Beanstandung zum Beitrag über die Sozialhilfevorlage in TeleBärn News vom 19. Mai 2019

Schlussbericht des Ombudsmanns

Sehr geehrter Herr X

Ihre Beanstandung vom 20. Mai 2019 habe ich erhalten und gleichentags die Chefredaktion von TeleBärn zur Stellungnahme aufgefordert. Mit Schreiben vom 3. Juni 2019 ist die Stellungnahme bei mir eingetroffen.

Ich habe mir den beanstandeten Beitrag eingehend und in voller Länge angesehen, die Stellungnahme des Veranstalters gelesen und mir meine Gedanken gemacht. Ich kann Ihnen daher meinen Schlussbericht zukommen lassen.

Nach Art. 93 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG) prüft die Ombudsstelle die Angelegenheit und vermittelt zwischen den Beteiligten. Sie kann insbesondere die Angelegenheit mit dem Veranstalter besprechen, oder ihm in leichten Fällen zur direkten Erledigung überweisen. Sie kann auch für eine direkte Begegnung zwischen den Beteiligten sorgen, Empfehlungen an den Programmveranstalter abgeben oder die Beteiligten über die Zuständigkeiten, das maßgebende Recht und den Rechtsweg orientieren. Nach Art. 93 Abs. 2 RTVG hat die Ombudsstelle keine Entscheidungs- oder Weisungsbefugnis.

Beanstandung

„Ich möchte den Beitrag von Tele Bärn von gestern beanstanden zur abgelehnten Sozialhilfevorlage im Kanton Bern. https://www.telebaern.tv/telebaern-news/bern-lehnt-sozialhilfe-kuerzungen-ab-134499669

Es wird darin von einer grossen Überraschung aufgrund der Ablehnung der Vorlage am Abstimmungssontag und einem Überraschungssieg für die Linken gesprochen.

Folgendes spricht gegen die „Überraschungs“-Wortwahl: 1.) Der Kanton Bern ist bisher der einzige Kanton der Schweiz, der erstmalig über eine mögliche Kürzung der Sozialhilfe abgestimmt hat. 2.) Der Kanton Bern hat neben einigen wenigen anderen Kantonen den Grundbedarf bereits gekürzt, eine weitere Kürzung bei einer Volksabstimmung ist daher nicht als selbstverständlich anzunehmen. 3.)Volksumfragen zu Folge wurde der Vorlage keine Chance eingeräumt. 4.)Die SKOS-Richtlinien hätte der Kanton Bern als einziger Kanton bei einem Ja unterschritten, was schweizweit eine Neuheit und ungewöhnlich gewesen wäre.

Es wird bei diese „Überraschungs“ - Wortwahl der Eindruck vermittelt, als sei eine Kürzung als selbstverständlich anzunehmen gewesen. Somit wird tendenziös über die Vorlage berichtet, weil sich mit den Sachverhalten zur Vorlage kein Zusammenhang herstellen lässt-im Gegenteil, überraschend knapp abgelehnt wäre in Anbetracht der Sachverhalte richtig formuliert gewesen.“

Stellungnahme Veranstalter

„Wir halten an unserer Einschätzung der «Überraschung» fest aus folgenden Gründen: Eine Mehrheit der Volksvertreter im Grossen Rat hat die Kürzungen gutgeheissen Der Wähleranteil der bürgerlichen Parteien im Kanton Bern beträgt deutlich über 50% Während des Abstimmungssonntags sah es lange nach einem «Ja» aus, erst die Stadt Bern hat das Resultat noch umgestossen

Die Schweizerische Depeschenagentur wertete das Resultat ebenfalls als «Überraschung» BZ-Chefredaktor Simon Bärtisch kommentiert «Das Ergebnis ist eine Überraschung»

Der Beschwerdeführer argumentiert, dass der Eindruck entstanden sei, dass eine Kürzung als selbstverständlich anzunehmen sei. Dies ist eine falsche Umkehrschlussfolgerung, da dies nie so gesagt wurde. Tatsache ist, dass man unter den gegebenen Mehrheitsverhältnissen im Kanton davon ausgehen konnte, dass die Änderung beim Volk eine Mehrheit finden dürfte.

Weitere Punkte der Ausführungen des Beschwerdeführers sind nicht relevant für die Beurteilung als «Überraschung», da es keine Rolle spielt ob Bern der erste oder letzte Kanton ist und ob Bern den Grundbedarf bereits gekürzt hat.

Selbst wenn die Wortwahl der «Überraschung» nicht richtig gewesen wäre, ist die Berichterstattung über das Abstimmungsresultat weder einseitig noch sonst in einer Art fehlerhaft oder journalistisch unsauber.“

Einschätzung des Ombudsmanns

Sie erachten in Ihrer Beanstandung den fraglichen Beitrag als tendenziös, weil mit der verwendeten Wortwahl „grosse Überraschung“ der Eindruck vermittelt werde, dass eine Kürzung der Sozialhilfebeiträge im Kanton Bern als selbstverständlich anzunehmen gewesen wäre.

In der Tat wird gleich zu Beginn des Beitrags davon gesprochen, dass das Abstimmungsresultat zum Sozialhilfegesetz „die grosse Überraschung des Abstimmungsonntags“ gewesen sei. Die verwendete Wortwahl („grosse Überraschung“) war an diesem Tag auch in vielen anderen Medien zu finden, so beispielsweise auch in einer gleichentags veröffentlichten SDA-Meldung. Aus meiner Sicht lässt sich diese Formulierung durchaus rechtfertigen, zumal beim bürgerlich dominierten Kanton Bern auch ein anderes Resultat vorstellbar gewesen wäre. Der Vorschlag der Regierung wurde denn auch nur knapp abgelehnt (52.6 %). Es ist aus meiner Sicht somit durchaus zulässig, beim Abstimmungsresultat von einer grossen Überraschung zu sprechen.

Mit der Wahl dieser Begriffe wird keine Wertung des Abstimmungsresultates vorgenommen, sondern lediglich die Aussage vermittelt, dass in einem bürgerlich dominierten Kanton der Ausgang dieser Abstimmung nicht unbedingt hätte so erwartet werden können. Auch wenn der Kanton Bern bei einem JA der einzige Kanton gewesen wäre, der die SKOS-Richtlinien unter schreiten würde und der Kanton bereits schon einmal den Grundbedarf gekürzt hatte, kann man daraus nicht schliessen, dass die Vorlage „überraschend knapp abgelehnt“ wurde, wie sie in Ihrer Beanstandung schreiben. Natürlich hätte man auch auf der Basis der vor der Abstimmung durchgeführten Umfragen, die auf ein knappes Ergebnis hindeuteten, von der Formulierung der „grossen Überraschung“ verzichten können. Ich sehe in der verwendeten Formulierung aber keine Manipulation der Zuschauerin und des Zuschauers, zumal im Beitrag selber sachlich über das Abstimmungsergebnis informiert wurde.

Zusammenfassend halte ich fest, dass die von TeleBärn gewählte Wortwahl der „grossen Überraschung“ zum Abstimmungsresultat über das Sozialhilfegesetz im Kanton Bern aus programmrechtlicher Sicht unproblematisch war, zumal ein knappes Abstimmungsresultat vorlag und aufgrund des bürgerlich dominierten Kantons Bern auch ein anderes Resultat hätte erwartet werden können. Der Beitrag selber war sachlich und mit der gewählten Formulierung, die auch andere Medien – insbesondere die schweizerische Depeschenagentur – verwendeten, konnte sich die Zuschauerin und den Zuschauer trotzdem ein eigenes Bild über die vermittelten Informationen machen.

Ich bitte Sie, das vorliegende Schreiben als meinen Schlussbericht gemäss Art. 93 Abs. 3 RTVG entgegenzunehmen. Über die Möglichkeit der Beschwerde an die unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI orientiert Sie das beigefügte Merkblatt.

Mit freundlichen Grüssen

Dr. Oliver Sidler Ombudsmann

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