Sendung "Der Bachelor", Episoden 3 und 4 vom 5. und 12. November 2018; 3plus TV

Schlussbericht der Ombudsstelle

Sehr geehrter Herr X

Ihre Beanstandung vom 14. November 2018 habe ich erhalten und am gleichentags die Chefredaktion von 3 Plus Group AG zur Stellungnahme aufgefordert. Mit Schreiben vom 23. November 2018 ist die Stellungnahme bei mir eingetroffen.

Ich habe mir den beanstandeten Beitrag eingehend und in voller Länge angesehen, die Stellungnahme des Veranstalters gelesen und mir meine Gedanken gemacht. Ich kann Ihnen daher meinen Schlussbericht zukommen lassen.

Nach Art. 93 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG) prüft die Ombudsstelle die Angelegenheit und vermittelt zwischen den Beteiligten. Sie kann insbesondere die Angelegenheit mit dem Veranstalter besprechen, oder ihm in leichten Fällen zur direkten Erledigung überweisen. Sie kann auch für eine direkte Begegnung zwischen den Beteiligten sorgen, Empfehlungen an den Programmveranstalter abgeben oder die Beteiligten über die Zuständigkeiten, das maßgebende Recht und den Rechtsweg orientieren. Nach Art. 93 Abs. 2 RTVG hat die Ombudsstelle keine Entscheidungs- oder Weisungsbefugnis.

Beanstandung

„Ich vermute/sehe in diesen Sendungen eine Übertretung des Art. 5 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen.

Die Sendung „Bachelor“, welche jeweils am Montag um 20’15 Uhr ausgestrahlt wird, ist auch bei den Jugendlichen sehr beliebt. Diese Staffel erlebe ich als sehr sexistisch und zum Teil vulgär! Sie enthält Szenen, die Jugendliche meines Erachtens in ihrer „geistig-selischen und sittlichen“ Entwicklung stören/gefährden.

Die Darstellung pornoähnlicher Szenen gehören, meiner Meinung nach, nicht bzw. nicht in ein Programm vor 22’00 Uhr! Und schon gar nicht in eine von Jugendlichen gerne gesehene Sendung.“

Stellungnahme des Veranstalters

„3 Plus weist diese Vorwürfe entschieden zurück. In der Sendung versuchen Frauen (die „Kandidatinnen“) das Herz eines Mannes (des „Bachelors“) zu erobern. Dass sie dabei versuchen, den Bachelor mit dem Mittel der Verführung für sich zu gewinnen, ist selbstverständlich und Kerninhalt des Sendeformats. Die Treffen zwischen den Kandidatinnen und dem Bachelor finden aber auf Augenhöhe statt und die Frauen werden in keiner Weise als minderwertig dargestellt. Die Kandidatinnen entscheiden jeweils selber, an welchen Aktivitäten sie teilnehmen wollen und an welchen nicht. Es steht den Frauen auch frei, die Sendung zu verlassen bzw. eine Rose des Bachelors abzulehnen. In einem anderen Sendeformat von 3 Plus, „Die Bachelorette“, buhlen im Übrigen mehrere Männer um das Herz einer Frau. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers enthält die Sendung keine „pornoähnliche Szenen“. Gewisse Frauen tragen im Rahmen einer von ihnen einstudierten „Burlesque Show“ (Sendung vom 12. November, ab Timecode 39:30) zwar leichte Kleidung – zu keinem Zeitpunkt sind die Kandidatinnen aber nackt. Es kommt auch zu keinem Zeitpunkt zu sexuellen Handlungen. Die Tanzeinlage wird zudem mehrfach von Interviewsequenzen unterbrochen, weshalb keine sexuell aufgeladene Stimmung erzeugt wird. Dass eine solche Tanzeinlage etwas kontrovers ist, zeigte die Reaktion der anderen Kandidatinnen (Sendung vom 12. November, z.B. Timecode; 42:30; 42:40; 44:16; 46:04; 46:16; 46:35; 47:10). Mehrere Kandidatinnen äussern sich negativ zur Tanzeinlage der anderen Kandidatinnen und halten fest, dass sie dies nicht mitgemacht hätten. 3 Plus vermittelt also nicht den Eindruck, dass sich Frauen durch Tanzaufführungen zur Schau stellen müssen, um beachtet zu werden.

Für den Beschwerdeführer mag störend sein, dass sich die Kandidaten teilweise etwas direkt bzw. seiner Ansicht nach vulgär ausdrücken. 3 Plus ist es aber wichtig, dass die Kandidatinnen so gezeigt werden, wie sie sich tatsächlich mit anderen Kandidatinnen und dem Bachelor unterhalten. Dass dabei auch einmal Kraftausdrücke fallen, ist durchaus üblich. Kinder sind diesen ausserhalb des TV-Konsums mindestens genauso ausgesetzt wie bei der Sendung „Der Bachelor“. Zuschauerinnen und Zuschauer können sich vorgängig bezüglich dem Inhalt von Sendungen auf der Website des Senders, Teletext und den gängigen TV-Zeitschriften informieren und damit für sich oder die Kinder ungeeignete Inhalte umgehen. Dass sich Sendungen, die nach 20:00 gezeigt werden, nicht primär an Kinder richten, versteht sich von selbst. Das Sendeformat „Der Bachelor“ ist in der Schweiz im Übrigen weitgehend bekannt und die Sendung enthält keine Inhalte, die der Zuschauer nicht erwartet. Es steht den Eltern frei zu entscheiden, ob ihre Kinder dieses Sendeformat schauen dürfen oder nicht.

Zusammenfassend entspricht die Sendung den geltenden rechtlichen Anforderungen und verletzt weder eine rundfunkrechtliche Bestimmung noch Rechte des Beschwerdeführers. Entsprechend beantragen wir, die Beanstandung des Beschwerdeführers als unbegründet zurückzuweisen.“

Bemerkungen des Ombudsmanns

In der Sendereihe „Der Bachelor“ versuchen Frauen, das Herz eines Mannes zu erobern. Wie die Veranstalterin in ihrer Stellungnahme richtig ausführt, steht dabei die Verführung im Zentrum des Sendeformats. So enthalten beispielsweise die zwei von Ihnen beanstandeten Sendefolgen romantische Szenen wie auch Actionsszenen, gefolgt von verführerischen, lasziven Szenen und einer gewissen Dramatik bei der Übergabe der Rosen. Dieser Szenenmix führt schliesslich dazu, die Sendung aus meiner Sicht insgesamt nicht als „sehr sexistisch und zum Teil auch vulgär“ betrachten.

Sie beziehen sich in Ihrer Beanstandung insbesondere auf einzelne Szenen der beiden beanstandeten Sendungen. In beiden Folgen geht es um Tanzeinlagen, einmal auf einem Boot und einmal in einem Theater. Beide Male räkeln sich die leicht bekleideten Frauen um, am und auf dem Bachelor. Immer wieder werden die Szenen durch kurze Statements einzelner Damen oder des Bachelors unterbrochen. Beide Male wurden die sicherlich knisternden Szenen ins Lächerliche geführt, als der Bachelor auf dem Boot nach hinten kippte oder der Stuhl im Theater, auf dem der Bachelor sass, zusammenbrach. Auch die Statements einzelner Frauen, welche an dieser Art der Anbiederung keinen Gefallen fanden, vermochten die dargestellten Szenen zu relativieren. Insgesamt bin ich der Ansicht, dass die so gezeigten Szenen im Gesamtkontext der Sendung nicht pornographisch waren und insgesamt auch nicht gegen Art. 5 RTVG verstossen.

Die Sendereihe wird nach 20:00 Uhr gezeigt und richtet sich somit nicht an Kinder. Durch den oben beschriebenen Szenenmix und die vielen Unterbrechungen bei den von Ihnen beanstandeten Szenen ist auch keine Verschiebung ins Nachtprogramm notwendig.

Wenn ich auch der Meinung bin, dass die von Ihnen beanstandete Sendung und insbesondere die entsprechenden Szenen nicht gegen Art. 5 RTVG verstossen, so heisst dies nicht, dass sie einen positiven Beitrag zur Entfaltung, zur geistig-seelischen und sittlichen Entwicklung von Kindern und Jugendlichen darstellen. Die Sendung dient wohl der Unterhaltung und befriedigt auch einige voyeuristische Neigungen. Letztendlich bleibt die Sendung Sache des Geschmacks der einzelnen Zuseherinnen und Zuseher.

Ich bitte Sie, das vorliegende Schreiben als meinen Schlussbericht gemäss Art. 93 Abs. 3 RTVG entgegenzunehmen. Über die Möglichkeit der Beschwerde an die unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI orientiert Sie der beigefügte Auszug aus dem Bundesgesetz über Radio und Fernsehen.

Mit freundlichen Grüssen

Dr. Oliver Sidler Ombudsmann