Sendung „ZüriNews“ von TeleZüri vom 1. April 2017

Schlussbericht der Ombudsstelle

Sehr geehrter Herr X

Ihre Beanstandung vom 2. April 2017 habe ich erhalten und am gleichentags die Chefredaktion von TeleZüri zur Stellungnahme aufgefordert. Mit Schreiben vom 12. April 2017 ist die Stellungnahme fristgerecht bei mir eingetroffen.

Ich habe mir den beanstandeten Beitrag eingehend und in voller Länge angesehen, die Stellungnahme des Veranstalters gelesen und mir meine Gedanken gemacht. Ich kann Ihnen daher meinen Schlussbericht zukommen lassen.

Nach Art. 93 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG) prüft die Ombudsstelle die Angelegenheit und vermittelt zwischen den Beteiligten. Sie kann insbesondere die Angelegenheit mit dem Veranstalter besprechen, oder ihm in leichten Fällen zur direkten Erledigung überweisen. Sie kann auch für eine direkte Begegnung zwischen den Beteiligten sorgen, Empfehlungen an den Programmveranstalter abgeben oder die Beteiligten über die Zuständigkeiten, das maßgebende Recht und den Rechtsweg orientieren. Nach Art. 93 Abs. 2 RTVG hat die Ombudsstelle keine Entscheidungs- oder Weisungsbefugnis.

In Ihrer Beanstandung äussern Sie sich dahingehend, dass mit dem Beitrag ein Ereignis geschaffen wurde, welches Vorurteile und Diskriminierung gegenüber Mazedonier, die in der Schweiz leben, hervorruft. Der Täter sei im Beitrag nicht als Krimineller bezeichnet, sondern sehr oft als Mazedonier mit Machete, und das mehr als notwendig. Es sei auch nicht geprüft wurden, ob es sich um einen Mazedonier handle. Sie stellen sich die Frage, warum nicht der Name des Kriminellen genannt und an seiner Stelle dafür alle Mazedonier negativ dargestellt wurden. Der Beitrag sei ein typisches Propaganda-Video, um Mazedonier in der Schweiz zu diskriminieren.

Der Chefredaktor von TeleZüri gab folgende Stellungnahme ab:

„TeleZüri hat am 1. April 2017 über einen Mann berichtet, der mit seinem Auto verschiedene Unfälle verursacht, diverse Personen mit einer Machete bedroht, und einen Polizisten ins Bein gebissen hat. Die Ausserordentlichkeit dieser Tat rechtfertig eine Berichterstattung. Grundlage des Beitrags ist eine Medienmitteilung der Kantonspolizei Zürich. Darin erwähnt die Polizei die Herkunft des Täters. Es handle sich um einen 33-jährigen Mazedonier.

  • Die Beschwerdeführer kritisieren, dass sich der Beitrag gegen alle Mazedonier gerichtet habe. Dies trifft nicht zu. Der Beitrag befasst sich ausschliesslich mit der Tat des 33-jährigen.
  • Die Beschwerdeführer behaupten, dass TeleZüri ausnahmslos die Bezeichnung „Mazedonier“ im Beitrag verwenden. Dies ist nachweislich falsch. Im Beitrag ist zur Bezeichnung des Täters auch die Rede vom „Amokfahrer“ und dem „33-jährigen“. Zudem wird vom Täter hauptsächlich in der dritten Person Einzahl gesprochen. Der Nennung des Namens – wie vom BF gefordert – kann aus persönlichkeitsrechtlichen Gründen nicht genannt werden und ist TeleZüri auch nicht bekannt.
  • Der häufige Bezug auf den Täter ist unausweichlich, da TeleZüri die Abfolge der Tat detailliert nachzeichnet. Dies ist wiederum notwendig, weil sich dadurch die Ausserordentlichkeit der Vorkommnisse dokumentieren lässt.
  • Weiter weist TeleZüri im Beitrag explizit darauf hin, dass der Hintergrund der Tat ein psychisches Problem sein dürfte. Die Information ist unabhängig von der Nationalität des Täters relevant.
  • Die Beschwerdeführer vermuten, dass TeleZüri die Identität des Täters nicht abgeklärt habe. Dies wurde vorgängig von der Kantonspolizei Zürich gemacht. Die Richtigkeit dieser Abklärung ist gewährleistet.

Zusammenfassend erachten wir die Berichterstattung von TeleZüri als korrekt und ausgewogen. Von einer absichtlichen Diskriminierung von Mazedoniern, wie von den beiden Beschwerdeführern in den selben Worten unterstellt, kann nicht die Rede sein.“

Der fragliche Beitrag basiert auf einer Medienmitteilung der Kantonspolizei Zürich mit dem Titel „Dietikon: Unfälle verursacht und Personen bedroht – Zeugenaufruf“. In dieser Medienmitteilung wurde relativ detailliert der gesamte Tathergang geschildert sowie an einer Stelle der Täter als 33-jähriger Mazedonier, der im Kanton Aargau wohnhaft ist, identifiziert. Der im Fernsehbeitrag gezeigte Ablauf der Tat entspricht der Information, die ich der Medienmitteilung der Kantonspolizei Zürich entnehmen konnte. Insofern ist davon auszugehen, dass der Tathergang im Beitrag korrekt dargestellt wurde.

Auffallend ist, dass sowohl in der Anmoderation als auch im Beitrag sehr oft von einem Mazedonier gesprochen wird. Währendem die Medienmitteilung der Kantonspolizei Zürich lediglich einmal auf die Identität des Täters hinweist, wird im Beitrag und in der Anmoderation die Nationalität des Täters insgesamt sechs Mal erwähnt. Der Sprecher erwähnte oft einen Mazedonier mit Machete und lediglich einmal einen Amokfahrer und einmal einem 33-Jährigen. Der im Beitrag gezeigte Polizist, der Auskunft zum Geschehen gab, sprach lediglich von einem Täter.

Ich gehe mit Ihnen einig, dass im Beitrag und in der Anmoderation zu häufig und unnötigerweise die Nationalität des Täters erwähnt wurde. Aus journalistischer Sicht hätte sehr wohl die Möglichkeit bestanden, anstelle der dauernden Wiederholung der Nationalität den Täter auch einfach ‚Täter’, ‚Amokfahrer’ oder mit einer anderen Bezeichnung zu benennen. Die Wirkung der mehrmaligen Nennung der Nationalität des Täters wurde noch dadurch verstärkt, dass diese meist dann genannt wurde, wenn er im Bild als Zeichenfigur, herumfuchtelnd mit einer Machete, gezeigt wurde. Die Bildsprache zusammen mit der wiederholten Erwähnung der Nationalität empfand ich als übertrieben und unnötig. Auch wenn klar immer nur von einem Täter und nicht von allen Mazedonien gesprochen wurde, so kann der Beitrag einen fahlen Beigeschmack über Menschen mit dieser Nationalität bei den Zuschauerinnen und Zuschauern hinterlassen. Relativiert wird dieser Eindruck nicht einfach dadurch, dass am Schluss des Beitrags darauf hingewiesen wird, dass der Hintergrund der Tat ein psychisches Problem sein dürfte. Ich gehe nicht so weit, den Beitrag als diskriminierend gegenüber den in der Schweiz lebenden Mazedonien zu bewerten.

Zusammenfassend komme ich zum Schluss, dass im Beitrag über den Amokfahrer mazedonischer Abstammung zu oft und unnötigerweise die Nationalität des Täters genannt wurde. Eine einmalige Nennung, wie in der Medienmitteilung der Kantonspolizei Zürich, hätte durchaus genügt, um der Zuschauerin und dem Zuschauer genügend Informationen abzugeben, damit sie sich ein eigenes Bild über den Sachverhalt machen können. Die wiederholte Nennung der Nationalität und die gewählte Bildsprache (Zeichenfigur mit Machete) sind durchaus geeignet, bei den Zuschauerinnen und Zuschauer negative Gefühle gegenüber Menschen mit mazedonischer Herkunft aufkommen zu lassen.

Ich empfehle der Redaktion von TeleZüri, künftig bei der Berichterstattung über Verbrechen und Vergehen sorgfältiger mit der Nennung respektive wiederholten Nennung der Nationalität eines Täters umzugehen. Die Nennung der Nationalität eines Täters kann notwendig sein, muss aber nicht übertrieben hervorgehoben werden. Die wiederholte und übertriebene Erwähnung der Nationalität des Täters zusammen mit der gewählten Bildsprache kann – wie im vorliegenden Fall - das Sachgerechtigkeitsgebot gemäss Art. 4 RTVG verletzten. Weiter empfehle ich der Redaktion, sich bei den Beanstandern für den Beitrag zu entschuldigen und auf der Webseite von TeleZüri wie auch auf Facebook die Nationalität im Titel und in der Beschreibung des Beitrags nicht in den Vordergrund zu rücken.

Ich bitte Sie, das vorliegende Schreiben als meinen Schlussbericht gemäss Art. 93 Abs. 3 RTVG entgegenzunehmen. Über die Möglichkeit der Beschwerde an die unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI orientiert Sie das beigefügte Merkblatt.

Mit freundlichen Grüssen

Dr. Oliver Sidler Ombudsmann

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