Beanstandung des Beitrags zum Getränk «Zingi» in ZüriNews vom 21. März 2021 - TeleZüri

Schlussbericht des Ombudsmanns

Sehr geehrter Herr X

Ihre Beanstandung vom 22. März 2021 wurde mir zuständigkeitshalber vom Bundesamt für Kommunikation am 15. April 2021 weitergeleitet . Am 19. April 2021 habe ich die Chefredaktion von TeleZüri zur Stellungnahme aufgefordert. Mit Schreiben vom 27. April 2021 ist die Stellungnahme bei mir eingetroffen.

Ich habe mir den beanstandeten Beitrag eingehend und in voller Länge angesehen, die Stellungnahme des Veranstalters gelesen und mir meine Gedanken gemacht. Ich kann Ihnen daher meinen Schlussbericht zukommen lassen.

Nach Art. 93 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG) prüft die Ombudsstelle die Angelegenheit und vermittelt zwischen den Beteiligten. Sie kann insbesondere die Angelegenheit mit dem Veranstalter besprechen, oder ihm in leichten Fällen zur direkten Erledigung überweisen. Sie kann auch für eine direkte Begegnung zwischen den Beteiligten sorgen, Empfehlungen an den Programmveranstalter abgeben oder die Beteiligten über die Zuständigkeiten, das massgebende Recht und den Rechtsweg orientieren. Nach Art. 93 Abs. 2 RTVG hat die Ombudsstelle keine Entscheidungs- oder Weisungsbefugnis.

Beanstandung

„Im Beitrag wurde stark Werbung für das Getränk 'Zingi' gemacht. Der Beitrag wurde jedoch nicht vom redaktionellen Inhalt getrennt und auch nicht eindeutig als Werbung erkennbar gemacht. Erfolgte dies rechtens?”

Stellungnahme Veranstalter

„Wir haben gegenüber dem BAKOM die zentrale Frage, ob TeleZüri für den genannten Beitrag Geld oder eine ähnliche Gegenleistung erhalten habe, wie folgt geantwortet.

«Die CH Regionalmedien AG hat kein Geld oder eine ähnliche Gegenleistung erhalten. Der Entscheid, diesen Beitrag umzusetzen wurde ausschliesslich in der Redaktion getroffen. Die Verantwortlichen wurden auf den speziellen Sachverhalt durch einen Artikel in der Regionalzeitung «Landbote» («Gugger erfrischt das Bundeshaus») am 17. März 2021 aufmerksam. Weder Herr Gugger noch unsere Verkaufsabteilung waren in die Entscheidungsfindung involviert.»

Die Radio- und Fernsehverordnung definiert Schleichwerbung als «Darstellung werbenden Charakters von Waren, Dienstleistungen oder Ideen in redaktionellen Sendungen – insbesondere gegen Entgeld.» Wie erwähnt hat TeleZüri in keiner Art und Weise eine Gegenleistung erhalten.

Der Entscheid, den Beitrag zu realisieren beruhte auf dem aussergewöhnlichen Sachverhalt, dass ein Nationalrat seine Amtskollegen im Bundeshaus als Getränkelieferant bedient. Diesem Umstand wird im Beitrag viel Platz eingeräumt.

Weiter wird darüber informiert, wie sich das Getränk zusammensetzt, weshalb er auf dieses Getränk setzt (indische Wurzeln), welche Investitionskosten und welche Umsatzziele Nik Gugger hat. Diese Aussagen haben informellen, aber keinen werbenden Charakter. Solche, oder ähnliche Aspekte werden beinahe in jeder Art von Berichterstattung zu Wirtschaftsthemen veröffentlicht. Die Videojournalisten macht keine anpreisenden Aussagen – auch nicht im abschliessenden Aufsager, wo sie darüber informiert, dass Guggers Ziel die Expansion ins Ausland sei.

Die Berichterstattung von TeleZüri erachte ich als rechtmässig und nicht werbend.“

Einschätzung des Ombudsmanns

Werbung hat im Programm nichts verloren und nach der Rechtsprechung der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen liegt eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots (Art. 4 Abs. 2 RTVG) diesbezüglich vor, wenn die mit einer Darstellung oder Aussage verbundene Werbewirkung nicht durch den Informationswert gedeckt wird. Werbende Botschaften dürfen keinen Selbstzweck verfolgen (UBI-Entscheid b. 564 vom 7. Dezember 2007). So können Werbebotschaften, die ohne jegliche redaktionelle Notwendigkeit platziert werden, die Transparenz berühren und auch manipulativ wirken.

Sie fragen sich in Ihrer Beanstandung, ob es rechtens sei, dass im Beitrag stark Werbung für das Getränk “Zingi” gemacht wurde.

Im Beitrag wird über die Entstehung, die Zusammensetzung und den Vertrieb des neuen Getränks eines Nationalrats berichtet. Ungefähr einen Viertel des Beitrags macht den Teil über die Berichterstattung des verteilten Getränks im Bundeshaus aus. Zuletzt wird im Beitrag über die hohen Investitionen und die weiteren Zukunftspläne in Bezug auf den Vertrieb des Getränks berichtet. Die Journalistin trinkt dann auch noch selber einen Schluck des Getränks und macht auf den Vertriebskanal der Migros aufmerksam.

Es ist sicherlich ungewöhnlich, dass ein Nationalrat ein neues Getränk erfindet, selber herstellt und dieses auch noch im Bundeshaus vertreiben darf. Darüber kann sicherlich berichtet werden. Nach dem “Landbote” berichtete der “Blick” bereits am 18. März 2021 inhaltlich fast identisch wie der von Ihnen beanstandete Beitrag vom 21. März 2021 über dieses Thema. Dass bei der Berichterstattung auf TeleZüri auch die Zusammensetzung des Getränks wie auch die Motivation zur Herstellung und zukünftige Vertriebskanäle angesprochen werden, ist unproblematisch. Kritisch hinterfragt wurde im Beitrag jedoch nichts.

Auffallend ist aber nach der Visionierung des zwei Minuten dauernden Beitrags jedoch, wie oft die Getränkemarke, sei es auf Flaschen oder Plakaten, im Bild erscheint. Oder anders formuliert: Auffallend ist, wenn im Beitrag einmal nicht die Marke entweder auf der Flasche oder auf einem Plakat im Bild erscheint. Dies war nur zweimal der Fall, nämlich bei Interview-Ausschnitten mit einem Nationalrat und dem Erfinder im Bundeshaus und am Schluss bei der Abmoderation. Bei fast allen anderen Kameraeinstellungen war eine Flasche zu sehen, immer wieder sogar in Nahaufnahme (auch mit “zoom-in”). Auch bei den Aufnahmen in den Räumlichkeiten des Herstellers war das Logo stets in irgendeiner Form zu sehen. Selbst bei der Aufzählung der Zutaten, welche einzelnen auf einen Tisch gelegt wurden, konnte am Schluss die Flasche mit dem Logo natürlich nicht fehlen.

Auch wenn – wie der Veranstalter in seiner Stellungnahme schreibt – keine finanzielle Gegenleistung für diese Markenpräsenz geleistet wurde, gehe ich vorliegend von einer Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots nach Art. 4 Abs. 2 RTVG aus. Die werbende Darstellung des Getränks vor allem in Form der Bilddarstellung ist überhaupt nicht mehr durch den Informationswert gedeckt. Wie bereits gesagt ist die Tatsache, dass ein Nationalrat selber ein Getränk herstellt und dieses auch im Bundeshaus verteilt und vertreibt durchaus eine Berichterstattung wert. Für die vorliegende Beurteilung relevant ist aber hauptsächlich der werbende Charakter der in Szene gesetzten Plakate und Flaschen mit dem Logo des Getränks des zwei Minuten dauernden Beitrags. Und am Schluss weist die Moderatorin auch noch klar und deutlich auf einen aktuellen grossen Vertriebskanal des Getränks hin.

Ich bitte Sie, das vorliegende Schreiben als meinen Schlussbericht gemäss Art. 93 Abs. 3 RTVG entgegenzunehmen. Über die Möglichkeit der Beschwerde an die unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI orientiert Sie das beigefügte Merkblatt.

Mit freundlichen Grüssen

Dr. Oliver Sidler Ombudsmann

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