Statistische Angaben

Anzahl der Beanstandungen und Anfragen

Im Berichtsjahr gingen insgesamt 16 schriftliche Beanstandungen und Anfragen ein.

Die Ombudsstelle hatte auf neun allgemeine Anfragen einzugehen, die programmrechtlich nicht relevante Sachverhalte betrafen. Dabei ging es um Anfragen zu Abonnementserneuerungen und -kündigungen, Datenschutz, urheberrechtliche Verwertung von Sendungen, Werbung und Sponsoring sowie Propaganda in und Pünktlichkeit von Sendungen. Soweit erforderlich wurden diese Anfragen an die hierfür zuständigen und kompetenten Ansprechpartner weitergeleitet.

Von den verbleibenden sieben Beanstandungen betrafen drei Beanstandungen persönlichkeitsverletzende Sachverhalte, die von der Ombudsstelle nicht auf ihre programmrechtliche Konformität geprüft werden konnten. Vier Beanstandungen konnten im Berichtsjahr erledigt werden. Eine vor Weihnachten eingetroffene Beanstandung wird anfangs 2025 mit einem Schlussbericht abgeschlossen und ist in diesem Jahresbericht nicht mitgezählt.

Vier Beanstandungen wurden mit einem Schlussbericht und materiellen Erwägungen abgeschlossen. Die Schlussberichte der Ombudsstelle sind (anonymisiert) auf der Webseite (https://ombudsman-rtv-priv.ch) publiziert.

Motive der im Berichtsjahr materiell behandelten Beanstandungen

Bei den vier behandelten Beanstandungen standen überwiegend das Sachgerechtigkeits- und Transparenzgebot (4) und das Vielfaltsgebot (1) im Vordergrund.

In thematischer Hinsicht ging es um parteiische Äusserungen eines Teilnehmers in einer Diskussionssendung, die einseitige Berichterstattung vor einem Urnengang sowie fehlende Stellungnahmen zu schweren Vorwürfen.

Art der Erledigung

Bei den vier behandelten Beanstandungen waren drei ganz oder teilweise berechtigt. Alle Beanstandungen wurden mit einem Schlussbericht erledigt.

Einteilung der materiell behandelten Beanstandungen nach Radio- und Fernsehveranstalter

Fernsehveranstalter Beanstandungen
TeleBasel 1
TeleBärn 1
Tele M1 1
TeleZüri 1

Vorlage von Beanstandungen an die Unabhängige Beschwerdeinstanz UBI

Im Berichtsjahr wurde eine Beanstandung der Unabhängigen Beschwerdeinstanz vorgelegt. Insgesamt erfüllte die Ombudsstelle einmal mehr die vom Gesetzgeber angestrebte Filterfunktion.

Behandlungsdauer

Die gesetzlich vorgesehene Behandlungsfrist von 40 Tagen wurde im Berichtsjahr eingehalten.

Die durchschnittliche Behandlungsdauer der mit Schlussbericht abgeschlossenen Fälle betrug 32 Tage. Im Vorjahr betrug die durchschnittliche Behandlungsdauer 28 Tage. Bei den ohne Schlussbericht beurteilten Fällen (Nichteintreten, Rückzüge) betrug die durchschnittliche Behandlungsdauer rund einen bis zwei Tage.

Berechneter Zeitaufwand

Die Ombudsstelle hat gemäss Art. 95 Abs. 5 RTVG und Art. 77 RTVV dem Programmveranstalter Rechnung zu stellen. Der Stundenansatz beträgt CHF 230.--.

Im Berichtsjahr konnte bei den mit einem Schlussbericht abgeschlossenen vier Fällen ein Zeitaufwand von rund 18.17 Stunden (letztes Jahr waren es 31.97 Stunden für neun Fälle) in Rechnung gestellt werden. Dies ergibt einen durchschnittlichen Zeitaufwand von rund 3,55 Stunden pro Einzelfall.

Der Zeitaufwand der Ombudsstelle für die gegenüber den Veranstaltern nicht abrechenbaren Leistungen betrug im Berichtsjahr 2024 3.34 Stunden (letztes Jahr 7.5 Stunden). Dieser Aufwand wird durch die UBI respektive durch das UVEK abgegolten.

Verfahren

Die Ombudsstelle wurde vorwiegend per E-Mail kontaktiert. Soweit es sich um Beanstandungen handelte, die materiell zu beurteilen waren, erhielten die Beanstander umgehend ein Schreiben zugestellt, worin der Eingang bestätigt wurde. Die Beanstandung wurde anschliessend dem Programmveranstalter zugestellt mit der Aufforderung Stellung zu nehmen und der Ombudsstelle einen Downloadlink des gerügten Beitrags zuzustellen. Nach Eingang der Stellungnahme wurde die Sendung begutachtet, nötigenfalls ergänzende Stellungnahmen eingeholt, und alsdann der Schlussbericht erstellt.

Die Veranstalter hielten die ihnen gesetzten Fristen in der Regel ein und kooperierten gut. Ihre Stellungnahmen waren umfassend. Auf die erhobenen Rügen wurde eingegangen.

Von den Beanstandern erhielten wir keine negativen Rückmeldungen.

Die materiell behandelten Beanstandungen wurden meist schriftlich erledigt und allfällige Empfehlungen auf diesem Wege abgegeben. Eine direkte Begegnung zwischen den Beteiligten im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b. RTVG fand nicht statt. Fälle, die eindeutig nicht in den Zuständigkeitsbereich der Ombudsstelle fielen, wurden dem jeweiligen Programmveranstalter übermittelt mit dem Ersuchen, sich dieser Sache anzunehmen.