Sendung „ZüriNews“ von TeleZüri; 8. Februar 2017

Schlussbericht der Ombudsstelle

Sehr geehrter Herr X

Ihre Beanstandung vom 28. Februar 2017 habe ich erhalten und am 2. März 2017 die Chefredaktion von TeleZüri zur Stellungnahme aufgefordert. Mit Schreiben vom 15. März 2017 ist die Stellungnahme fristgerecht bei mir eingetroffen.

Ich habe mir den beanstandeten Beitrag eingehend und in voller Länge angesehen, die Stellungnahme des Veranstalters gelesen und mir meine Gedanken gemacht. Ich kann Ihnen daher meinen Schlussbericht zukommen lassen.

Nach Art. 93 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG) prüft die Ombudsstelle die Angelegenheit und vermittelt zwischen den Beteiligten. Sie kann insbesondere die Angelegenheit mit dem Veranstalter besprechen, oder ihm in leichten Fällen zur direkten Erledigung überweisen. Sie kann auch für eine direkte Begegnung zwischen den Beteiligten sorgen, Empfehlungen an den Programmveranstalter abgeben oder die Beteiligten über die Zuständigkeiten, das maßgebende Recht und den Rechtsweg orientieren. Nach Art. 93 Abs. 2 RTVG hat die Ombudsstelle keine Entscheidungs- oder Weisungsbefugnis.

Ihre Beanstandung betrifft den Beitrag „Einbrecher sticht Bauer nieder“ in der Sendung ZüriNews von TeleZüri vom 8. Februar 2017. Sie sind der Ansicht, dass der Beitrag das Grundrecht auf Schutz der Privatsphäre gemäss Art. 13 Bundesverfassung als Ausfluss von Art. 4 Abs. 1 RTVG verletzt. Insbesondere hätte der vollständige Name des Verletzten nicht veröffentlicht werden dürfen und auch das Betreten des Privatgrundstückes zur Aufnahme einer Videosequenz eines nicht frei einsehbaren Bereichs des Grundstücks war Ihrer Meinung nach widerrechtlich. Schliesslich sei eine erfundene Aussage der Eltern des Verletzten erzählt worden. Sie stellen sich auf den Standpunkt, dass kein öffentliches Interesse bestand, welches die Offenbarung des vollständigen Namens und des Wohnsitzes des Verletzten und seiner Familie rechtfertigt. Sie weisen auch darauf hin, dass TeleZüri in einer ersten Stellungnahme mitteilte, dass ein öffentliches Interesse an der Berichterstattung bestehe, weil der Einbrecher gewalttätig und flüchtig sei sowie die Polizei einen Zeugenaufruf veröffentlicht hätte. In dem von TeleZüri ausgestrahlten Beitrag seien aber keine Hinweise auf den Zeugenaufruf der Schaffhauser Kantonspolizei enthalten. Im Vordergrund sei ausschliesslich die Darstellung des Verletzten und seines privaten Umfeldes gestanden.

Der Chefredaktor von TeleZüri unterbreitete dem Ombudsmann die folgende Stellungnahme, welche auszugsweise wiedergegeben wird:

„Die in der Sendung vom 8. Februar 2017 gezeigten Bildausschnitte beschränkten sich auf Aufnahmen des Aussenbereiches des Wohnhauses und des Bauernhofes zu rein informativen Zwecken. Der Bauernhof wurde u.a. in einer Übersichtsaufnahme als Teil der Landschaft gezeigt, was ebenso unproblematisch ist wie die Aufnahmen vom frei zugänglichen Gebäude. Keinesfalls wurde damit die Privatsphäre tangiert, wie dies von Art. 13 BV umfasst wird.

Sofern vorliegend Art. 28 ZGB zur Beurteilung relevant ist, kommen dieselben Überlegungen zur Anwendung. Art. 28 ZGB schützt die natürliche und die juristische Person vor Persönlichkeitsverletzenden, faktischen Beeinträchtigungen durch Dritte. Willigt der Verletzte gültig in den Tatbestand der Persönlichkeitsverletzung ein, entfällt jedoch die Widerrechtlichkeit der Verletzung. Ebenso ist eine Persönlichkeitsverletzung gerechtfertigt, wenn damit gegenüberstehende höhere Interessen gewahrt werden. Gemäss der in der Lehre entwickelten 3-Sphären-Theorie kann der Lebensbereich in einen Geheim-, einen Privat und einen Gemeinbereich geteilt werden (Hausheer/Aebi-Müller; Das Personenrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 2. Auflage 2008, Rz. 12.115 ff.). Der Gemeinbereich – auch Öffentlichkeitsphäre genannt – umfasst konkrete der Öffentlichkeit zugänglichen Tatsachen, welche von jedermann wahrgenommen und grundsätzlich weiterverbreitet werden dürfen.

Die Aussenaufnahmen des Hofes stellen keinen Eingriff in den Privat- oder Geheimbereich des Betroffenen dar. Vergleichsweise kann im städtischen Gebiet eine redaktionelle Sendung ebenfalls mit einer Fassadenaufnahme des betreffenden Tatorts hinterlegt werden, ohne dass eine Persönlichkeitsverletzung vorliegen würde. Die Spazier- und Wanderwege rund um den Bauernhof des Betroffenen sind zudem öffentlich zugänglich, sodass die Sicht auf den Aussenbereich des Hofes für jedermann gewährleistet ist. Die Familie des Opfers hat dem Journalisten unseres Senders bereitwillig vor Ort für Auskünfte zur Verfügung gestanden. Ihnen war klar, dass sie im Beitrag zitiert werden und dass vor Ort auch ein TV-Beitrag gedreht wird. Sie wollten lediglich nicht vor der Kamera Stellung nehmen, was unser Journalist auch respektierte. Unser Journalist ist aber aufgrund der Umstände zu Recht davon ausgegangen, dass die Familie mit einem Zitat und Aussenaufnahmen des Hofes einverstanden ist.

Der öffentlichen Bekanntmachung der Schaffhauser Polizei vom 8. Februar 2017 ist zu entnehmen, dass „auf einem abgelegenen Bauernhof in Lohn ein Landwirt“ von einem Dieb schwer verletzt worden sei. Zwar verzichtet die Polizei auf eine namentliche Nennung des Betroffenen, informiert jedoch über den ungefähren Wohnort und dessen Beruf. Bei einer Einwohnerzahl von 723 Personen verteilt auf ein Gesamtgebiet von 21.1ha Bauzone sind diese Angaben der Polizei bereits tauglich, den Betroffenen zu identifizieren (Angaben abrufbar unter http://www.lohn.ch/unser-dorf/zahlen-und-fakten/, zuletzt besucht am 14. März 2017). Die Hinweise zu Opfer und Tatort stehen jedoch im Interesse des im Rahmen der polizeilichen Bekanntmachung veröffentlichten Zeugenaufrufes. Da der Täter flüchtig war und offensichtlich eine Bedrohung für die öffentliche Sicherheit darstellte, waren sowohl die öffentliche Bekanntmachung wie auch die in der Sendung vom 8. Februar 2017 gezeigten Aufnahmen korrekt.

Wie bereits im Schreiben vom 21. Februar 2017 festgehalten, respektierte unser Reporter sowohl den Wunsch Ihrer Mutter wie auch den Wunsch Ihres Vaters, sich nicht vor der Kamera zu äussern und verliess unmittelbar nach dem Aufeinandertreffen mit Ihrem Vater den Hof. Der Schriftzug auf dem Namenschild ist offensichtlich unleserlich. Der Name des Anwohners kann von blossem Auge unmöglich entziffert werden. Dies zeigt sich auch auf den vom Beanstander eingereichten Standbildern der Sendung. Selbst bei einem Hinzoomen, ist der Schriftzug auf dem Namensschild nicht erkennbar.

Es sei zudem zu betonen, dass Tele Züri den Beitrag aus Rücksicht auf den Betroffenen und die respektvolle Wahrung der Privatsphäre seiner Familie, nach Eingang des Schreibens vom 14. Februar 2017, ohne Zögern von der Homepage gelöscht hat. Auf die Forderung nach Schadenersatz für ausgefallene Arbeitsstunden konnte mangels Anspruchsgrundlage nicht eingegangen werden. Sie wären auch nicht ausgewiesen gewesen.“

Im zu beurteilenden Beitrag wird über einen Einschleich-Diebstahl berichtet, der zu einer Einbruchserie im Kanton Schaffhausen gehörte. Speziell an diesem Fall ist, dass der Täter beim Vorfinden von Personen im Haus nicht die Flucht ergriff, sondern eine Person schwer verletzte. Ein Schwerpunkt des Beitrags widmet sich der Tatsache, dass es sich bei diesem Einschleich-Diebstahl um eine einzigartige Tat handelt. Dazu wird ein Vertreter der Kantonspolizei Schaffhausen interviewt. Danach berichtet der Journalist über den Tathergang im Einzelnen und stützt sich dabei insbesondere auf Aussagen der Eltern des verletzten Bauers. Es werden Bilder des Hofes und des Hauses des Verletzten gezeigt, insbesondere auch der Eingangsbereich zum Haus und die Türe mit der Türklingel. Diese Aufnahmen sind offenbar innerhalb des Hofes angefertigt wurden. Weitere Aufnahmen vom Aussenbereich dürften von einem angrenzenden Weg und von einem benachbarten Hof aus gemacht worden sein. Der Journalist berichtet weiter kurz über den Gesundheitszustand des verletzten Bauern gemäss Informationen seiner Eltern. Ein weiterer Schwerpunkt des Beitrags bildet schliesslich die Einbettung dieses Einbruchdiebstahls in eine Serie anderer Einbruchdiebstähle im Kanton Schaffhausen. Geschlossen wird der Beitrag mit einem Statement des Vertreters der Schaffhauser Polizei zur Frage, ob es sich beim Täter um einen Serien-Täter handelt und Zusammenhänge zwischen den verschiedenen Einbruchdiebstählen bestehen.

Ein öffentliches Interesse an der Berichterstattung zu diesem Vorfall lässt sich nicht leugnen. Er unterscheidet sich einerseits von den sonst „üblichen“ Einschleich-Diebstählen im Kanton und insbesondere auch durch die Brutalität, mit welcher der Täter vorgegangen ist. Wieso der von der Schaffhauser Polizei öffentlich gemachte Zeugenaufruf nicht auch im Beitrag von TeleZüri erschienen ist, bleibt für mich fraglich. Dies scheint mir aber ein Nebenpunkt darzustellen.

Das Hauptanliegen von Ihnen besteht darin, dass die Veröffentlichung des vollständigen Namens des Verletzten, die erfundene Aussage der Eltern sowie das Betreten des Privatgrundstücks zur Aufnahme einer Videosequenz das Grundrecht auf Schutz der Privatsphäre verletzt hat. Wie bereits erwähnt, ging es beim Beitrag nicht ausschliesslich um die Darstellung des Verletzten und seines privaten Umfeldes. Dies war ein Teil der Berichterstattung über den Vorfall insgesamt und die Einbettung in die vergangenen Überfälle und Einbrüche. Die Aussergewöhnlichkeit des Vorfalles, die Brutalität des Einbrechers, rechtfertigt aus meiner Sicht auch die Berichterstattung über den Zustand des Opfers und den Tathergang. Die Wahl des Themas und die Gestaltung sind Bestandteil der der Veranstalterin zustehenden Programmautonomie gemäss Art. 6 Abs. 2 RTVG. Der Beitrag beleuchtete meines Erachtens nicht übermässig den Verletzten und das private Umfeld. Es ging auch nicht um eine Zurschaustellung des Opfers. Es wurde denn auch richtigerweise darauf verzichtet, die Eltern des Verletzten im Bild zu zeigen. Die von Ihnen auch gerügten Aufnahmen des Innenbereichs des Hofes und insbesondere des Hauseingangs mit der Türklingel können in der Tat eine Verletzung des Privatbereichs betreffen, sofern sie ohne Einwilligung von Angehörigen vorgenommen wurden. Die Ombudsstelle ist nicht zuständig für die Beurteilung von Persönlichkeitsverletzungen und ich verweise Sie diesbezüglich auf den ordentlichen Rechtsweg. Aus Art. 4 Abs. 1 RTVG i.V.m. Art. 13 BV lässt sich kein rundfunkrechtlicher Persönlichkeitsschutz ableiten. Wenn aber die Ausstrahlung von den Bildern des Innenbereichs des Hofes und insbesondere des Hauseingangs mit der Türklingel geeignet sind, die Meinungsbildung des Publikums zu beinflussen, dann liegt eine Verletzung der rundfunkrechtlichen Probrammbestimmungen vor. Ich bin jedoch der Meinung, dass dies – wie bereits erwähnt – nicht der Fall ist, weise aber gleichzeitig darauf hin, dass das Betreten des Grundstücks zu Filmaufnahmen im vorliegenden Fall nicht angezeigt war, sofern dazu keine Einwilligung vorlag.

Aus rundfunkrechtlicher Sicht ist der Beitrag nicht zu beanstanden, da er sachgerecht, ohne Polemik und ohne voyeuristische Darstellungen abgefasst wurde. Die Zuschauerin und der Zuschauer konnten sich ein eigenes Bild über den Sachverhalt machen und es wurde ihnen nicht die Sichtweise des Autors des Beitrags aufgedrängt.

Zusammenfassend komme ich zum Schluss, dass der Beitrag aus rundfunkrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden ist. Die Veranstalterin hat bereits reagiert und den Beitrag aus dem Internet-Archiv entfernt sowie auf der Facebook-Seite diejenigen Abschnitte gelöscht, welche Aufnahmen auf dem Gelände des Hofes und insbesondere des Hauseingangs und der Türklingel zeigten. Der Name auf der Türklingel - und dies sei am Schluss noch erwähnt - war für die Zuschauerin und den Zuschauer nicht lesbar; auch dann nicht, wenn das Standbild über längere Zeit betrachtet wurde. Kannte man jedoch den Namen des Verletzten, so konnte aufgrund dieser Kenntnis auch der Name auf dem Türschild entschlüsselt werden. Deutlich lesbar war der Name mitnichten. Trotzdem empfehle ich der Redaktion von TeleZüri, künftig Namen von Betroffenen oder nicht Beteiligter auf Türschildern oder Türklingeln vollständig unkenntlich zu machen und bei Aufnahmen innerhalb des befriedeten Bereiches eines Grundstückes Vorsicht walten zu lassen.

Ich bitte Sie, das vorliegende Schreiben als meinen Schlussbericht gemäss Art. 93 Abs. 3 RTVG entgegenzunehmen. Über die Möglichkeit der Beschwerde an die unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI orientiert Sie das beigefügte Merkblatt.

Mit freundlichen Grüssen

Dr. Oliver Sidler Ombudsmann

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