Beanstandung der Sendung „Fifty Shades of Grey 3 – Befreite Lust“ vom 24. April 2020 - TV 24

Schlussbericht des Ombudsmanns

Sehr geehrter Herr X

Ihre Beanstandung vom 7. Mai 2020 habe ich erhalten und am 8. Mai 2020 die Chefredaktion von TV 24 zur Stellungnahme aufgefordert. Mit Schreiben vom 26. Mai 2020 ist die Stellungnahme bei mir eingetroffen.

Ich habe mir den beanstandeten Beitrag eingehend und in voller Länge angesehen, die Stellungnahme des Veranstalters gelesen und mir meine Gedanken gemacht. Ich kann Ihnen daher meinen Schlussbericht zukommen lassen.

Nach Art. 93 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG) prüft die Ombudsstelle die Angelegenheit und vermittelt zwischen den Beteiligten. Sie kann insbesondere die Angelegenheit mit dem Veranstalter besprechen, oder ihm in leichten Fällen zur direkten Erledigung überweisen. Sie kann auch für eine direkte Begegnung zwischen den Beteiligten sorgen, Empfehlungen an den Programmveranstalter abgeben oder die Beteiligten über die Zuständigkeiten, das maßgebende Recht und den Rechtsweg orientieren. Nach Art. 93 Abs. 2 RTVG hat die Ombudsstelle keine Entscheidungs- oder Weisungsbefugnis.

Beanstandung

„Bei TV24 lief am 24.4. 20:15 der Film “Fifty Shades of Grey” mit einer FSK von 16 ohne Warnhinweise oder Kennzeichnung. Gemäss EPG Angaben von UPC handelte es sich gar um FSK 18.“

Stellungnahme Veranstalter

„Die CH Media TV AG („CH Media“) bedauert, dass Herr X Anstoss an dem am 24. April 2020 um 20:15 Uhr auf TV24 ausgestrahlten Spielfilm „Fifty Shades of Grey 3 – Befreite Lust“ genommen hat.

Die beanstandete Sendung ist der letzte Teil einer Spielfilmtrilogie, die auf den gleichnamigen Bestsellern der britischen Autorin E. L. James basiert. Bekannt wurde die Romanreihe durch die Schilderung von BDSM-Praktiken.

Herr X geht auf den Inhalt der beanstandeten Sendung nicht weiter ein und begründet seine Beanstandung lediglich damit, dass es sich um eine Sendung «mit einer FSK von 16» handelt. Hierzu möchten wir anmerken, dass die deutsche FSK-Einstufung für die Schweiz nicht verbindlich ist. Weiterhin entzieht es sich unserer Kenntnis, nach welchen Kriterien UPC die Einstufung von Sendungsinhalten in ihrem EPG vornimmt, bzw. wie man dort auf «FSK 18» gekommen ist.

Herr X vertritt die Ansicht, dass die Ausstrahlung der beanstandeten Sendung gegen Art. 5 RTVG verstossen habe, zitiert dann allerdings nicht das RTVG, sondern Art. 4 der Radio und Fernsehverordnung (RTVV). Die Ausstrahlung der beanstandeten Sendung erfolgte im Abendprogramm, somit halten wir einen Verstoss gegen Art. 5 RTVG für nicht gegeben. Der Schutz von Kindern und Jugendlichen ist CH Media ein wichtiges Anliegen. Auch wenn CH Media, im Gegensatz zu der von Herrn X zitierten SRG, keine «Kinder- und Jugend-Medienschutzrichtlinien» veröffentlicht, so berücksichtigen die Programmverantwortlichen den Schutz von Kindern und Jugendlichen bei der Programmgestaltung. Die deutsche FSK-Einstufung ist dabei ein Kriterium bei der Beurteilung von Sendungsinhalten, die für Kinder und Jugendliche möglicherweise ungeeignet sind, und bei der Wahl des Programmplatzes.

Wegen der in einigen Szenen enthaltenen erotischen Darstellungen wird die beanstandete Sendung, sollte sie nochmals in das Programm von TV 24 aufgenommen werden, auch weiterhin nur im Abend- oder Nachtprogramm ausgestrahlt werden. CH Media wird der Sendung zudem einen akustischen Warnhinweis voranstellen, dass die nachfolgende Sendung für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren nicht geeignet ist. Damit werden nach Ansicht von CH Media künftig sowohl die Bestimmungen des Art. 5 RTVG als auch des Art. 4 RTVV erfüllt.“

Einschätzung des Ombudsmanns

Ihre Beanstandung bezieht auf Art. 5 Abs. 1 RTVG, wonach Veranstalter von frei empfangbaren Fernsehprogrammen gefährdende Sendungen akustisch anzukündigen oder während ihrer gesamten Sendedauer zu kennzeichnen haben. Der von Ihnen beanstandete Film sei zwar mit einer FSK-Kennzeichnung von 16 ausgewiesen (gemäss EPG-Angaben von UPC gar mit FSK 18), er wurde jedoch bei TV 24 ohne Warnhinweise oder Kennzeichnung ausgestrahlt.

Beim gezeigten Film handelt es sich um den dritten und letzten Teil der Filmreihe, die auf der Bücherserie „Shades of Grey“ von E. L. James basiert. Diese Filmreihe und somit auch der dritte Teil dieser Reihe werden allgemein als Erotik-Thriller respektive Beziehungsdrama bezeichnet. In der Tat zeichnet sich der Film durch verschiedene Actionszenen und meist zufällig und fast schon lieblos hineingesetzten Erotik-Szenen aus. Zu sehen sind sekundären Geschlechtsteile der Hauptdarstellerin und des Hauptdarstellers. Sexuelle Handlungen wurden gezeigt, einige dieser Szenen spielen in einem Sado-Maso-Zimmer. Auch wenn sich die Anzahl der gezeigten Beischlafszenen im Vergleich zu anderen Spielfilmen als erhöht erweist, so handelt es sich um Szenen, welche nicht pornographisch sind.

Der Film darf meines Erachtens weiterhin im Programm des Veranstalters gesendet werden, sollte aber einen kurzen Warnhinweis, wonach die Sendung für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren nicht geeignet ist, vor der Ausstrahlung enthalten. In der Stellungnahme des Veranstalters wird dies bereits vorgeschlagen, weshalb ich an dieser Stelle nicht eine weitere Empfehlung aussprechen muss.

Ich bitte Sie, das vorliegende Schreiben als meinen Schlussbericht gemäss Art. 93 Abs. 3 RTVG entgegenzunehmen. Über die Möglichkeit der Beschwerde an die unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI orientiert Sie das beigefügte Merkblatt.

Mit freundlichen Grüssen

Dr. Oliver Sidler Ombudsmann