Beanstandung der Sendung „Die ganze Wahrheit“ vom 28. April 2020 - S 1

Schlussbericht des Ombudsmanns

Sehr geehrter Herr X

Ihre Beanstandung vom 28. April 2020 habe ich erhalten und am 29. April 2020 die Chefredaktion von S 1 zur Stellungnahme aufgefordert. Mit Schreiben vom 14. Mai 2020 ist die Stellungnahme bei mir eingetroffen.

Ich habe mir den beanstandeten Beitrag eingehend und in voller Länge angesehen, die Stellungnahme des Veranstalters gelesen und mir meine Gedanken gemacht. Ich kann Ihnen daher meinen Schlussbericht zukommen lassen.

Nach Art. 93 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG) prüft die Ombudsstelle die Angelegenheit und vermittelt zwischen den Beteiligten. Sie kann insbesondere die Angelegenheit mit dem Veranstalter besprechen, oder ihm in leichten Fällen zur direkten Erledigung überweisen. Sie kann auch für eine direkte Begegnung zwischen den Beteiligten sorgen, Empfehlungen an den Programmveranstalter abgeben oder die Beteiligten über die Zuständigkeiten, das maßgebende Recht und den Rechtsweg orientieren. Nach Art. 93 Abs. 2 RTVG hat die Ombudsstelle keine Entscheidungs- oder Weisungsbefugnis.

Beanstandung

„Am Dienstag, 28.4.2020 wurde in der Sendung „Die ganze Wahrheit“ auf dem Sender S1 in einer Berichterstattung über ein Gerichtsverfahren in den USA gegen einen Rapper „Suge Knight“ gegen 21:10 Uhr seine Tat, ein Mord durch Überfahren mit einem Pick Up Truck, klar gezeigt. Es gab weder eine vorgängige Warnung noch eine Verpixelung o.ä.

Ich empfinde dies als sehr verstörend, völlig unnötig und unangebracht. Daher reiche ich hierzu eine Beschwerde ein.“

Stellungnahme Veranstalter

„Die CH Media TV AG („CH Media“) bedauert, dass Herr X Anstoss an der am 28. April 2020 auf S1 ausgestrahlten Dokumentation „Die ganze Wahrheit“ genommen hat.

Die beanstandete Sendung ist Teil einer Dokumentationsreihe und beschäftigt sich mit dem umstrittenen Musiker Marion „Suge“ Knight, dessen Karriere in den 1980er Jahren zunächst als Profi-Footballspieler begann und der bald darauf mit Dr. Dre das legendäre Label Death Row Records gründete. Seltene Archivaufnahmen und Interviews mit Künstlern, Geliebten und Strafverfolgern zeichnen das ereignisreiche Leben des Hip-Hop-Superstars nach und erzählen ein packendes Stück Popgeschichte. Die Ausstrahlung erfolgte im Abendprogramm. Dieses richtet sich an erwachsene Zuschauer/innen und enthält regelmässig Sendungen mit Inhalten, die nicht für jede/n Zuschauer/in geeignet sind. Darauf wurde mittels eines Warnhinweises („Diese Sendung enthält Szenen ext-remer Gewalt“) zu Beginn der Sendung explizit hingewiesen. Somit trifft die Behauptung des Beanstanders, dass „es […] keine vorgängige Warnung [gab]“, nicht zu. Im Übrigen haben die Zuschauer/innen jederzeit die Möglichkeit, sich (z.B. in Programmzeitschriften oder auf den Websites unserer Sender) vorab über unser Programm zu informieren.

Wir nehmen an, dass sich Herrn X Beanstandung im Wesentlichen auf eine Szene bezieht, nämlich die Aufnahmen einer Überwachungskamera, welche die Tötung mehrerer Perso-nen dokumentiert. Diese Szene wird zweimal gezeigt, kurz nach Beginn und kurz vor Ende der Sendung. Es handelt sich hierbei nicht um eine fiktive bzw. nachgestellte Szene, sondern das Originalmaterial der Überwachungskamera. Die Bildqualität ist von eher minderer Qualität, das Gezeigte wird jedoch durch die eingeblendete Stimme eines Zeugen kommentiert und begreif-bar gemacht. Dass der Zuschauer diese Szene als „sehr verstörend“ wahrgenommen hat, können wir durchaus nachvollziehen. Dass die Szene „völlig unnötig und unangebracht“ sei, hingegen nicht. Immerhin dokumentiert die Szene ein einschneidendes Ereignis im Leben des Protagonisten und hat somit Relevanz für die Sendung.

Das Feedback der Zuschauer/innen ist für CH Media von grosser Bedeutung. Daher werden wir die Kritik von Herrn X aufgreifen und die Sendung für künftige Ausstrahlungen dahingehend anpassen, dass die Aufnahmen der Überwachungskamera, welche die Tötung von Personen zeigen, stark verpixelt oder gänzlich entfernt werden, sodass die Szene nur noch durch die ein-geblendete Stimme eines Zeugen getragen wird.

Darüber hinaus werden diese Sendung auch weiterhin nur im Abend- oder Nachtprogramm ausstrahlen und den in der Sendung enthaltenen Warnhinweis zu Beginn um den üblichen Hinweis ergänzen, dass die nachfolgende Sendung für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren nicht geeignet ist. Damit wird für die Zuschauer/innen eindeutig erkennbar, dass es sich um eine Sendung handelt, die Darstellungen enthält, die nicht für jede/n Zuschauer/in geeignet sind.

Unserer Ansicht nach haben wir mit der Ausstrahlung der Sendung „Die ganze Wahrheit“ nicht gegen die Vorschriften des RTVG verstossen. Alle vorgenannten Anpassungen erfolgen ohne Präjudiz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht.“

Einschätzung des Ombudsmanns

Ihre Beanstandung zur Sendung „Die ganze Wahrheit“ bezieht sich auf eine Szene, welche zu Beginn der Sendung gezeigt und am Ende nochmals wiederholt wurde. Die etwa 10 Sekunden dauernde Szene zeigt Videobilder einer Überwachungskamera, auf welcher im oberen Viertel des Bildes zu sehen ist, wie ein grosser Pick-up einen bereits am Boden liegenden Menschen überfährt und einen Zweiten frontal rammt und ebenfalls überfährt. Die Bilder sind unscharf und von der Ferne aufgenommen. Die Tat ist jedoch klar erkennbar und auch die nach dem Wegfahren des Pick-ups am Boden liegenden Körper der beiden Menschen. Gemäss Stellungnahme des Veranstalters handelt es sich dabei um Original-Aufnahmen einer Überwachungskamera. Die Szenen waren nicht nachgestellt. Beim Täter handelte es sich um den umstrittenen Musiker Marion „Suge“ Knight, dessen Karriere in der von Ihnen beanstandeten Sendung aufgearbeitet wurde. Am Schluss der Sendung wurde wiederum auf die zu Beginn gezeigte Tat zurückgekommen und der Beitrag zeigte erneut die Bilder der Überwachungskameras. Der Täter wurde für diese Tat (offenbar starb ein Mann und eine Person wurde schwer verletzt) mit Gefängnis bestraft.

Die Dokumentation über den Rapper Marion „Suge“ Knight zeigt auf interessante und kurzweilige Weise die Karriere des Protagonisten wie auch die Geschichte rund um das Plattenlabel Death Row Records auf. Verschiedene Weggefährten von Marion „Suge“ Knight äusserten sich in Statements zu dessen Verhalten und Leben. Die grausame Tat, welche zu Beginn und am Schluss des Dokumentarfilms gezeigt wurde, stellt das Ende seiner Karriere wie auch des von ihm gegründeten Plattenlabels dar.

Die im Film gezeigten Bilder der Straftat sind in der Tat schockierend. Die Szene wird nur von einer Kameraeinstellung aus gezeigt, ist unscharf und die Personen nicht mit aller Deutlichkeit zu erkennen. Es wurde hier nicht einfach eine Gewaltsszene um der Gewalt willen gezeigt, sondern eine Aufnahme einer Überwachungskamera mit dokumentarischem Wert. Die Bilder wurden allerdings ohne Vorwarnung eingespielt. Auch der eingeblendete TV-Kommentator, der damals offenbar über die Verhaftung von Marion „Suge“ Knight berichtete, sagte vor dem Zeigen der Bilder nichts über dessen Tat. Parallel zur Beschreibung der Tat wurden in der Dokumentation die Bilder der Überwachungskamera eingeblendet. Ob diese Abfolge bereits im damaligen Fernsehbericht die Gleiche war, kann ich nicht beurteilen.

Die Sendung wurde im Abendprogramm des Fernsehsenders S 1 ausgestrahlt und enthielt zu Beginn einen ausdrücklichen Hinweis mit folgendem Text: „Diese Sendung enthält Szenen extremer Gewalt“. Somit wurden die Zuschauerinnen und Zuschauer korrekt auf Gewaltszenen im Dokumentarfilm hingewiesen. Die Veranstalterin teilt in ihrer Stellungnahme mit, dass die Sendung für künftige Ausstrahlungen dahingehend angepasst werden soll, dass die Aufnahme der Überwachungskamera, welche die Tötung von Personen zeigen, stark verpixelt oder gänzlich entfernt werden, sodass die Szene nur noch durch die eingeblendete Stimme eines Zeugen getragen wird. In Anbetracht dessen, dass es sich hier nicht um eine fiktionale Darstellung handelt, sondern Szenen gezeigt wurden, die sich real ereigneten, erachte ich diese Massnahme als begrüssenswert. Der Ausstrahlungszeitpunkt der Dokumentation im Rahmen des Abend- oder Nachtprogramms steht ausser Frage. Schliesslich sollte einer solchen Sendung ein vom Sender selber gestalteter Warnhinweis vorangestellt werden. Der bereits im Film enthaltene Warnhinweis gleich zu Beginn des Films konnte leicht übersehen werden, zumal er neben dem Warnhinweis auch noch eine weitere Aussage zur persönlichen Meinung der Befragten enthielt.

Ihre Beanstandung hat den Veranstalter bereits zum Handeln animiert und ich begrüsse die vom Veranstalter vorgenommenen Massnahmen.

Ich bitte Sie, das vorliegende Schreiben als meinen Schlussbericht gemäss Art. 93 Abs. 3 RTVG entgegenzunehmen. Über die Möglichkeit der Beschwerde an die unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI orientiert Sie das beigefügte Merkblatt.

Mit freundlichen Grüssen

Dr. Oliver Sidler Ombudsmann