SonntagsZeitung Standpunkte vom 13. November 2022

Beanstandung der Sendung Standpunkte vom 13. November 2022 - SonntagsZeitung

Schlussbericht des stellvertretenden Ombudsmanns

Sehr geehrter Herr X

Ihre Beanstandung in vorerwähnter Angelegenheit hat Ihnen Herr Dr. Sidler, Ombudsmann, per E-Mail vom 21. November 2022 bestätigt und sie mir als sein Stellvertreter zur Bearbeitung weitergeleitet. Mit E-Mail vom 5. Dezember 2022 habe ich PresseTV AG um eine Stellungnahme ersucht. Diese ist bei mir eingetroffen.

Die von Ihnen beanstandete Sendung stand unter dem Titel «Globale Krise – Wie weiter?». Auf der Webseite wurde die Sendung wie folgt angekündigt: «Krieg in der Ukraine, Aufstieg der Autokraten, Energiekrise, Inflation: Warum steht die Welt an einem Wendepunkt? War der Westen naiv? Was muss Europa tun, um den Abstieg abzuwenden?».

Die Sendung wurde von Reto Brennwald moderiert. Seine Gäste waren:

  • Felix W. Zulauf; Unternehmensberater, Kolumnist;
  • Daniel Hofer, Präsident Evenergy Suisse; und
  • Markus Somm, Verleger und Chefredaktor «Nebenspalter»

Sie machen in Ihrer Beanstandung was folgt geltend (Hervorhebung durch mich):

  1. Die eingangs erwähnte Sendung sei extrem einseitig und unausgewogen besetzt, mit Leuten die zum Teil von Dingen, über die sie sprachen (Klimawandel) keine Ahnung hatten oder keine Ahnung haben wollten.
  2. Es seien mehrfach von Diskussionsteilnehmern wissenschaftlich widerlegte Aussagen getätigt worden (im Sinne von «der Klimawandel sei nicht menschengemacht»), die vom Moderator nicht in genügender Weise als (falsche) Meinung transparent für die Zuschauerinnen und Zuschauer dargelegt worden seien.
  3. In der heutigen Zeit eine solche Sendung zur «Energiekrise» zu machen, die derart extrem einseitig von Befürwortern der fossilen Energieträger sowie von politisch rechtsstehenden Personen besetzt sei, sei für Sie inakzeptabel.
  4. Zahlreiche Aussagen zum Klimawandel, die in der Sendung getätigt worden seien, würden für Sie, die Sie Geographie und Erdwissenschaften studiert sowie in Glaziologie promoviert hätten, jeglicher Faktenlage entbehren.
  5. In Zeiten der Klimakrise eine solche Sendung auszustrahlen, sei nichts anderes als Propaganda.

Als Fazit halten Sie was folgt fest: «Die Inhalte und die Sendung als Ganzes verstossen meiner Ansicht nach in krasser Weise gegen das Sachgerechtigkeitsgebot sowie das Vielfaltsgebot».

1. Stellungnahme von Reto Brennwald, PresseTV AG:

Reto Brennwald führt in seiner Stellungnahme Folgendes aus:

«Ich nehme Stellung zur Beschwerde von Mauro Fischer und beantworte gerne seine Kritik.

Ich orientiere mich dabei am Bundesgesetz über Radio und Fernsehen (RTVG-SR 784.40). Es verlangt in den Artikeln 2 und 4, dass Sendungen mit Informationsgehalt Tatsachen und Meinungen sachgerecht darstellen, so dass sich das Publikum eine eigene Meinung bilden kann. Und weiter: 'Konzessionierte Programme müssen in der Gesamtheit ihrer redaktionellen Sendungen die Vielfalt der Ereignisse und Ansichten angemessen zum Ausdruck bringen.'

Ich sehe nicht, wo die beanstandete Sendung es verhindert hätte, dass sich das Publikum eine eigene Meinung bilden konnte. Es handelt sich bei 'SonntagsZeitung Standpunkte' wie es schon der Titel sagt, um eine Diskussionssendung, bei der die Teilnehmer ihre Standpunkte einbringen. Meinungen sind frei und keine Tatsachen. Und es war glasklar, wer sie äusserte. Ein Vertreter der Finanzindustrie und ein Vertreter der Mineralölbranche.

Etwas mehr kann ich mit der Kritik anfangen, die Sendung sei einseitig zusammengesetzt gewesen. Wie ich in der Sendung ausführte, war der Auslöser eine Analyse von Felix W. Zulauf zum Niedergang des Westens in 'The Market' der NZZ.

Ich plante zuerst, diese Analyse mit ihm und Markus Somm, der regelmässig als Stammgast und 'Markenzeichen' der Sendung dabei ist, zu diskutieren. Während der Planungsphase der Sendung nahm ich als Gast an einer Veranstaltung teil, an der Daniel Hofer von Avenergy Suisse Ausführungen zu einem ähnlichen Thema machte. Ich war verblüfft, wie sehr beide Analysen von der allgemeinen, veröffentlichten Wahrnehmung abwichen. Ich sah es geradezu als meine journalistische Pflicht an, auch solche Meinungen zu diskutieren, denn sie repräsentieren eine weit verbreitete, aber öffentlich im Moment wenig transportierte Haltung. Der Klimawandel war dabei nur ein Aspekt, andere waren die Sicherheitsarchitektur Europas und die Wettbewerbsfähigkeit. Ich füge den Artikel als Beilage an.

In der Sendung entwickelte sich eine Dynamik, die dem Klimawandel ein Gewicht gab, das so nicht geplant war. Die Voten sind nicht abgesprochen, die Produktion ist 'live on tape'“ also 'gesagt ist gesagt'. Persönlich wollte ich gar nicht darüber sprechen, ob der Klimawandel nun menschengemacht ist oder nicht, sondern, dass es sowieso einen Konsens gibt, dass wir aus den fossilen Energien aussteigen wollen. Die Frage, die mich interessierte war, wie wir das tun und welche Konsequenzen das hat.

Das war vielleicht etwas unschön, aber wirklich problematisch finde ich das aus verschiedenen Gründen nicht. Sendungen müssen in ihrer Gesamtheit vielfältig sein und das ist bei 'SonntagsZeitung Standpunkte' zweifellos der Fall. Ich moderiere diese Sendung seit mehr als sieben Jahren und trage die redaktionelle Verantwortung. Themen wie den Klimawandel haben wir in X Sendungen kontrovers behandelt. In der beanstandeten Sendung war es mein Ziel, einmal die Ansichten zweier Gäste zu hören, die man nicht jeden Tag vernimmt und ich habe das auch so zum Ausdruck gebracht.

Zusammenfassend möchte ich sagen, dass ich den Ärger von Herrn Fischer durchaus verstehe. Es wurden in dieser Sendung provokative Dinge gesagt, die auch andere Zuschauer ärgerten. Ich lasse mir auch den Vorwurf gefallen, dass ich am einen oder andern Ort konsequenter hätte nachfragen sollen. Letztlich zählen für mich aber die erwähnten Punkte der Konzession: Das Publikum konnte sich jederzeit eine eigene Meinung bilden und die Vielfalt in der Gesamtheit der Sendungen war und ist jederzeit gewährleistet.

Erlauben Sie mir noch eine persönliche Bemerkung. Ich stehe als TV-Person fast täglich im Austausch mit unserem Publikum und werde auf unsere Sendungen angesprochen. Auf die betreffende Sendung habe ich, neben sehr positiven, auch eine Handvoll kritische Mails erhalten. Ich habe diejenigen Zuschauer, die mir ihre Koordinaten schickten, angerufen. Ich mache das ab und zu, denn die Wirkung ist verblüffend. Wir haben diskutiert, sie haben es sehr geschätzt, haben uns unsere Vielfalt attestiert, und ich darf davon ausgehen, dass sie in Zukunft zu besonders treuen Zuschauern werden. Dieser Weg hätte auch Herrn Fischer offen gestanden. Ich bedaure es, dass er stattdessen den Staatsapparat bemüht. Ich kann Herrn Fischer versichern, dass ich dem Punkt der Ausgewogenheit noch mehr Aufmerksamkeit schenken werde und ich ihm jederzeit für einen persönlichen Austausch zu Verfügung stehe.»

2. Stellungnahme der Ombudsstelle

2.1 Grundsätzliches

Die Ombudsstelle behandelt nach Art. 91 Abs. 3 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) Beanstandungen gegen:

  • ausgestrahlte redaktionelle Sendungen wegen Verletzung von Art. 4 und 5 des RTVG oder des für die schweizerischen Programmveranstalter verbindlichen internationalen Rechts;
  • veröffentlichte, von der Redaktion gestaltete Beiträge im übrigen publizistischen Angebot der SRG wegen Verletzung von Art. 5a RTVG;
  • die Verweigerung des Zugangs zum Programm schweizerischer Veranstalter oder zum von der Redaktion gestalteten Teil des übrigen publizistischen Angebots der SRG.

Nach Art. 92 Abs. 1 RTVG kann jede Person bei der zuständigen Ombudsstelle eine Beanstandung einreichen: gegen redaktionelle Publikationen wegen einer Verletzung der Art. 4, 5 und 5a des RTVG (lit. a) und wegen Verweigerung des Zugangs (lit. b).

Beanstandungen müssen nach Art. 92 Abs. 2 RTVG innerhalb von 20 Tagen nach der Veröffentlichung der beanstandeten Publikation oder nach der Ablehnung des Begehrens um Zugang i.S.v. Art. 91 Abs. 3 lit. b RTVG eingereicht werden.

Da die formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf Ihre Beanstandung einzutreten.

Bevor ich auf Ihre Beanstandungen eingehe, scheint mir eine Vorbemerkung angebracht: Die Aufgabe der Ombudsstelle besteht einzig und allein darin zu überprüfen, ob in der beanstandeten Sendung die programmrechtlichen Bestimmungen, insbesondere von Art. 4 und 5 RTVG, verletzt wurden. Dabei hat sie der den Veranstaltern zustehenden Programmautonomie gebührend Rechnung zu tragen. Der Grund hierfür liegt darin, dass Art. 93 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 6 Abs. 2 RTVG die Programmautonomie des Veranstalters gewährleisten. Diese beinhaltet namentlich auch die Freiheit in der Wahl eines Themas einer Sendung und der inhaltlichen Bearbeitung.

Die Ombudsstelle hat weder eine journalistische Qualitätskontrolle vorzunehmen noch ist sie eine (erste) Gerichtsinstanz, die über Recht bzw. Unrecht urteilen muss. Sie hat somit nach Art. 93 Abs. 2 RTVG keine Entscheidungs- oder Weisungsbefugnisse, sondern lediglich zwischen den Parteien zu vermitteln und den Beteiligten schriftlich über die Ergebnisse ihrer Abklärungen und die Art der Erledigung der Beanstandung Bericht zu erstatten (Art. 93 Abs. 1 und 3 RTVG).

Für das Bundesgericht gibt es grundsätzlich kein Thema, das einer – allenfalls auch provokativen – Darstellung am Fernsehen oder am Radio entzogen wäre (Bundesgerichtsurteil vom 18. November 2011, 2C_710/2010, E. 3.2, in: BGE 137 I 345).

Nach Art. 4 Abs. 2 RTVG müssen redaktionelle Sendungen mit Informationsgehalt Tatsachen und Ereignisse sachgerecht darstellen, so dass sich das Publikum eine eigene Meinung bilden kann. Ansichten und Kommentare müssen als solche erkennbar sein. Ein Beitrag darf insgesamt nicht manipulativ wirken, was der Fall ist, wenn er den mündigen Zuschauer unsachgemäss informiert und sich dieser gestützt auf die gelieferten Informationen kein eigenes Bild mehr machen kann, „weil wesentliche Umstände verschwiegen oder ‚Geschichten‘ durch das Fernsehen ‚inszeniert‘ werden“ (Bundesgerichtsurteil vom 6. April 2011, 2C_664/2010, E. 2.1.2). Man spricht diesbezüglich vom sog. Sachgerechtigkeitsgebot (vgl. auch Bundesgerichtsurteil vom 18. November 2011, 2C_710/2010, E. 3.1 und 3.2, in: BGE 137 I 345).

Letztlich gebietet das Sachgerechtigkeitsgebot die Einhaltung journalistischer Sorgfaltspflichten, die namentlich aus den Geboten der Wahrhaftigkeit, der Transparenz, der Trennung von Bericht und Kommentar, der Sachkenntnis und der Unvoreingenommenheit hinsichtlich des redaktionellen Arbeitsergebnisses besteht (J.P. Müller/F. Grob, in: Kommentar zur Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Loseblattwerk, Art. 55bis N 54).

Ein strenger Massstab ist insbesondere für Sendungen anzulegen, die schwerwiegende Vorwürfe erheben und so ein erhebliches materielles oder immaterielles Schadensrisiko für den Direktbetroffenen beinhalten. In diesem Fall tut eine sorgfältige Recherche, die sich auch auf Details der Anschuldigungen erstreckt, Not. In Fällen, die massive Anschuldigungen an Personen richten, ist es unabdingbar, den Standpunkt der angegriffenen Person in geeigneter Weise darzustellen.

Eine eigentliche Ausgewogenheit wird lediglich bei Wahl- und Abstimmungssendungen verlangt.

Die Ombudsstelle prüft, ob dem Zuschauer aufgrund der in der Sendung vermittelten Fakten und Meinungen ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema vermittelt wird, so dass dieser sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann. Fehler in Nebenpunkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht geeignet sind, den Gesamteindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind programmrechtlich irrelevant.

2.2 Zum konkreten Fall

Ich habe mir die beanstandete Sendung angehört, besagte Stellungnahme von Radio Zürisee gelesen und mir die nachstehenden Gedanken gemacht. Betrachten Sie das vorliegende Schreiben als meinen Schlussbericht im Sinne von Art. 93 RTVG.

Nach Art. 93 Abs. 1 RTVG prüft die Ombudsstelle die Angelegenheit und vermittelt zwischen den Beteiligten. Sie kann insbesondere die Angelegenheit mit dem Programmveranstalter besprechen oder ihm in leichten Fällen zur direkten Erledigung überweisen (lit. a). Sie kann auch für eine direkte Begegnung zwischen den Beteiligten sorgen (lit. b), Empfehlungen an den Programmveranstalter abgeben (lit. c) oder die Beteiligten über die Zuständigkeiten, das massgebende Recht und den Rechtsweg orientieren (lit. d).

Die Zusammensetzung der Gäste war in der Tat einseitig, kamen doch einzig Personen zu Wort, die gegenüber dem Klimawandel sehr skeptisch eingestellt sind. Folgende ausgewählte, pointierte Äusserungen belegen dies in aller Deutlichkeit:

  • «Ohne Öl und Gas geht gar nichts» (Markus Somm).
  • «Es geht uns gut wegen der fossilen Brennstoffe» (Markus Somm). «Vermeintliche Klimakatastrophe» (Daniel Hofer).
  • «Mich stört es nicht, dass es jetzt wärmer ist» (Daniel Hofer).
  • «Netto Null-Ausstoss ist naiv» (Daniel Hofer).
  • «Klimawandel hat es immer schon gegeben» (Felix W. Zulauf).
  • «Die Apokalypse ist eine Riesenübertreibung. Dahinter stehen Leute, die unser System aus politischen Gründen verändern wollen» (Felix W. Zulauf).
  • «Wir kennen die Apokalypse des Klimawandels seit Jahren» (Markus Somm).
  • «Einen grossen Teil der Erderwärmung macht die Natur und nicht der Mensch» (Felix W. Zulauf).
  • «CO2 ist für die Pflanzen sehr wichtig» (Felix W. Zulauf).
  • «Die Vorstellung, dass es uns auch nach einer Abschaffung der fossilen Brennstoffe gut geht, ist naiv» (Markus Somm).
  • «Wenn wir kein Gas mehr bekommen, wird es eine Deindustrialisierung geben» (Daniel Hofer).
  • «Die Energiestrategie ist gescheitert» (Markus Somm).
  • «In den letzten 10'000 Jahren haben wir zweimal keine Gletscher in der Schweiz gehabt und da fuhr noch niemand Auto und da gab es noch keine Industrie» (Felix W. Zulauf).
  • «Die klassischen konservativen Parteien haben ihren Angelpunkt nach links verschoben» (Felix W. Zulauf).
  • «Bundesrätin Simonetta Sommaruga ist zurückgetreten, weil sie nicht wusste, wie weiter» (Markus Somm).
  • «Niemand hat eine Strategie, wie man aus der Atomenergie aussteigen will» (Daniel Hofer).

Gemäss seiner obgenannten Stellungnahme verfolgte der Moderator Reto Brennwald das Ziel, «einmal die Ansichten zweier Gäste zu hören, die man nicht jeden Tag vernimmt und ich habe das auch so zum Ausdruck gebracht».

Ich bedauere es, dass Herr Brennwald sein Ziel nicht gleich am Anfang offengelegt hat. Stattdessen hat er erst während und am Schluss der Sendung deren Ziel und Zweck formuliert.

Weiter bedauere ich es und bemängle ausdrücklich, dass Herr Brennwald nicht deutlich konsequenter, häufiger und hartnäckiger nachgefragt, sondern zahlreiche der oben erwähnten, sehr scharfen und provokativen Aussagen im Raum stehen gelassen hat. Ich kann dies beim besten Willen nicht nachvollziehen, zumal es sich beim Moderator um eine langjährige und sehr erfahrene TV-Person handelt. Allerdings vermag ich in seinem Verhalten bzw. Unterlassen aus den folgenden Gründen weder eine Verletzung des Sachgerechtigkeits- noch des Vielfaltsgebots zu erkennen:

  • Es besteht eine Programmautonomie (Art. 93 Abs. 3 BV und Art. 6 Abs. 2 RTVG).
  • Reto Brennwald hat zu Beginn der Sendung seine Gäste vorgestellt («who is who»). Interessenbindungen wurden dadurch offengelegt. Damit wurde dem Gebot der Transparenz Nachachtung verschaffen. Für die Zuschauerinnen und Zuschauer wurde somit klar, dass hier Wirtschaftsvertreter den Standpunkt ihrer Branche kundtaten.
  • Es handelte sich unbestrittenermassen weder um eine Wahl- noch um eine Abstimmungssendung, bei denen an das Kriterium der Ausgewogenheit hohe Anforderungen gestellt werden.
  • Allfällige Unausgewogenheiten waren für die Zuschauerinnen und Zuschauer erkennbar.
  • Das von Ihnen neben dem Sachgerechtigkeitsgebot ebenfalls angerufene Vielfaltsgebot gilt nicht für bloss meldepflichtige Veranstalter wie die PresseTV AG: Diese sind von Gesetzes wegen ausdrücklich bloss an das Sachgerechtigkeitsgebot (Art. 4 Abs. 2 RTVG) und nicht (auch) an das Vielfaltsgebot (Art. 4 Abs. 4 RTVG) gebunden (BGE 138 I 107 E. 2.2).
  • Doch selbst wenn das Vielfaltsgebot für die PresseTV AG gelten würde, wäre zu beachten, dass dieses zwar Teil des Programmauftrags bildet, sich jedoch gemäss Lehre und Rechtsprechung primär auf die Programme in ihrer Gesamtheit bezieht und diesbezüglich weitgehend programmatischer Natur ist (vgl. BGE 138 I 107 E. 2.1; BGE 2C_380/2009 vom 10. Dezember 2009 E. 3.2.1 mit Hinweisen; Peter Nobel/Rolf H. Weber, Medienrecht, 4. Auflage, Bern 2021, 3 N 171). Das Thema Klimawandel wurde in diversen Sendungen kontrovers diskutiert. Einzig im Vorfeld von Wahlen und Abstimmungen müssen konzessionierte Veranstalter dem Vielfaltsgebot – wegen den ihnen zur Sicherung des Meinungspluralismus übertragenen besonderen Aufgaben – bereits im Rahmen einzelner Sendungen und Beiträge Rechnung tragen (BGE 138 I 107 E. 2.1; BGE 136 I 167 E. 3.2.1). Vorliegend ging es, wie oben darzulegen war, weder um eine Wahl- noch um eine Abstimmungssendung. Somit können Sie aus dem Vielfaltsgebot nichts zu Ihren Gunsten ableiten.

Fazit: Im Lichte des Gesagten teile ich die Auffassung von Herrn Brennwald, dass Teile der Sendung «etwas unschön» waren. Eine eigentliche Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots oder – sollte dieses für den vorliegenden Fall überhaupt gelten – des Vielfaltsgebots, welche eine Unterstützung der Beanstandung zur Folge hätte, vermag ich aber nicht zu erkennen. Ein Verstoss gegen Art. 4 oder 5 RTVG im beanstandeten Beitrag liegt deshalb nicht vor.

Schliesslich unterstütze ich die Absicht von Herrn Brennwald, dem Aspekt der Ausgewogenheit noch mehr Aufmerksamkeit zu schenken.

Im Übrigen steht Ihnen Herr Brennwald jederzeit für einen persönlichen Austausch zur Verfügung.

Freundliche Grüsse

Dr. iur. Toni Hess Stellvertreter Ombudsmann