Beanstandung des Spielfilms „Annabelle“ vom 28. September 2020 - 6+

Schlussbericht des Ombudsmanns

Sehr geehrter Herr X

Ihre Beanstandung vom 28. September 2020 habe ich erhalten und am 29. September 2020 die Chefredaktion von 6+ zur Stellungnahme aufgefordert. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2020 ist die Stellungnahme bei mir eingetroffen.

Ich habe mir den beanstandeten Beitrag eingehend und in voller Länge angesehen, die Stellungnahme des Veranstalters gelesen und mir meine Gedanken gemacht. Ich kann Ihnen daher meinen Schlussbericht zukommen lassen.

Nach Art. 93 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG) prüft die Ombudsstelle die Angelegenheit und vermittelt zwischen den Beteiligten. Sie kann insbesondere die Angelegenheit mit dem Veranstalter besprechen, oder ihm in leichten Fällen zur direkten Erledigung überweisen. Sie kann auch für eine direkte Begegnung zwischen den Beteiligten sorgen, Empfehlungen an den Programmveranstalter abgeben oder die Beteiligten über die Zuständigkeiten, das maßgebende Recht und den Rechtsweg orientieren. Nach Art. 93 Abs. 2 RTVG hat die Ombudsstelle keine Entscheidungs- oder Weisungsbefugnis.

Beanstandung

„Was soll das!? Wieso ist das nötig. Im Trailer wird die schwangere Frau brutalst erstochen. Wieso um diese Zeit? Auch wenn diese Mail nix bringt, da der Sender mitteilt man werde sich bessern und nix geschieht... Einfach grässlich „

Stellungnahme Veranstalter

„Die Ausführungen von Herrn X (u.a. „Trailer“, „Wieso um diese Zeit?“) verbunden mit dem Sendezeitpunkt seiner eMail (28. September 2020, 19:46 Uhr), lassen darauf schliessen, dass sich die Beanstandung nicht auf die ab 20:15 Uhr - d.h. knapp dreissig Minuten nach Absenden der eMail - ausgestrahlte Sendung bezieht, sondern auf einen Trailer, dessen Inhalt und Quelle der CH Media TV AG (nachfolgend „CH Media“) nicht bekannt sind.

CH Media hat bei der Bewerbung des Spielfilms „Annabelle“ keinen Trailer eingesetzt (weder in den Fernsehprogrammen noch in den Internetangeboten) und auch ihren Partnern (Anbieter von Programmzeitschriften, etc.) und den Weiterverbreitern (Swisscom, Sunrise, etc.) keinen Trailer für diese Sendung zur Verfügung gestellt.

Für die allfällige Bereitstellung von Trailern anderer Quellen durch Dritte und allfällig damit verbundene Verstösse gegen Jugendschutzbestimmungen ist CH Media nicht verantwortlich zu machen. Insofern sehen wir die Beschwerde als für uns erledigt an.

Der Vollständigkeit halber möchten wir dennoch erwähnen, dass CH Media den Spielfilm „Annabelle“ als für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahre nicht geeignet hält und daher den Jugendschutzbestimmungen entsprechend im Abendprogramm platziert und mit einem akustischen Warnhinweis ausgestattet hat.

Zum Inhalt des Films – sofern das im Rahmen der vorliegenden Beanstandung relevant ist - möchten wir die Freigabebegründung der FSK zitieren, deren Einschätzung wir vollumfänglich teilen:

‚Horrorfilm über eine junge Familie in den 1960er Jahren, die durch den Besitz einer Puppe in Kontakt mit gefährlichen überirdischen Umtrieben kommt. Der Film entwickelt seine Geschichte mit zahlreichen ruhigen, dialogkonzentrierten Passagen und erzeugt seine bedrohliche Atmosphäre zunächst überwiegend durch den effektvollen Einsatz von Musik und Geräuschen. Irritierende Bilder und einzelne Gewaltszenen sind nie übermäßig blutig oder voyeuristisch ins Bild gesetzt. Während jüngere Zuschauer dennoch von der Grundstimmung und den rätselhaften Begebenheiten überfordert werden können, sind 16-Jährige auf der Basis ihrer Medienerfahrung fähig, diese Elemente als typische Ingredienzen des Horrorgenres zu erkennen und zu verarbeiten. Da der Film eine klare Unterscheidung zwischen Gut und Böse bietet und die Ansiedlung der Handlung in der Vergangenheit die emotionale Distanzierung erleichtert, ist für diese Altersgruppe keine Beeinträchtigung zu befürchten.’“

Bemerkungen des Ombudsmanns

Den Trailer, den Sie beanstanden, wurde offenbar nicht vom Veranstalter ausgestrahlt, sondern vom Diensteanbieter dazwischen geschaltet. Auf meine Anfrage hin haben Sie erklärt, dass Sie den Trailer über den Anbieter Teleboy gesehen hätten.

Sie stören sich insbesondere daran, dass ein als Horrorfilm gekennzeichneter Spielfilm um 20:15 Uhr im Abendprogramm eines frei empfangbaren TV-Senders gezeigt wird. Der Veranstalter hat mir die Aufnahme zur Verfügung gestellt. Zu Beginn des Spielfilms wird klar und deutlich – optisch und akustisch – darauf hingewiesen, dass die nachfolgende Sendung für Zuschauerinnen und Zuschauer unter 16 Jahren nicht geeignet sei. Dieser Hinweis erscheint nur einmal zu Beginn des Films und wird nach den Werbepausen nicht mehr eingeblendet. Wie der Veranstalter in seiner Stellungnahme richtig schreibt, wurde der Film von der FSK ab 16 Jahre freigegeben. Auch wenn es sich um einen Spielfilm des Genre Horrorfilm handelt, sind die einzelnen Gewaltszenen nie übermässig brutal, blutig oder unrealistisch. Wie die FSK in ihrer Freigabebegründung, die vom Veranstalter in der Stellungnahme zitiert wird, schreibt, können "jüngere Zuschauer dennoch von der Grundstimmung und den rätselhaften Begebenheiten überfordert werden (...), sind [jedoch] 16-Jährige auf der Basis ihrer Medienerfahrung fähig, diese Elemente als typische Ingredienzen des Horrorgenres zu erkennen und zu verarbeiten".

Die vom Veranstalter gewählte Kennzeichnung entspricht grundsätzlich den Anforderungen von Art. 4 RTVV, wonach Veranstalter von frei empfangbaren Fernsehprogrammen jugendgefährdende Sendungen akustisch anzukündigen oder während ihrer gesamten Sendedauer mit optischen Mitteln zu kennzeichnen haben. Allerdings wird nach den Werbepausen kein Hinweis mehr eingeblendet, was fragwürdig erscheint. Fraglich ist aus meiner Sicht zudem, ob auch die gewählte Sendezeit zur Ausstrahlung eines Horrorfilms geeignet war. Art. 5 RTVG bestimmt, dass Programmveranstalter durch die Wahl der Sendezeit oder sonstigen Massnahmen dafür zu sorgen haben, dass Minderjährige nicht mit Sendungen konfrontiert werden, welche ihre körperliche, geistig-seelische, sittliche oder soziale Entwicklung gefährden.

Die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio- und Fernsehen hat in Anwendung der Minimalvorschriften des europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen eine Einschränkung der Sendezeit in ihrer Rechtsprechung den schweizerischen Programmveranstaltern direkt auferlegt (vgl. UBI-Entscheid b.380 vom 23.4.1999). Sendungen mit Gewaltszenen sollten nicht vor 22/23 Uhr Uhr gesendet werden und dann auch nur im Rahmen von speziellen Sendegefässen (vgl. UBI-Entscheid b.532 vom 30. Juni 2006 sowie dazu BGE 133 II 136).

Meines Erachtens sind die Bestimmungen im Radio-und Fernsehgesetz zum Jugendschutz – Wahl der Sendezeit und sonstige Massnahmen nicht dahingehend zu verstehen, dass der Veranstalter entweder die Sendezeit für jugendgefährdende Sendungen spät ansetzt oder mit anderen, sonstigen Massnahmen dafür sorgt, dass Minderjährige nicht mit Sendungen konfrontiert werden, welche ihre körperliche, geistig-seelische, sittliche oder soziale Entwicklung gefährden. Die Wahl der Sendezeit ist immer dann zu berücksichtigen, wenn die sonstigen Massnahmen nicht genügend sind, um Minderjährige in ihrer körperlichen, geistig-seelischen, sittlichen oder sozialen Entwicklung zu gefährden. Ein reiner Hinweis auf jugendgefährdende Sendungen respektive eine Altersbeschränkung ab 16 Jahren zu Beginn der Ausstrahlung eines Horrorfilms genügt meines Erachtens nicht als sogenannte sonstige Massnahmen im Sinne des Gesetzes. Der Hinweis wird womöglich gar nicht wahrgenommen und stellt bei einem Ausstrahlungszeitpunkt um 20:15 Uhr kein Hindernis dar, dass Minderjährige nicht mit diesen Sendungen konfrontiert werden. Dies könnte höchstens dann der Fall sein, wenn solche jugendgefährdende Sendungen nicht ohne aktives Hinzutun von Drittpersonen geschaut werden können. Umso wichtiger ist es somit, auch der Wahl der Sendezeit Bedeutung zu schenken. Nur beide Massnahmen zusammen - Wahl der geeigneten Sendezeit und Kennzeichnung der Sendung - können einen angemessenen Jugendschutz garantieren. Vorliegend wurde die Hauptsendezeit um 20:15 Uhr für die Ausstrahlung des Horrorfilms gewählt. Dies erscheint mir viel zu früh und ich möchte hiermit - wie schon im Rahmen einer anderen Beanstandung mit dem gleichen Sender - darauf hinweisen, dass jugendgefährdende Sendungen erst ab 22:00 respektive 23:00 Uhr ausgestrahlt werden sollten. Dabei ist mir bewusst, dass solche Horrorfilme auch online zeitunabhängig von Jugendlichen und Kindern angeschaut werden können. Im linearen Fernsehen sollten jedoch die Regeln zum Jugendschutz im Radio- und Fernsehgesetz beachtet werden.

Ich erlaube mir, diesen kurzen Schlussbericht auch dem Bundesamt für Kommunikation als Aufsichtsbehörde über die Radio- und Fernsehveranstalter zur Kenntnisnahme zuzustellen.

Ich bitte Sie, das vorliegende Schreiben als meinen Schlussbericht gemäss Art. 93 Abs. 3 RTVG entgegenzunehmen. Über die Möglichkeit der Beschwerde an die unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI orientiert Sie das beigefügte Merkblatt.

Mit freundlichen Grüssen

Dr. Oliver Sidler Ombudsmann