Beanstandung der Sendung "Heat" vom 24. Februar 2021 - S1

Schlussbericht des Ombudsmanns

Sehr geehrter Herr X

Ihre Beanstandung vom 25. Februar 2021 habe ich erhalten und am 27. Februar 2021 die Chefredaktion von S1 zur Stellungnahme aufgefordert. Mit Schreiben vom 11. März 2021 ist die Stellungnahme bei mir eingetroffen.

Ich habe mir den beanstandeten Beitrag eingehend und in voller Länge angesehen, die Stellungnahme des Veranstalters gelesen und mir meine Gedanken gemacht. Ich kann Ihnen daher meinen Schlussbericht zukommen lassen.

Nach Art. 93 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG) prüft die Ombudsstelle die Angelegenheit und vermittelt zwischen den Beteiligten. Sie kann insbesondere die Angelegenheit mit dem Veranstalter besprechen, oder ihm in leichten Fällen zur direkten Erledigung überweisen. Sie kann auch für eine direkte Begegnung zwischen den Beteiligten sorgen, Empfehlungen an den Programmveranstalter abgeben oder die Beteiligten über die Zuständigkeiten, das massgebende Recht und den Rechtsweg orientieren. Nach Art. 93 Abs. 2 RTVG hat die Ombudsstelle keine Entscheidungs- oder Weisungsbefugnis.

Beanstandung

„Am Mittwochabend, 24.02.2021 wurde ab 20.15 Uhr auf "S1" der Spielfilm "Heat" ausgestrahlt. Vorher kam noch der Hinweis, dass diese Sendung für unter 16-jährige nicht geeignet ist. Ich dachte, dass solche Sendungen erst ab 22 Uhr ausgestrahlt werden dürfen? Es ist für mich nicht nachvollziehbar, warum ungeschnittene Kopfschuss- und Erschiessungsszenen gegen 20.30 Uhr im öffentlichen TV zu sehen sind. (...)

In dem Film kommt es nach ca. 15 Minuten zu einem Geldtransportüberfall (also hier 20.30 Uhr) Durch eine Explosion werden 3 Wachmänner verletzt und vor dem Transporter von den Gangstern in Schach gehalten. Ein Gangster verliert gegen Ende des Überfalls die Nerven und erschiesst einen der Wachleute mit einem Kopfschuss. In dieser Situation wird auch der 2. mit-erschossen. Die 3. Tötung erfolgt dann erst nach "Rücksprache" und dem OK des Bandenchefs und ähnelt somit einer kontrollierten Hinrichtung mit Körpertreffern- und einem finalen Kopfschuss, also keine wilde Affektschiesserei wo es einen zufällig erwischt... Gegen die allgemeine Qualität des Films kann man nichts sagen nur sollte so etwas nicht um diese Uhrzeit ausgestrahlt werden.“

Stellungnahme Veranstalter

„Zunächst einmal freuen wir uns, dass Herr X die „allgemeine Qualität des Films“ anerkennt. Der beanstandete Spielfilm erfreut sich auch rund 25 Jahre nach seinem Erscheinen immer noch grosser Beliebtheit, insbesondere wegen seiner hochkarätigen Besetzung, u.a. mit den Oscargewinnern Robert De Niro, Al Pacino und Natalie Portman.

Die von Herrn X beschriebene Raubüberfallszene mit mehreren Tötungen durch Schusswaffengebrauch wurde im ersten Teil der Sendung ausgestrahlt (ab 20:24:35). Sie zeichnet sich durch eine realitätsnahe Darstellung aus, gleichzeitig ist aber klar, dass es sich um eine fiktionale Szene eines Spielfilms und nicht um eine Dokumentation handelt. In der beanstandeten Filmszene findet, anders als z.B, in einem Horrorfilm, keine dramaturgische Betonung des Tötungsakts, des Quälens bzw. Leidens der Opfer statt.

Grundsätzlich stimmen wir mit Herrn Karakas überein, dass es sich bei dem beanstandeten Spielfilm um eine Sendung handelt, die für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren nicht geeignet ist. Aus diesem Grund wurde der Film mit einem entsprechenden akustischen Warnhinweis versehen und im Abendprogramm platziert.

Bereits mit der akustischen Ankündigung der Sendung haben wir die für Veranstalter von frei empfangbaren Fernsehprogrammen geltenden Jugendschutzbestimmungen (insbesondere Art. 4 RTVV i.V. m. Art. 5 RTVG) hinreichend erfüllt. Die Tatsache, dass Herr Karakas den „Hinweis, dass diese Sendung für unter 16-jährige nicht geeignet ist“ wahrgenommen hat, belegt die Wirksamkeit dieser Massnahme.

Allerdings nahm Herr Karakas fälschlicherweise an, „dass Filme ab 16 Jahren, die vor 22 Uhr ausgestrahlt werden, geschnitten werden“. Eine solche generelle Verpflichtung zur Entfernung von jugendgefährdenden Inhalten aus Sendungen, die im Abendprogramm ausgestrahlt werden, gibt es in der Schweiz nicht.“

Einschätzung des Ombudsmanns

Der Veranstalter hat mir die Aufnahme zur Verfügung gestellt. Zu Beginn des Spielfilms wird klar und deutlich – optisch und akustisch – darauf hingewiesen, dass die nachfolgende Sendung für Zuschauerinnen und Zuschauer unter 16 Jahren nicht geeignet sei. Dieser Hinweis erscheint nur einmal zu Beginn des Films und wird nach den Werbepausen nicht mehr eingeblendet. Wie der Veranstalter in seiner Stellungnahme richtig schreibt, wurde der Film von der FSK ab 16 Jahre freigegeben. Die Freigabeempfehlungen der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) sind für die Programmveranstalter nicht verbindlich.

Die vom Veranstalter gewählte Kennzeichnung entspricht grundsätzlich den Anforderungen von Art. 4 RTVV, wonach Veranstalter von frei empfangbaren Fernsehprogrammen jugendgefährdende Sendungen akustisch anzukündigen oder während ihrer gesamten Sendedauer mit optischen Mitteln zu kennzeichnen haben. Nach den Werbepausen wird kein Hinweis mehr eingeblendet, was aus rundfunkrechtlicher Sicht zulässig ist. Es wäre aus meiner Sicht aber wünschenswert, wenn auch nach einem Werbeblock jeweils ein kurzer Hinweis gemäss Art. 4 RTVV eingeblendet würde (So auch Denis Masmejan, in: Denis Masmejan, Bertil Cottier, Nicolas Capt (Hrsg.), Loi sur la radio-télévision, Commentaire, N16 zu Art. 5, Bern 2014)

Sie beanstanden den Ausstrahlungszeitpunkt um 20:15 Uhr. Art. 5 RTVG bestimmt, dass Programmveranstalter durch die Wahl der Sendezeit oder sonstigen Massnahmen dafür zu sorgen haben, dass Minderjährige nicht mit Sendungen konfrontiert werden, welche ihre körperliche, geistig-seelische, sittliche oder soziale Entwicklung gefährden.

Die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio- und Fernsehen hat in Anwendung der Minimalvorschriften des europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen eine Einschränkung der Sendezeit in ihrer Rechtsprechung den schweizerischen Programmveranstaltern direkt auferlegt (vgl. UBI-Entscheid b.380 vom 23.4.1999). Sendungen mit Gewaltszenen sollten nicht vor 22/23 Uhr Uhr gesendet werden und dann auch nur im Rahmen von speziellen Sendegefässen (vgl. UBI-Entscheid b.532 vom 30. Juni 2006 sowie dazu BGE 133 II 136). So befand die Unabhängige Beschwerdeinstanz auch bei einer Ausstrahlung von Gewaltszenen aus Filmen eines Filmfestivals im Rahmen der Tagesschau des Westschweizer Fernsehens den Zeitpunkt (19:30 Uhr) als ungeeignet und den Hinweis als zu allgemein (UBI-Entscheid b.643 vom 24.2.2012).

Meines Erachtens sind die Bestimmungen im Radio- und Fernsehgesetz zum Jugendschutz – Wahl der Sendezeit und sonstige Massnahmen nicht dahingehend zu verstehen, dass der Veranstalter entweder die Sendezeit für jugendgefährdende Sendungen spät ansetzt oder mit anderen, sonstigen Massnahmen dafür sorgt, dass Minderjährige nicht mit Sendungen konfrontiert werden, welche ihre körperliche, geistig-seelische, sittliche oder soziale Entwicklung gefährden. Die Wahl der Sendezeit ist immer dann zu berücksichtigen, wenn die sonstigen Massnahmen nicht genügend sind, um Minderjährige in ihrer körperlichen, geistig-seelischen, sittlichen oder sozialen Entwicklung zu gefährden (Ähnlich UBI-Entscheid b.643 vom 24.2.2012. Weiter wird in diesem Entscheid Folgendes präzisiert: „L’obligation de fixer adéquatement l’heure de diffusion ou de signaler les émissions susceptibles de porter préjudice aux mineurs relève de l’appréciation du diffuseur puisqu’il s’agit d’évaluer l’existence d’une nuisance potentielle dans chaque cas particulier. A cet égard, le diffuseur est tenu de faire preuve d’une diligence toute particulière dans la choix et la programmation de reportages, de films ou de séquences comportant des scènes de violence. Il ne doit pas perdre de vue que l’objectif de l’art. 5 LRTV est de protéger l’ensemble des mineurs. Dans cette optique, seuls les programmes adaptés aux enfants de moins de douze ans devraient être diffusés pendant la journée ou en début de soirée“). Ein reiner Hinweis auf jugendgefährdende Sendungen respektive eine Altersbeschränkung ab 16 Jahren zu Beginn der Ausstrahlung eines Filmes mit intensiven Gewaltszenen genügt meines Erachtens nicht als sogenannte sonstige Massnahmen im Sinne des Gesetzes. Der Hinweis wird womöglich gar nicht wahrgenommen und stellt bei einem Ausstrahlungszeitpunkt um 20:15 Uhr kein Hindernis dar, dass Minderjährige nicht mit diesen Sendungen konfrontiert werden. Sonst könnte eine solche Sendung auch im Nachmittagsprogramm ausgestrahlt werden, sofern der entsprechende Hinweis gemäss Art. 5 RTVG angezeigt wird. Dies war und ist nicht im Sinne des Gesetzgebers. Unbeachtet der Sendezeit könnte ein reiner Hinweis nur dann genügen, wenn eine jugendgefährdende Sendungen nicht ohne aktives Hinzutun von Drittpersonen geschaut werden können. Umso wichtiger ist es somit, auch der Wahl der Sendezeit Bedeutung zu schenken. Nur beide Massnahmen zusammen - Wahl der geeigneten Sendezeit und Kennzeichnung der Sendung - können einen angemessenen Jugendschutz garantieren.

Vorliegend wurde die Hauptsendezeit um 20:15 Uhr für die Ausstrahlung Actionsfilms gewählt. Eine kurze Internetrecherche ergab, dass die meisten deutschsprachigen frei empfangbaren TV-Sender, welche diesen Film, der 1995 in die Kinos kam, seit vielen Jahren immer wieder ausstrahlen, als Sendezeitpunkt ab 22 Uhr wählten. Die Sender StarTV, S1 und ATV2 (Österreich) wählten als Sendezeitpunkt (auch) 20:15 Uhr. Die ausgedruckte Liste der Webseite ‘wunschliste.de’ finden Sie im Anhang zu diesem Schlussbericht. Ob die angegebenen Informationen wirklich stimmen und welche Version des Films gezeigt wurde, entzieht sich meiner Kenntnis.

Nach Visionierung des Films teile ich grundsätzlich die Meinung des Veranstalters in der Stellungnahme, dass die Gewaltszenen im Film eine realitätsnahe Darstellung zeigten, gleichzeitig aber auch klar war, dass es sich um fiktionale Szenen eines Spielfilms handelt. Die FSK-Empfehlung (ab 16 Jahre) war angesichts der gezeigten Brutalität (Sie erwähnten insbesondere den gezielten Kopfschuss in einer Szene zu Beginn des Spielfilms) sicherlich korrekt. Ob aber ein solcher Spielfilm bereits ab 20:15 im öffentlichen Fernsehen gezeigt werden soll, bezweifle ich. Das alleine dürfte aber noch nicht für eine Programmrechtsverletzung reichen. Dem Programmveranstalter empfehle ich immerhin, bei Spielfilmen mit Altersbeschränkungen ab 16 Jahren und Ausstrahlung schon in Abendprogramm einen dauernden Hinweis nach Art. 4 RTVV einzublenden. Dies natürlich nur dann, wenn sich der Ausstrahlungszeitpunkt nicht auch auf eine Gefährdung Minderjähriger in ihrer körperlichen, geistig-seelischen, sittlichen oder sozialen Entwicklung auswirkt.

Ich bitte Sie, das vorliegende Schreiben als meinen Schlussbericht gemäss Art. 93 Abs. 3 RTVG entgegenzunehmen. Über die Möglichkeit der Beschwerde an die unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI orientiert Sie das beigefügte Merkblatt.

Mit freundlichen Grüssen

Dr. Oliver Sidler Ombudsmann