem Schlussbericht abgeschlossenen acht Fällen ein Zeitaufwand von rund 21,68 Stunden (letztes Jahr waren es 34,58 Stunden für 12 Fälle) in Rechnung gestellt werden. Dies ergibt einen durchschnittlichen Zeitaufwand von rund 2,71 Stunden pro Einzelfall.
Der Zeitaufwand der Ombudsstelle für die gegenüber den Veranstaltern nicht abrechenbaren Leistungen betrug im Berichtsjahr 2022 23,55 Stunden (letztes Jahr 6,32 Stunden). Dieser Aufwand, dazu gehört 2022 insbesondere die technische Aktualisierung und Neugestaltung der Webseite, wird durch die UBI respektive durch das UVEK abgegolten.
Verfahren
Die Ombudsstelle wurde vorwiegend per E-Mail kontaktiert. Soweit es sich um Beanstandungen handelte, die materiell zu beurteilen waren, erhielten die Beanstander umgehend ein Schreiben zugestellt, worin der Eingang bestätigt wurde. Die Beanstandung wurde anschliessend dem Programmveranstalter zugestellt mit der Aufforderung Stellung zu nehmen und der Ombudsstelle einen Downloadlink des gerügten Beitrags zuzustellen. Nach Eingang der Stellungnahme wurde die Sendung begutachtet, nötigenfalls ergänzende Stellungnahmen eingeholt, und alsdann der Schlussbericht erstellt.
Die Veranstalter hielten die ihnen gesetzten Fristen in der Regel ein und kooperierten gut. Ihre Stellungnahmen waren umfassend. Auf die erhobenen Rügen wurde eingegangen.
Von den Beanstandern erhielten wir keine negativen Rückmeldungen.
Die materiell behandelten Beanstandungen wurden meist schriftlich erledigt und allfällige Empfehlungen auf diesem Wege abgegeben. Eine direkte Begegnung zwischen den Beteiligten im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b. RTVG fand nicht statt. Fälle, die eindeutig nicht in den Zuständigkeitsbereich der Ombudsstelle fielen, wurden dem jeweiligen Programmveranstalter übermittelt mit dem Ersuchen, sich dieser Sache anzunehmen.