Beanstandung der Sendung »Bumann, der Restauranttester« vom 9. September 2019; 3+ TV

Schlussbericht des Ombudsmanns

Sehr geehrter Herr X

Ihre Beanstandung vom 14. September 2019 habe ich erhalten und am 15. September 2019 die Chefredaktion von 3+ zur Stellungnahme aufgefordert. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2019 ist die Stellungnahme bei mir eingetroffen.

Ich habe mir den beanstandeten Beitrag eingehend und in voller Länge angesehen, die Stellungnahme des Veranstalters gelesen und mir meine Gedanken gemacht. Ich kann Ihnen daher meinen Schlussbericht zukommen lassen.

Nach Art. 93 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG) prüft die Ombudsstelle die Angelegenheit und vermittelt zwischen den Beteiligten. Sie kann insbesondere die Angelegenheit mit dem Veranstalter besprechen, oder ihm in leichten Fällen zur direkten Erledigung überweisen. Sie kann auch für eine direkte Begegnung zwischen den Beteiligten sorgen, Empfehlungen an den Programmveranstalter abgeben oder die Beteiligten über die Zuständigkeiten, das massgebende Recht und den Rechtsweg orientieren. Nach Art. 93 Abs. 2 RTVG hat die Ombudsstelle keine Entscheidungs- oder Weisungsbefugnis.

Beanstandung

»Am Montag, den 9. September 2019 wurde eine TV-Sendung „Bumann der Restauranttester“ über das Restaurant Sagi in Uttigen aus dem Jahr 2017 erneut ausgestrahlt. Das dargestellte Wirtepaar hat den Betrieb Ende 2018 verlassen.

Die Burgergemeinde Uttigen als Liegenschafts-Eigentümerin konnte in der Zwischenzeit eine neue Pächterin finden, die das Restaurant am 1. September 2019 neu eröffnet hat. Die neue Pächterin hat mit der damaligen sehr negativen Sendung rein nichts zu tun. Gegenüber ihr aber auch gegenüber der Burgergemeinde Uttigen als Liegenschafts-Eigentümerin finde ich es unverantwortlich und kreditschädigend, eine zwei Jahre zurückliegende Sendung ohne Abklärung der heutigen Situation nochmals auszustrahlen.«

Stellungnahme des Veranstalters

»Zunächst möchten wir darauf hinweisen, dass es sich bei "Bumann, der Restauranttester" um ein erfolgreiches Format handelt. das wir mittlerweile in der dreizehnten Staffel ausstrahlen. Die 2017 erstmals ausgestrahlte Sendung "Sagi" wird branchenüblich mehrmals wiederholt. Der damalige Betreiber des Restaurants "Sagi" in Uttigen hat der Teilnahme an der neunten Staffel der Sendung schriftlich zugestimmt und die für die Ausstrahlung und Wiederholung der Sendung auf den TV-Sendern von 3 Plus und der Website www.3plus.tv notwendigen Rechte eingeräumt.

Wir bedauern, dass sich Herr X durch die wiederholte Ausstrahlung der Sendung mit der Portraitierung des ehemaligen Wirtepaares gestört fühlt. Zum Zeitpunkt der beanstandeten Ausstrahlung am 9. September 2019 war uns nicht bekannt, dass das von uns portraitierte Wirtepaar das Restaurant "Sagi" inzwischen verlassen und das Restaurant seit dem 1. September 2019 eine neue Pächterin hat.

Wir haben selbstverständlich kein Interesse daran, den Betrieb des aktuellen Inhabers des Restaurants "Sagi" zu behindern. Obschon die vorliegende Beanstandung weder durch die aktuelle Pächterin noch durch die Eigentümerin der Liegenschaft erfolgt ist, werden wir künftig in nicht präjudizieller Weise und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zu Beginn und am Ende der wiederholten Folge "Sagi" jeweils einen Hinweis auf die Wiederholung und die neue Inhaberschaft anbringen. Diesen Hinweis haben wir auf unserer Website bereits ergänzt („Dies ist eine Folge von Bumann.der Restauranttester aus dem Jahr 2017. Das Restaurant ist mittlerweile in neuem Besitz."; vgl. http://www.3plus.tv/episode/bumann-der-restauranttester/sagi). Diese Massnahmen schliessen eine Verwechslungsgefahr mit dem Betrieb der neuen Pächterin aus.«

Einschätzung des Ombudsmanns

Damit gegenüber de Zuschauerinnen und Zuschauern genügend Transparenz geschaffen wird, ist es bei Wiederholungen unerlässlich, darauf hinzuweisen, dass es sich eben um eine Wiederholung handelt. Gerade bei Sendungen wie der Restaurantstester ist dies unumgänglich, da bereits Monate oder Jahre später das gleiche Restaurant nicht mehr vom ursprünglichen Pächter betrieben werden kann.

Ich verstehe deshalb Ihr Anliegen und kann mit Genugtuung feststellen, dass auch der Sender in seiner Stellungnahme Massnahmen bei der Wiederholung der fraglichen Sendung vorgenommen hat. So wird zu Beginn und am Ende der wiederholten Folge jeweils ein Hinweis auf die Wiederholung und die neue Inhaberschaft angebracht. Ich gehe davon aus, dass Ihrem Anliegen damit Genüge getan wird. Ich würde es zudem aber auch begrüssen, wenn hin und wieder während der Ausstrahlung der Folge der Schriftzug »Wiederholung aus dem Jahr 2017« eingeblendet würde, sodass auch ein Zuschauer oder eine Zuschauerin, die zufällig die Sendung betrachtet, entsprechend informiert wird. Ein Verbot der Ausstrahlung von Sendungen, die bereits früher ausgestrahlt wurden, erachte ich als unverhältnismässig. Die Ausstrahlung von Wiederholungen ist bei den Fernsehsendern üblich. Wichtig ist allerdings, dass in Dokumentationen, welche die betroffenen Personen kritisch darstellten, bei der Wiederholung auf die Wiederholung hingewiesen wird. Nur so kann dem Transparenzgebot gemäss den Regeln des Radio- und Fernsehgesetzes nachgekommen werden. Ich bitte Sie, das vorliegende Schreiben als meinen Schlussbericht gemäss Art. 93 Abs. 3 RTVG entgegenzunehmen. Über die Möglichkeit der Beschwerde an die unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI orientiert Sie das beigefügte Merkblatt.

Mit freundlichen Grüssen

Dr. Oliver Sidler Ombudsmann