Beanstandung der Sendung „ZüriNews“ vom 3. Mai 2020 - TeleZüri

Schlussbericht des Ombudsmanns

Sehr geehrter Herr X

Ihre Beanstandung vom 4. Mai 2020 habe ich erhalten und am 5. Mai 2020 die Chefredaktion von TeleZüri zur Stellungnahme aufgefordert. Mit Schreiben vom 7. Mai 2020 ist die Stellungnahme bei mir eingetroffen.

Ich habe mir den beanstandeten Beitrag eingehend und in voller Länge angesehen, die Stellungnahme des Veranstalters gelesen und mir meine Gedanken gemacht. Ich kann Ihnen daher meinen Schlussbericht zukommen lassen.

Nach Art. 93 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG) prüft die Ombudsstelle die Angelegenheit und vermittelt zwischen den Beteiligten. Sie kann insbesondere die Angelegenheit mit dem Veranstalter besprechen, oder ihm in leichten Fällen zur direkten Erledigung überweisen. Sie kann auch für eine direkte Begegnung zwischen den Beteiligten sorgen, Empfehlungen an den Programmveranstalter abgeben oder die Beteiligten über die Zuständigkeiten, das maßgebende Recht und den Rechtsweg orientieren. Nach Art. 93 Abs. 2 RTVG hat die Ombudsstelle keine Entscheidungs- oder Weisungsbefugnis.

Beanstandung

„Gestern 3. Mai 2020 sendete TeleZüri in den News als ‚Aufmacher‘ den Bericht: „Reptilienfutter-Händler ärgert sich über Lieferverzögerung per Post“. Ich hörte in den Schlagzeilen etwas von gefrorenen bzw. lebenden Mäusen als Reptilienfutter. Ich meinte,

  • falls ich den Bericht ansehen würde - ich müsse mich gleich übergeben. Ich zappte weg und nach einer Weile mehrmals zurück um sicherzugehen, dass der Bericht vorbei war.

Die Redaktion hat es versäumt zu prüfen, ob ein solcher Bericht für ein normal empathisches Publikum zumutbar ist. Die Haltung von fleischfressenden Reptilien hat offensichtlich etwas Sektiererisches und die allermeisten Menschen stehen ihr verständnislos gegenüber. Für das stark familiär geprägte Publikum war der Bericht schlicht unzumutbar, insbesondere auch weil viele Kinder Meerschweinchen oder Hamster halten. Auf sie müssen solche Bilder verstörend gewirkt haben. Der Sender hat es auch unterlassen, vor dem Bericht eine Warnung abzugeben, wie dies in den englischsprachigen Medien eine Redaktionspflicht ist (in der Art: You might find some of the images disturbing/upsetting).

Zudem ist es nicht nachvollziehbar, warum ein solcher Bericht als ‚Aufmacher‘ gesendet wird, wenn doch viel dringlichere Themen anstehen (wie die Risiken aufgrund der anstehenden Pflicht zum Schulbesuch in der Coronakrise).

Schliesslich weckte der Bericht aufwühlende Assoziationen im Zusammenhang mit der hochaktuellen Frage, inwieweit Krankheitskeime von Kleinsäugetieren auf den Menschen Übertragbar sind.

Ich ersuche Sie, die Redaktion zu rügen und anzuhalten, von einer jeglichen erneuten Ausstrahlung des betreffenden Bildmaterials abzusehen.“

Stellungnahme Veranstalter

„Zunächst möchte ich zur Beschwerde folgende Feststellungen machen:

  • Der Beschwerdeführer zieht die Sachgerechtigkeit des Beitrags nicht in Zweifel
  • Gemäss eigenem Wortlaut hat der Beschwerdeführer den Beitrag nur teilweise gesehen.
  • In der Beschwerde werden wiederholt Punkte aufgeführt, die mit dem Inhalt des Beitrags nichts zu tun haben.

Es gilt festzuhalten, dass der Beitrag die Folgen der Lieferverzögerungen durch die Post während der Coronakrise behandelte. Der Hauptprotagonist ist ein Kleinunternehmer, der tiefgekühlte Produkte geliefert bekommt und folglich besonders von den Verzögerungen betroffen ist. Der Beschwerdeführer kritisiert, dass dieses Thema als Aufmacherbeitrag gewählt wurde. Seine Meinung ist ihm unbenommen, doch die Wahl der Abfolge der Beiträge in einer Nachrichtensendung ist Teil der redaktionellen Freiheit und steht immer im Kontext zu anderen Beiträgen. Zudem erachtet die Redaktion das Thema der Lieferverzögerungen als relevant und konsumentenfreundlich.

Im Kern kritisiert der Beschwerdeführer, dass es die Redaktion versäumt habe zu prüfen, ob die Bilder von tiefgefrorenen Futtertieren dem Publikum zuzumuten seien. Diese Aussage trifft nicht zu. Die Redaktion hat die Ausgangslage geprüft und ist aus folgenden Überlegungen zu einem anderen Schluss gekommen.

  • Die Futtertiere sind nicht einfach erkennbar, da sie verpackt sind.
  • Die Tiere weisen keine Verletzungen auf und sind nicht entstellt
  • Sie werden nicht verspeist
  • Bei den Tieren handelt es sich um ein frei verfügbares Handelsprodukt. Entsprechende Fotos können bei Lieferanten jederzeit online angeschaut werden

Der Beschwerdeführer argumentiert weiter, dass die Bilder insbesondere Kindern nicht zuzumuten seien, die Meerschweinchen und Hamster halten würden. Dazu gilt es folgendes festzuhalten:

  • Im Beitrag wurden keine der erwähnten Tiere gezeigt.
  • Auch ein Kind weiss – und lernt dies in der Schule - dass die meisten Lebewesen andere Lebewesen essen und dies ein Teil der Nahrungskette ist.
  • Der Zoo Zürich – ein Ausflugsort für Familien mit Kindern – bietet regelmässig live Tierfütterungen mit toten Tieren an.
  • In zahlreichen TV-Tierdokumentationen werden weit explizitere Darstellungen von getöteten Tieren gezeigt. Die Verfütterung von Ratten und Mäusen wird in zoologischen Sendungen regelmässig im Vorabendprogramm gezeigt.

Aufgrund dieser Argumente ist die Redaktion zum Schluss gekommen, dass es zumutbar ist, die Bilder auch ohne Warnhinweis auszustrahlen. Zumal es sich bei den ZüriNews um eine Nachrichtensendung handelt und nicht, wie vom Beschwerdeführer behauptet, um eine stark familiär geprägte Sendung. Der Altersdurchschnitt der Zuschauer beträgt knapp 60 Jahre.“

Einschätzung des Ombudsmanns

Der von Ihnen beanstandete Beitrag wurde in der Sendung ZüriNews vom 3. Mai 2020 ausgestrahlt. In der Schlagzeilenübersicht wurde auf den Beitrag zum Ärger des Futterhändlers aufmerksam gemacht und gleich zu Beginn eine Nahaufnahme von gefrorenen toten Baby-Raten gezeigt. Es ist denn auch dieser Aufmacher, den Sie vor allem beanstanden. Der Beitrag selber wird von der Moderatorin dahingehend eingeleitet, dass die für Reptilienliebhaber per Expresspost versandten gefrorenen Tiere wie auch lebendige Tiere tot respektive aufgetaut beim Empfänger ankommen würden und sich der Futterhändler über die Dienstleistungen der schweizerischen Post aufregt. Im Beitrag selber präsentiert der Futterhändler während rund 15 Sekunden einige seiner Angebote. Dabei werden die durchsichtigen Plastiksäcke mit den gefrorenen Tieren auch in Nahaufnahme gezeigt. Insbesondere die bereits im Aufmacher zum Beitrag gezeigten Baby-Raten sind in der Nahaufnahme klar erkennbar wie auch der nachfolgend gezeigte Plastiksack mit gefrorenen Küken. Nachfolgend erzählt der Futterhändler seine negativen Erfahrungen mit den Postlieferungen und der der Korrespondent erwähnt den Inhalt der Stellungnahme der Post zu den Vorwürfen des Futterhändlers.

Inhaltlich habe ich am Beitrag nichts auszusetzen. Ihnen geht es aber vorab um die gezeigten Bilder, insbesondere im Aufmacher zum Beitrag. In der Tat kommen diese Bilder zu Beginn der Sendung überraschend daher. Während knapp 2 Sekunden waren deutlich die gefrorenen Baby-Raten in einem durchsichtigen Plastiksack zu sehen und danach mit einer gewissen Distanz ein Sack mit gefrorenen Küken. Diese waren als solche aber nicht erkennbar.

Es liegt in der redaktionellen Freiheit jedes Programmveranstalters, seine Sendungen frei zu konzipieren und zu gestalten. Dass er sich dabei an die rechtlichen Rahmenbedingungen halten musst, ist selbstverständlich. Aus programmrechtlicher Sicht habe ich denn auch – wie bereits erwähnt – diesen Beitrag nicht zu beanstanden. Auf der anderen Seite bin ich jedoch klar der Meinung, dass es nicht notwendig war, bereits im Aufmacher zum Beitrag eine Nahaufnahme der gefrorenen Baby-Raten zu zeigen, ohne dass die Zuschauerin und der Zuschauer mit einem solchen Bild rechnen mussten. Es handelt sich dabei um eine Effekthascherei, welche einige Zuschauerinnen und Zuschauer durchaus verstören kann und vorliegend nicht angebracht war. Auch die im Beitrag selber gezeigten Nahaufnahmen von toten Tieren, welche klar erkennbar waren, waren zum Verständnis des Beitrags nicht absolut notwendig. Durch die Anmoderation wurde die Zuschauerinnen und der Zuschauer jedoch an das Beitragsthema herangeführt und die gezeigten Bilder hatten nicht dieselbe Wirkung, wie beim Aufmacher. Ich teile somit insofern Ihre Ansicht, dass die im Aufmacher gezeigten Bilder verstörend wirken können und ohne entsprechende Hintergrundmoderation respektive Anmoderation nicht hätten gezeigt werden sollen.

Zusammenfassend komme ich zum Schluss, dass das Zeigen von klar erkennbaren toten Tieren im Aufmacher zum Beitrag über den Futterhändler auf einige Zuschauerinnen und Zuschauer verstörend wirken konnte und vom Veranstalter hätte unterlassen werden sollen. Ich empfehle deshalb dem Veranstalter, die Wirkung von Bildern im Rahmen der Aufhänger zu einer Sendung intern zu diskutieren und insbesondere möglicherweise schockierende Bilder ohne vorgängige respektive begleitende Informationen oder ohne anderweitigen Rechtfertigungsgrund künftig zu unterlassen.

Der Beitrag ist auf der Webseite von TeleZüri abrufbar und ich ersuche die Chefredaktion von TeleZüri, zumindest die im Aufmacher zum Beitrag gezeigten Nahaufnahmen zu verpixeln.

Ich bitte Sie, das vorliegende Schreiben als meinen Schlussbericht gemäss Art. 93 Abs. 3 RTVG entgegenzunehmen. Über die Möglichkeit der Beschwerde an die unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI orientiert Sie das beigefügte Merkblatt.

Mit freundlichen Grüssen

Dr. Oliver Sidler Ombudsmann

Datenschutz