Beitrag über William Kloter von Radio Südostschweiz vom 8. März 2018

Schlussbericht der Ombudsstelle

Sehr geehrter Herr X

Ihre Beanstandung vom 13. März 2018 habe ich erhalten und am 16. März 2018 die Chefredaktion von Radio Südostschweiz zur Stellungnahme aufgefordert. Mit Schreiben vom 29. März 2018 ist die Stellungnahme bei mir eingetroffen.

Ich habe mir den beanstandeten Beitrag eingehend und in voller Länge angehört, die Stellungnahme des Veranstalters gelesen und mir meine Gedanken gemacht. Ich kann Ihnen daher meinen Schlussbericht zukommen lassen.

Nach Art. 93 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG) prüft die Ombudsstelle die Angelegenheit und vermittelt zwischen den Beteiligten. Sie kann insbesondere die Angelegenheit mit dem Veranstalter besprechen, oder ihm in leichten Fällen zur direkten Erledigung überweisen. Sie kann auch für eine direkte Begegnung zwischen den Beteiligten sorgen, Empfehlungen an den Programmveranstalter abgeben oder die Beteiligten über die Zuständigkeiten, das maßgebende Recht und den Rechtsweg orientieren. Nach Art. 93 Abs. 2 RTVG hat die Ombudsstelle keine Entscheidungs- oder Weisungsbefugnis.

Beanstandung

In Ihrem Beanstandungsschreiben äussern Sie sich dahingehend, dass der fragliche Beitrag ausserhalb der Narrenzeit grenzwertig sei, da Herr William Kloter im Beitrag als notorischer Schnellfahrer dargestellt werde und dies eine böswillige Unterstellung sei. Herr Kloter sei kein «Roadie».

Stellungnahme Veranstalter

« (…) Gemäss den Berichten in diversen Medien hatte der ranghohe Bündner Polizist [William Kloter] im August des vergangenen Jahres die Geschwindigkeitsbegrenzung zwischen Thusis und Tiefencastel um 23 Kilometer pro Stunde übertreten. Er wurde damals entsprechend gebüsst. Anfangs März 2018 soll er auf der Autostrasse A13 bei Soazza mit 130 Kilometern pro Stunde statt mit den den erlaubten 80 Kilometer pro Stunde unterwegs gewesen sein. Der Fall wurde von der Bündner Kantonspolizei bestätigt und der Staatsanwaltschaft zur Beurteilung übergeben. Weitere Auskünfte wurden nicht erteilt. [Es folgt eine Aufzählung von Medienberichten zum möglichen Verkehrsdelikt auf der Autostrasse A13 bei Soazza].

Auch Radio Südostschweiz, in dessen Konzessionsgebiet sich die Vorfälle ereignet haben, hat sich der Thematik angenommen. Beim von Herrn Sgier monierten Fall handelte es sich jedoch nicht um einen herkömmlichen Radiobeitrag, wie er etwa in einer Nachrichtensendung vorkommt, sondern um eine Satire, welche am 09.03.2018 um 11:10 h gesendet wurde. Grund bildete die oben erwähnte Tatsache, dass ausgerechnet ein Chefbeamter der Kantonspolizei Graubünden, der mit seinem Team unter anderem für die Einhaltung der vorgeschriebenen Geschwindigkeiten sorgen sollte, innerhalb von sechs Monaten gleich zweimal mit deutlich übersetzter Geschwindigkeit von einer Radarkontrolle erwischt worden war. Hätte es sich beim Schnellfahrer um eine „normale" Bürgerin bzw. Bürger gehandelt, wäre die Satire nicht verfasst worden. Auch der Name des Polizeichefs war durch die Medien bereits mehrfach genannt worden. Dessen Privatspähre konnte damit nicht mehr verletzt werden.

Radio Südostschweiz berücksichtigte entsprechend die Richtlinien des Schweizerischen Presserats, welcher in den „Pflichten der Journalistinnen und Journalisten" die Erkennbarkeit vorschreibt. Die Satire „1110 Kloter im Auto" wurde denn auch mit dem akkustischen Zusatz „Meh Spass uf RSO" gesendet. (…) Für die Zuhörerin und den Zuhörer von Radio Südostschweiz wurde aufgrund der Deklaration aber auch des Inhalts der Satire verdeutlicht, dass es sich bei der Darstellung um eine Übertreibung bzw. Überzeichnung handelt.»

Bemerkungen des Ombudsmanns

Der Kurzbeitrag auf Radio Südostschweiz besteht aus einem (fiktiven) Telefonanruf des Moderators an Herrn Kloter, der sich gerade unterwegs im Auto befindet. Die Hintergrundgeräusche eines fahrenden Autos legen nahe, dass der Angerufene schnell unterwegs ist. Er wird vom Moderator gefragt, wie er es geschafft habe, so viel zu schnell zu fahren. Eine direkte Antwort erhält der Moderator nicht, dafür aber die Aussage „Huere geil, yes". Daraufhin wird das Gespräch beendet.

Der Beitrag bezieht sich auf den Vorfall der erneuten Geschwindigkeitsübertretung durch einen Polizisten der Kantonspolizei Graubünden, der auch in verschiedenen Medien, insbesondere Boulevardmedien, bekannt wurde. Beim Hören des Beitrags hatte ich zunächst den Eindruck, dass tatsächlich Herr Kloter angerufen wurde. Die Hintergrundgeräusche jedoch wie auch die nicht passenden Antworten des Angerufenen machten für den Zuhörer und die Zuhörerin aber schnell deutlich, dass es sich um einen fiktiven Anruf handeln muss. Und dass es sich um eine Satire handelte, wurde spätestens am Schluss des kurzen Beitrags mit dem akustischen Zusatz «Meh Spass uf RSO» klar.

Der Kurzbeitrag nimmt keine Vorverurteilung vor, auch wenn der Angerufene mit Namen angesprochen wird. Natürlich wird durch die Hintergrundgeräusche und die Antworten des Angerufenen suggeriert, dass Herr Kloter zum Zeitpunkt des (fiktiven) Anrufes erneut zu schnell im Auto unterwegs ist. Diese Art der Übertreibung und Verfremdung der Wirklichkeit gehört aber gerade zu Satire. Da der Beitrag als Satire erkennbar war, sehe ich darin keine Verletzung der rundfunkrechtlichen Bestimmungen.

Ich bitte Sie, das vorliegende Schreiben als meinen Schlussbericht gemäss Art. 93 Abs. 3 RTVG entgegenzunehmen. Über die Möglichkeit der Beschwerde an die unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI orientiert Sie das beigefügte Merkblatt.

Mit freundlichen Grüssen

Dr. Oliver Sidler Ombudsmann