Ombudsstelle der privaten Radio- und Fernsehveranstalter - deutsche und rätoromanische Schweiz

Die Ombudsstelle behandelt Beanstandungen gegen ausgestrahlte redaktionelle Sendungen wegen Verletzung der Artikel 4 und 5 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG – SR 784.40) oder des für die schweizerischen Programmveranstalter verbindlichen internationalen Rechts sowie gegen die Verweigerung des Zugangs zum Programm schweizerischer Veranstalter.

Ihre Zuständigkeit erstreckt sich auf alle in der deutsch- und rätoromanischen Schweiz domizilierten Veranstalter. Hievon ausgenommen ist die SRG SSR idée suisse, die über eigene Ombudsstellen verfügt.

Eine Liste der beim Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) gemeldeten Radio- und Fernsehveranstalter finden sie hier: LINK


Ombudspersonen

Dr. Oliver Sidler (Ombudsmann) Rechtsanwalt, Lehrbeauftragter an der Universität Freiburg

Dr. Toni Hess (stv. Ombudsmann) Leiter des Rechtsdienstes und stellvertretender Vorsteher der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden in Chur. Dr. Hess ist auch Ombudsmann für die rätoromanischen SRG-Programme.


Aufgaben

Die Ombudsstelle behandelt Beanstandungen gegen ausgestrahlte redaktionelle Sendungen wegen Verletzuung der Artikel 4 und 5 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG – SR 784.10) oder des für die schweizerischen Programmveranstalter verbindlichen internationalen Rechts sowie gegen die Verweigerung des Zugangs zum Programm schweizerischer Veranstalter.

Ihre Zuständigkeit erstreckt sich auf alle in der deutsch- und rätoromanischen Schweiz domizilierten Veranstalter. Hievon ausgenommen ist die SRG SSR idée suisse, die über eigene Ombudsstellen verfügt.


Verfahren

Jedermann kann eine Sendung innert 20 Tagen seit der Ausstrahlung oder nach der Ablehnung des Begehrens um Zugang zum Programm bei der Ombudsstelle beanstanden. Bezieht sich die Beanstandung auf mehrere Sendungen, so beginnt die Frist mit der Ausstrahlung der letzten beanstandeten Sendung. Die erste beanstandete Sendung darf jedoch nicht länger als drei Monate vor der letzten zurückliegen. Die Beanstandung muss schriftlich eingereicht werden. In einer kurzen Begründung ist anzugeben, in welcher Hinsicht die gerügte Sendung inhaltlich mangelhaft oder die Verweigerung des Zugangs zum Programm rechtswidrig sein soll.

Die Ombudsstelle prüft die Angelegenheiten und vermittelt zwischen den Beteiligten. Dabei kann sie insbesondere:

  • die Angelegenheit mit dem Veranstalter besprechen oder ihm in leichten Fällen zur direkten Erledigung überweisen;
  • für eine direkte Begegnung zwischen den Beteiligten sorgen;
  • Empfehlungen an den Programmveranstalter abgeben;
  • die Beteiligten über die Zuständigkeiten, das massgebende Recht und den Rechtsweg orientieren.

Die Ombudsstelle hat keine Entscheidungs- oder Weisungsbefugnis. Spätestens 40 Tage nach Einreichung der Beanstandung orientiert die Ombudsstelle die Beteiligten schriftlich über die Ergebnisse ihrer Abklärungen und die Art der Erledigung der Beanstandung. Im beiderseitigen Einverständnis kann mündliche Erledigung erfolgen.

Nach Behandlung der Beanstandung stellt die Ombudsstelle dem Programmveranstalter Rechnung. Auf Antrag der Ombudsstelle oder des Veranstalters kann die Beschwerdeinstanz im Falle einer mutwilligen Beanstandung die Verfahrenskosten der Person auferlegen, welche die Beanstandung eingereicht hat.


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