Sendung „The Cannibal in the Jungle“ vom 27. Januar 2018 auf 5plus TV

Schlussbericht der Ombudsstelle

Sehr geehrte Frau X

Ihre Beanstandung vom 28. Januar 2018 (mit Ergänzung vom 1. Februar 2018) habe ich erhalten und am 4. Februar 2018 die Chefredaktion von 3+ zur Stellungnahme aufgefordert. Mit Schreiben vom 16. Februar 2018 ist die Stellungnahme bei mir eingetroffen.

Ich habe mir den beanstandeten Beitrag eingehend und in voller Länge angesehen, die Stellungnahme des Veranstalters gelesen und mir meine Gedanken gemacht. Ich kann Ihnen daher meinen Schlussbericht zukommen lassen.

Nach Art. 93 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG) prüft die Ombudsstelle die Angelegenheit und vermittelt zwischen den Beteiligten. Sie kann insbesondere die Angelegenheit mit dem Veranstalter besprechen, oder ihm in leichten Fällen zur direkten Erledigung überweisen. Sie kann auch für eine direkte Begegnung zwischen den Beteiligten sorgen, Empfehlungen an den Programmveranstalter abgeben oder die Beteiligten über die Zuständigkeiten, das maßgebende Recht und den Rechtsweg orientieren. Nach Art. 93 Abs. 2 RTVG hat die Ombudsstelle keine Entscheidungs- oder Weisungsbefugnis.

Beanstandung

Sie schreiben in Ihrer Beanstandung, dass Sie geschockt waren, als Sie zufälligerweise am Samstag Nachmittag (27. Januar 2018) zwischen 17:15 und 19:20 Uhr einige Ausschnitte der Dokumentation „The Cannibal in the Jungle“ – zusammen mit ihrem fünfjährigen Sohn – anschauen mussten. Gezeigt seien völlig unzensierte, unverpixelte Bilder von geschändeten, verstümmelten Leichen. Sie selber empfanden diese Bilder als äusserst verstörend und erachten den Ausstrahlungszeitpunkt im Hinblick auf die psychische Gesundheit eines Kindes als reinste Katastrophe. Sie schreiben weiter, dass Sie zu einem gewissen Grad davon ausgehen sollten, dass beim „Zappen“ durch gebührenfreie Sender zu einer normalen Tageszeit nicht gleich Inhalte kommen, die für ein Kind höchst verstörend sein können. Dazu komme, dass es sich bei der beanstandeten Sendung nicht um Fiktion, sondern um reale Gewaltdarstellung gehandelt habe.

Stellungnahme Veranstalter

Der Stellungnahme des Veranstalters ist Folgendes zu entnehmen:

„3 Plus bedauert, dass Frau X Anstoss an den von 3 Plus gesendeten Dokumentation “The Cannibal in the Jungle“ genommen hat. Nach Auffassung von 3 Plus verstösst die Ausstrahlung dieser Sendung nicht gegen die Jugendschutzbestimmungen des Rundfunkrechts. Nach Art. 5 RTVG bzw. Art. 4 RTVV haben Programmveranstalter durch die Wahl der Sendezeit oder sonstige Massnahmen dafür zu sorgen, dass Minderjährige nicht mit Sendungen konfrontiert werden, welche ihre körperliche, geistig-seelische, sittliche oder soziale Entwicklung gefährden. Konkret wird gemäss Lehre und Rechtsprechung verlangt, dass jugendgefährdende Sendungen akustisch angekündigt oder mit optischen Mitteln zu kennzeichnen sind (Laura Bucher, Die Rechtstellung der Jugendlichen im öffentlichen Recht, ZStöR – Zürcher Studien zum öffentlichen Recht Nr. 211, 2013, S. 138).

Die Ausstrahlung von Dokumentationen ist im Rahmen des Vorabendprogramms in der Schweizer Medienlandschaft durchaus üblich, gesellschaftlich akzeptiert und nach Auffassung von 3 Plus nicht jugendgefährdend. Die Zuschauerinnen und Zuschauer können sich zudem vorgängig bezüglich dem Inhalt jeder Sendung auf der Website des Senders, Teletext und den gängigen TV-Zeitschriften informieren und damit für sich oder die Kinder ungeeignete Inhalte umgehen. Den Zuschauern ist weiter bekannt, dass sich 3 Plus primär an ein erwachsenes Publikum richtet und nicht an Kinder. 

Im Übrigen wird schon aus dem Titel der Dokumentation („The Cannibal in the Jungle“) klar, dass es sich um eine Sendung mit Bezug zu Kannibalismus handelt. Für den Zuschauer ist damit offensichtlich, dass diese Sendung Informationen rund um Verbrechen von Kannibalen und entsprechende Illustrationen enthält. 

Auch wenn nach Auffassung von 3 Plus grundsätzlich keine weiteren Jugendschutzmassnahmen notwendig sind, nimmt 3 Plus die Kritik von Frau X auf und wird in Zukunft, wenn diese Sendung im Nachmittagsprogramm ausgestrahlt wird, einen expliziten Vermerk anbringen, dass die nachfolgend gezeigte Sendung für Personen unter 16 Jahren ungeeignet ist.“

Bemerkungen des Ombudsmanns

Die beanstandete Dokumentation „The Cannibal in the Jungle“ handelt von zwei amerikanischen Wissenschaftler, die gemeinsam mit einem lokalen Führer in der Wildnis Indonesiens nach einem seltenen Vogel suchten. Zurück kam nur einer der drei Männer, welcher anschliessend des Mordes seiner Begleiter beschuldigt und verurteilt wurde. Dieser beteuerte stets die Unschuld, da seine zwei Gefährten von zwergenartigen Kreaturen umgebracht worden seien. Dieser These folgte ein weiterer Wissenschaftler Jahre später und fand in dieser Region Skelettteile dieser zwergenartigen menschlichen Wesens und konnte so die These des Verurteilten plausibilisieren.

Nachdem ich mir die ganze Dokumentation angeschaut habe, war auch ich über die gezeigten Leichenbilder respektive Bilder von Leichenteilen irritiert. Der als Dokumentation aufgemachte Film ist spannend und fesselnd aufgemacht. Er basiert aber, wie erst im Abspann bekannt wird, nicht auf einer realen Geschichte. Alles ist frei erfunden. Dieser Umstand ist dem Zuschauer und der Zuschauerin aber während der Ausstrahlung des Films nicht bewusst und man muss allgemein von realen Darstellungen ausgehen. Im Film werden immer wieder Bilder von Leichen respektive von einzelnen Teilen der Leichen gezeigt. Dabei handelte es sich um Nahaufnahmen und für den Zuschauer und die Zuschauerin waren der menschliche Körper respektive Teile davon klar erkennbar.

Wie bereits erwähnt kann ich nachvollziehen, dass Sie, die zufällig diese Sendung am frühen Abend einschalteten, schockiert gewesen sein mussten. Dies umso mehr, als auch Ihr fünfjähriges Kind die entsprechenden Szenen angeschaut hat. Die gezeigten Szenen enthalten zwar keine Verherrlichung von Gewalt und widersprechen somit nicht den Programmgrundsätzen nach Art. 4 RTVG. Die Ausstrahlung zur Vorabendzeit jedoch verstösst meines Erachtens gegen die rundfunkrechtlichen Bestimmungen. Gemäss Art. 5 RTVG haben Programmveranstalter durch die Wahl der Sendezeit oder sonstige Massnahmen dafür zu sorgen, dass Minderjährige nicht mit Sendungen konfrontiert werden, welche ihre körperliche, geistig-seelische, sittliche oder soziale Entwicklung gefährden. Aus meiner Sicht hätte somit mindestens eine dauernde Kennzeichnung der Sendung als jugendgefährdend eingeblendet werden müssen oder – empfehlenswerter – die Ausstrahlung nicht zu dieser Sendezeit vorgenommen werden dürfen.

Wenn der Veranstalter in seiner Stellungnahme davon ausgeht, dass die Ausstrahlung von Dokumentationen im Rahmen des Vorabendprogramms in der Schweizer Medienlandschaft durchaus üblich sei, ist dagegen nichts einzuwenden. Bei der vorliegenden Sendung handelt es sich jedoch nicht um eine „normale“ Dokumentation (im Abspann wird über die frei erfundene Geschichte informiert) und sie enthält zudem schockierende Bilder. Die vorgängige Information der Zuschauerinnen und Zuschauer über das Programm auf der Webseite des Senders, Teletext oder den gängigen TV-Zeitschriften erachte ich nicht als genügend, zumal sich wohl der überwiegende Teil der Zuschauerschaft nicht nach diesen Programminformationen richten. Irrelevant ist auch der Hinweis des Veranstalters in seiner Stellungnahme, dass sich der Sender 3+ primär an ein erwachsenes Publikum richte und nicht an Kinder. Und gar unverständlich ist der Hinweis auf den Titel der Sendung („The Cannibal in the Jungle“), dass es sich um eine Sendung mit Bezug zu Kannibalismus und entsprechenden Illustrationen handle. Ich muss davon ausgehen, dass sich der Veranstalter nicht weiter mit dem Inhalt der beanstandeten Sendung auseinandergesetzt hat. Alleine vom Titel lässt sich noch nicht auf schockierende Bilder in der Sendung selber schliessen.

Der Stellungnahme des Veranstalters ist immerhin zu entnehmen, dass 3+ die Kritik von Ihnen aufnimmt und in Zukunft, sollte diese Sendung im Nachmittagsprogramm ausgestrahlt werden, einen expliziten Vermerk anbringen wird, dass die gezeigte Sendung für Personen unter 16 Jahren ungeeignet sei. Ich begrüsse diese Massnahme, bin aber klar der Meinung, dass dies nicht genügt. Diese Art von Sendungen mit dieser Art von Bildern gehört nicht in das Vorabendprogramm, sondern sollte nur zu späteren Sendezeiten ausgestrahlt werden.

In diesem Sinne empfehle ich dem Veranstalter, auf die künftige Ausstrahlung dieser Sendung im Nachmittags- respektive Vorabendprogramm gänzlich zu verzichten und mir eine Rückmeldung zu dieser Empfehlung abzugeben. Weiter fordere ich den Veranstalter auf, Massnahmen aufzuzeigen, wie derartige Vorfälle in Zukunft verhindert werden könnten. Diese Empfehlung gebe ich an die Chefredaktion des Senders 3+, welche dieses Schreiben als Duplikat erhält, weiter.

Ich bitte Sie, das vorliegende Schreiben als meinen Schlussbericht gemäss Art. 93 Abs. 3 RTVG entgegenzunehmen. Über die Möglichkeit der Beschwerde an die unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI orientiert Sie der beigefügte Auszug aus dem Radio- und Fernsehgesetz.

Mit freundlichen Grüssen

Dr. Oliver Sidler Ombudsmann