Beanstandung der Sendung “Naked survival” vom 26. Januar 2020; 5+

Schlussbericht des Ombudsmanns

Sehr geehrter Herr X

Ihre Beanstandung vom 27. Januar 2020 habe ich erhalten und am 3. Februar 2020 die Chefredaktion von 5+ zur Stellungnahme aufgefordert. Mit Schreiben vom 19. Februar 2020 ist die Stellungnahme bei mir eingetroffen.

Ich habe mir den beanstandeten Beitrag eingehend und in voller Länge angesehen, die Stellungnahme des Veranstalters gelesen und mir meine Gedanken gemacht. Ich kann Ihnen daher meinen Schlussbericht zukommen lassen.

Nach Art. 93 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG) prüft die Ombudsstelle die Angelegenheit und vermittelt zwischen den Beteiligten. Sie kann insbesondere die Angelegenheit mit dem Veranstalter besprechen, oder ihm in leichten Fällen zur direkten Erledigung überweisen. Sie kann auch für eine direkte Begegnung zwischen den Beteiligten sorgen, Empfehlungen an den Programmveranstalter abgeben oder die Beteiligten über die Zuständigkeiten, das maßgebende Recht und den Rechtsweg orientieren. Nach Art. 93 Abs. 2 RTVG hat die Ombudsstelle keine Entscheidungs- oder Weisungsbefugnis.

Beanstandung

„Eigentlich wollte ich den Sender wegen dem Thema Schlangen ansehen. Was ich sehe finde ich war, wie primitive Leute auf grausame Art Schlangen töten. Muss das sein? Das sollte dem Tierschutz gemeldet werden.“

Stellungnahme Veranstalter

„3 Plus bedauert, dass Herr X Anstoss an der auf dem Sender 5+ ausgestrahlten Sendung „Naked Survival – Schlangen und Bangen“ genommen hat.

Die beanstandete Sendung ist eine Folge einer sehr erfolgreichen Sendereihe, die für den renommierten und für hochwertige Dokumentationen und Reportagen bekannten US-amerikanischen Sender „Discovery Channel“ produziert wurde und weltweit vertrieben und ausgestrahlt wird. Inhalt der Sendereihe, die in verschiedenen - zumeist tropischen - Ländern gedreht wurde und zum Genre der „Reality Shows“ zählt, ist das mehrwöchige Überleben eines Paares in der Wildnis. Bei der beanstandeten Folge handelt es sich um eine sogenannte „Best-of“-Sendung, die Jagdszenen von Schlangen zu Nahrungszwecken aus verschiedenen Staffeln und Episoden der Sendereihe zum Inhalt hat.

Wie in der Sendung mehrfach erläutert wird, stellen Schlangen aufgrund des Proteingehalts ihres Fleisches beim Überleben in der Wildnis eine wichtige Nahrungsquelle dar. Die im Rahmen der Sendung gezeigte Jagd auf Schlangen dient ausschliesslich der Nahrungsgewinnung der Protagonisten. Das Töten der Schlangen erfolgt durch das Abtrennen des Kopfes, was zum sofortigen Tod der Tiere führt. Dies ist nach Auffassung von 3 Plus keine „grausame Art“ des Tötens, wie von Herrn X beanstandet. Weiterhin teilt 3 Plus die Auffassung von Herrn X nicht, dass die Protagonisten der Sendung „primitive Leute“ seien. In verschiedenen Kommentaren der Protagonisten in der Sendung findet zum Teil eine durchaus reflektierte Auseinandersetzung mit dem Töten der Schlangen statt. 3 Plus vermag nicht zu erkennen, wieso die beanstandete Sendung „dem Tierschutz gemeldet werden“ sollte, wie es Herr X verlangt. Die gezeigten Szenen wurden nicht in der Schweiz gefilmt und die gezeigten Schlangenarten kommen in der Schweiz nicht vor. Unabhängig von der Frage, ob das Schweizer Tierschutzgesetz allenfalls auf diesen Sachverhalt anzuwenden wäre, stehen die gezeigten Szenen nach Einschätzung von 3 Plus nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen des Schweizer Tierschutzgesetzes (TSchG). Auch in der Schweiz ist das Jagen und Töten von Wildtieren erlaubt (mit Einschränkungen, die sich beispielsweise aus dem TSchG oder dem Jagdgesetz ergeben).

Weiterhin verstösst die Ausstrahlung der beanstandeten Sendung nach Auffassung von 3 Plus gegen keine Bestimmungen des RTVG und RTVV.“

Einschätzungen des Ombudsmanns

Bei der Sendereihe „Naked Survival“ handelt es sich um eine sogenannte Reality-Show, bei der ein Mann und eine Frau während mehrerer Wochen nackt in der Wildnis überleben müssen. In der von Ihnen beanstandeten Sendung wurde ein Zusammenschnitt aus verschiedenen wohl bereits ausgestrahlten Sendungen der Sendereihe gezeigt, bei denen die Teilnehmenden in der Wildnis mit giftigen und ungiftigen Schlangen konfrontiert wurden. Dramaturgisch aufbereitet wurden die Begegnungen mit den Schlangen gezeigt, die Reaktion der Teilnehmenden darauf, wie auch die Diskussionen und Gespräche der Teilnehmenden selber zu diesem Thema.

Offenbar auf Nahrungssuche waren die Teilnehmenden darauf angewiesen, Tiere zu töten, darunter eben auch Schlangen. In mehreren Szenen wurde in der Sendung denn auch gezeigt, wie die Teilnehmenden Schlangen töteten, sie köpften und auch zum Verspeisen vorbereiteten. Man sieht abgetrennte Köpfe von Schlangen an Baumästen, die Häutung von Schlangen samt den Eingeweiden und Mageninhalt sowie das Braten und Essen des Schlangenfleisches.

Die Sendereihe „Naked Survival“ vermag als solche schon nicht sehr sinnvoll zu sein. Der „Schlangen-Special“ jedoch treibt die Tötung und den Verzehr von Schlangen auf die Spitze. Gemäss Art. 4 Abs. 1 2. Satz RTVG sind Sendungen unter anderem unzulässig, welche die öffentliche Sittlichkeit gefährden. Unter den von der Rechtsprechung weit gefassten Sittlichkeitstatbestand fällt auch die Wahrung der Tierwürde. Und diese scheint mit etlichen Szenen der beanstandeten Sendung infrage gestellt zu sein. Gezeigt wurden durch die Teilnehmenden verletzte Tiere (zum Beispiel mit Stein auf Kopf erschlagen und Rücken gebrochen, im Wasser durch Messer verletzt, etc.) wie auch noch zuckende vom Körper abgetrennte Schlangenköpfe.

Diese Szenen wie auch die auf das Töten und Verspeisen von Schlangen zugespitzte Dramaturgie führen meines Erachtens dazu, dass die Tiere in einem gewissen Masse für einen Unterhaltungszweck instrumentalisiert wurden. Die Tiere werden als reine Fangobjekte dargestellt, obwohl von ihnen in der Regel keine grössere Gefahr ausgeht, solange man Schlangen nicht provoziert. Die pseudowissenschaftlichen Hinweise zu Schlangen durch den Off-Sprecher vermögen der Inszenierung keine Berechtigung zu geben.

Insgesamt betrachtet erblicke ich in der dramaturgisch zugespitzten Art und Weise der Darstellung der Tötung von Schlangen wie auch dem Zeigen der vom Körper abgetrennten Schlangenköpfe eine Verletzung von Artikel 4 Abs. 1 2. Satz (Gefährdung der öffentlichen Sittlichkeit). Auch wenn es sich um eine eingekaufte Serie handelt, hat der Programmveranstalter dafür zu sorgen, dass die programmrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden.

Ich bitte Sie, das vorliegende Schreiben als meinen Schlussbericht gemäss Art. 93 Abs. 3 RTVG entgegenzunehmen. Über die Möglichkeit der Beschwerde an die unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI orientiert Sie das beigefügte Merkblatt.

Mit freundlichen Grüssen

Dr. Oliver Sidler Ombudsmann