Beanstandung vom 23. Februar 2019: Sendung BILANZ Standpunkte vom 23. Februar 2019

Schlussbericht des Ombudsmanns

Sehr geehrter Herr X

Ihre Beanstandung in vorerwähnter Angelegenheit habe ich per E-Mail bestätigt. Mit einer weiteren E-Mail habe ich den Chefredaktor Bilanz (PresseTV AG), Dirk Schütz, zur Stellungnahme ersucht. Diese ist bei mir eingetroffen.

Die Ombudsstelle behandelt nach Art. 91 Abs. 3 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) Beanstandungen gegen: a. ausgestrahlte redaktionelle Sendungen wegen Verletzung von Art. 4 und 5 des RTVG oder des für die schweizerischen Programmveranstalter verbindlichen internationalen Rechts; abis. veröffentlichte, von der Redaktion gestaltete Beiträge im übrigen publizistischen Angebot der SRG wegen Verletzung von Art. 5a RTVG; b. die Verweigerung des Zugangs zum Programm schweizerischer Veranstalter oder zum von der Redaktion gestalteten Teil des übrigen publizistischen Angebots der SRG.

Nach Art. 92 Abs. 1 RTVG kann jede Person bei der zuständigen Ombudsstelle eine Beanstandung einreichen: gegen redaktionelle Publikationen wegen einer Verletzung der Art. 4, 5 und 5a des RTVG (lit. a) und wegen Verweigerung des Zugangs (lit. b).

Beanstandungen müssen nach Art. 92 Abs. 2 RTVG innerhalb von 20 Tagen nach der Veröffentlichung der beanstandeten Publikation oder nach der Ablehnung des Begehrens um Zugang i.S.v. Art. 91 Abs. 3 lit. b RTVG eingereicht werden.

Auf Ihre Beanstandung ist einzutreten.

Ich habe mir die beanstandete Sendung angeschaut, besagte Stellungnahme gelesen und mir die nachstehenden Gedanken gemacht. Betrachten Sie das vorliegende Schreiben als meinen Schlussbericht im Sinne von Art. 93 RTVG.

Nach Art. 93 Abs. 1 RTVG prüft die Ombudsstelle die Angelegenheit und vermittelt zwischen den Beteiligten. Sie kann insbesondere die Angelegenheit mit dem Programmveranstalter besprechen oder ihm in leichten Fällen zur direkten Erledigung überweisen (lit. a). Sie kann auch für eine direkte Begegnung zwischen den Beteiligten sorgen (lit. b), Empfehlungen an den Programmveranstalter abgeben (lit. c) oder die Beteiligten über die Zuständigkeiten, das massgebende Recht und den Rechtsweg orientieren (lit. d).

Die Ombudsstelle hat keine Entscheidungs- oder Weisungsbefugnis (Art. 93 Abs. 2 RTVG); sie ist keine richterliche Behörde.

Die von Ihnen beanstandete Sendung stand unter dem Titel "EU-Rahmenabkommen: Fluch oder Segen für die Wirtschaft?"

Sie beanstanden, dass nur Männer als Gäste eingeladen waren. Wörtlich führen Sie aus: "Es wäre ein leichtes gewesen, aus dem Pool von Europaexpertinnen und Experten der Gewerkschaften bzw. der Schweizerischen Volkspartei (SVP) geeignete Frauen zu finden, wie alle wissen, die die schweizerische Politik zu der höchst umstrittenen Europafrage seit langem verfolgen. Durch die einseitige Zusammensetzung wirkte die Runde unprofessionell und willkürlich zusammen gesetzt. Die Sendung verletzt unbestreitbar Geist und Buchstaben der neuen, seit dem 1. Januar 2019 geltenden Konzession. Ich bitte Sie, die Verantwortlichen der Sendung auf diesen Sachverhalt aufmerksam zu machen und überdies auch Ihre Meinung kundzutun."

Wie Ihre eigene Erfahrung mit der beanstandeten Sendereihe zeige, seien die Möglichkeiten der Ombudsstelle zur Einflussnahme sehr beschränkt. Deshalb schliessen Sie Ihr Schreiben mit der Bitte, die Ombudsstelle soll in ihrer Stellungnahme auch der Frage nachgehen, "in welcher Weise die bewusst einseitige, sachlich nicht gerechtfertigte Auswahl von ausschliesslich Männern in Sendungen der SRG mit den Mitteln des Beschwerderechts durchgesetzt werden kann."

Der Chefredaktor der Bilanz, Dirk Schütz, führt in seiner Stellungnahme, die ich diesem Schreiben beilege, Folgendes aus:

"Herr X beschwert sich bereits zum zweiten Mal über den zu geringen Frauenanteil in der Sendung. Dabei lässt er unseres Erachtens ausser Acht, dass die Geschlechterfrage nicht das einzige Kriterium für die Auswahl der Gäste ist. Im Vordergrund steht das gesamte Meinungsspektrum, um das Thema der Sendung abzudecken. Um auf die konkret beanstandete Sendung einzugehen: Als Präsident von Economiesuisse war Herr Karrer als Teilnehmer bei dem Thema 'Europafrage und Brexit' für uns zentral. Nach seiner Zusage suchten wir nach je einem Vertreter aus dem rechten sowie aus dem linken Spektrum. Wie schwierig die Gewinnung von Frauen für derartige Runden ist, zeigt dabei die beanstandete Sendung exemplarisch. Angefragt haben wir – bitte vertraulich behandeln – Vania Alleva, Magdalena Martullo und Tamara Funiciello. Niemand von ihnen wollte oder konnte teilnehmen. Von der SVP haben wir daraufhin Alfred Heer gewinnen können, von der SP Adrian Wüthrich. Eine unabhängige schweizerisch-britische Doppelbürgerin mit guten Deutschkenntnissen als Ersatz für Herrn Simonian haben wir nicht finden können. Und dann noch etwas Grundsätzliches: Bei der Teilnehmer-Rekrutierung gilt grob die Regel, dass auf jede Zusage drei Absagen kommen. Es ist also eine anspruchsvolle Aufgabe, bei der man immer wieder Kompromisse machen muss. Und gerade, weil wir ja immer versuchen, mindestens eine Frau dabei zu haben, wird die Rekrutierung noch komplizierter. Leider hat es bei der beanstandeten Sendung nicht geklappt. Da sie zudem zu einem Zeitpunkt stattfand, an dem vielerorts Skiferien waren, gestaltete sich die Rekrutierung noch schwieriger als sonst. Angesichts dieser widrigen Umstände waren wir stolz, ein derartig kompetentes Feld zusammengestellt zu haben. Wie stark wir versuchen, mehr Frauen aufzubieten, zeigt im Übrigen die Statistik nach dem ersten Schreiben von Herrn X. 2014 hatten wir 14 Prozent Frauen in der Sendung, 2015 waren es 16 Prozent, 2017 waren es bereits 25 Prozent. Fazit: Wir suchen für jede Sendung nach Frauen. Aber es klappt halt nicht immer."

In der von Ihnen beanstandeten Sendung waren nur Männer als Gäste eingeladen, nämlich:

  • Alfred Heer, SVP-Nationalrat
  • Heinz Karrer, Präsident Economiesuisse
  • Haig Simonian, Ex-Schweiz-Korrespondent "Financial Times"
  • Adrian Wüthrich, SP-Nationalrat und Präsident Travail. Suisse

Chefredaktor Dirk Schütz legt in seiner Stellungnahme dar, wie schwierig es grundsätzlich ist, Frauen für solche Sendungen zu rekrutieren. Überdies erwähnt Herr Schütz namentlich jene drei Frauen, die er für die Teilnahme an der streitigen Sendung angefragt hat und die ihm allesamt eine Absage erteilt haben. Damit hat Herr Schütz aufgezeigt, dass er sich um die Teilnahme von Frauen bemüht hat.

Hinzu kommt, dass die vorliegende, reine Männerrunde nicht eo ipso zur Folge hatte, dass das Thema "EU-Rahmenabkommen: Fluch oder Segen für die Wirtschaft?" unvollständig dargestellt wurde und sich das Publikum keine eigene Meinung bilden konnte. Überdies handelte es sich nicht um ein Thema, das eher den weiblichen Teil der Bevölkerung betraf und sich die Teilnahme von mindestens einer Frau aufgedrängt hätte.

Im Lichte des Gesagten vermag ich mit Bezug auf die beanstandete Sendung weder eine Unausgewogenheit noch eine Verletzung journalistischer Sorgfaltspflichten zu erkennen.

Grundsätzlich jedoch unterstütze ich Ihr Anliegen sowie die Bemühungen von Herrn Schütz gemäss seiner Stellungnahme und begrüsse es, wenn der Veranstalter auch in Zukunft für grundsätzlich jede Sendung ernsthaft nach Frauen sucht.

Sie ersuchen überdies die Ombudsstelle, "der Frage nachzugehen, in welcher Weise die bewusst einseitige, sachlich nicht gerechtfertigte Auswahl von ausschliesslich Männern in Sendungen der SRG mit Mitteln des Beschwerderechts durchgesetzt werden kann." Die Aufgabe der Ombudsstelle besteht primär darin zu vermitteln, allenfalls auch, Empfehlungen abzugeben. Für Entscheide ist dagegen die Unabhängige Beschwerdeinstanz UBI zuständig. Auch liegt es nicht im Kompetenzbereich der Ombudsstelle, Massnahmen im Sinne von Art. 89 RTVG zu ergreifen. Im Übrigen steht vorliegend nicht eine allfällige Verletzung von SRG-Programmen zur Diskussion.

Freundliche Grüsse

Dr. iur. Toni Hess Stv. Ombudsmann