Sendung „105 Beauty – Die Schönheitsdoku“ vom 3. bis 7. September 2018; Planet 105

Schlussbericht der Ombudsstelle

Sehr geehrte Frau X

Ihre Beanstandung vom 20. September 2018 habe ich erhalten und am Folgetag die Chefredaktion von Radio Planet 105 zur Stellungnahme aufgefordert. Mit Schreiben vom 27. September 2018 ist die Stellungnahme bei mir eingetroffen.

Ich habe mir den beanstandeten Beitrag eingehend und in voller Länge angehört, die Stellungnahme des Veranstalters gelesen und mir meine Gedanken gemacht. Ich kann Ihnen daher meinen Schlussbericht zukommen lassen.

Nach Art. 93 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG) prüft die Ombudsstelle die Angelegenheit und vermittelt zwischen den Beteiligten. Sie kann insbesondere die Angelegenheit mit dem Veranstalter besprechen, oder ihm in leichten Fällen zur direkten Erledigung überweisen. Sie kann auch für eine direkte Begegnung zwischen den Beteiligten sorgen, Empfehlungen an den Programmveranstalter abgeben oder die Beteiligten über die Zuständigkeiten, das maßgebende Recht und den Rechtsweg orientieren. Nach Art. 93 Abs. 2 RTVG hat die Ombudsstelle keine Entscheidungs- oder Weisungsbefugnis.

Beanstandung

Art. 5 RTVG: «Programmveranstalter haben durch die Wahl der Sendezeit oder sonstige Massnahmen dafür zu sorgen, dass Minderjährige nicht mit Sendungen konfrontiert werden, welche ihre körperliche, geistig-seelische, sittliche oder soziale Entwicklung gefährden.»

«Wenn Jugendlichen – und an die richtet sich der Sender in erster Linie – durch einen vermeintlich redaktionellen Beitrag suggeriert wird, Brust-Operationen machen glücklich und seien das Beste, was man sich antun kann, darf dies durchaus als gefährdend im Sinne Art. 5 RTVG gesehen werden

•   körperlich, weil es sich um einen medizinisch unnötigen Eingriff handelt, der die üblichen Gefahren von Operationen unter Vollnarkose mit sich bringt;
•   geistig-seelisch, weil ein Bedürfnis geweckt wird, das Unzulänglichkeitsgefühle weckt;
•   sozial, weil der Eingriff selbst mit dem versprochenen Rabatt von 7900 in vielen Fällen über die finanziellen Möglichkeiten von jungen Menschen geht.»

Stellungnahme Veranstalters

«Wir nehmen wie folgt Stellung auf Ihre Aufforderung im Zusammenhang mit einer Kooperation zwischen unserem Programm Planet 105 und der Breast Atelier Zürich AG:

•   Die Breast Atelier Zürich AG hat für Nennungen im Programm von Planet 105 (Trailernennungen, Signetnennungen und Nennungen im Onlinebereich) gemäss den üblichen Tarifen von Planet 105 Leistungen bezogen und diese bezahlt.
•   Redaktionell waren die Programmschaffenden von Planet 105 frei. Zu keinem Zeitpunkt hat die Partnerin bezüglich redaktionellen Inhalten Auflagen gemacht. Die redaktionelle Leistung wurde nicht verkauft, sondern nach journalistischen Kriterien hergestellt. Die Breast Atelier Zürich AG hat die redaktionellen Beiträge "präsentiert".
•   Die bezahlte Kooperation wurde sowohl On Air wie auch Online klar und gemäss Vorschrift deklariert. Auch den jüngeren Zuhörerinnen und Zuhörern muss klar gewesen sein, dass die Breast Atelier Zürich AG mit der Kooperation ihre Dienstleistungen präsentieren will.
•   Ziel der Planet 105 Redaktion war es, über das vielbeachtete Thema "Brustoperation" mit einem nachweislich erfahrenen, seriösen Partner offen zu informieren. Es war selbstverständlich auf das medizinische Knowhow der Ärztinnen und Ärzte der Breast Atelier Zürich AG zurück zu greifen.
•   Es kommt in den Beiträgen klar hervor, dass ausschliesslich mündige und volljährige Personen von der Breast Atelier Zürich AG behandelt werden.
•   Jugendliche werden täglich mit dem Thema konfrontiert. Wir sind klar der Meinung, dass unsere Form der Information junge Frauen davor schützt, auf gefährliche Billigangebote aus dem Ausland zurück zu greifen und sich gegebenenfalls in höchst professionelle Hände zu begeben.
•   Aus unserer Sicht wecken wir zu keinem Zeitpunkt ein Bedürfnis, das Unzulänglichkeitsgefühle weckt, da wir offen und transparent informieren und keinerlei Schönheitsideal ins Feld rücken.
•   Der Vorwurf, die Serie sei unsozial, da wir mit dem Angebot von CHF 7'900.-- (inkl. Rabatt) einen Eingriff propagieren, der über die finanziellen Möglichkeiten von jungen Menschen gehe, steht in klarem Widerspruch zum Vorwurf, die Berichterstattung verführe junge Personen zu einem Eingriff. Die Deklaration der Kosten, die tatsächlich über den Möglichkeiten der meisten Jugendlichen liegen dürfte, wirkt sicher eher abschreckend als animierend.

Wir sind klar der Meinung, dass wir unsere Verantwortung gegenüber unseren Zuhörerinnen und Zuhörern jederzeit wahrgenommen haben und deutlich und genügend auf die Kooperation mit der Breast Atelier Zürich AG aufmerksam gemacht haben. Wir weisen den Vorwurf, gegen die Bestimmungen zu Werbung und Sponsoring verstossen zu haben zurück.»

Bemerkungen des Ombudsmanns

Die Radio-Dokumentation soll gemäss Trailer eine junge Frau begleiten bei einer geplanten Brustoperation, und zwar von der Beratung bis zur Operation. Die Reihe wird gemäss Trailer präsentiert von Breast Atelier Zürich. Es wird in den Trailer und auch den einzelnen Beiträgen jeweils offengelegt, dass die Sendungen von Breast Atelier Zürich AG präsentiert werden. Ob die rundfunkrechtlichen Vorgaben zum Sponsoring eingehalten worden sind, ist nicht Gegenstand dieses Schlussberichts. Die Einhaltung der Finanzierungsvorschriften obliegt der Aufsicht des Bundesamts für Kommunikation.

Die Veranstalterin schreibt in ihrer Stellungnahme, dass zu keinem Zeitpunkt die Partnerin (Breast Atelier Zürich AG) bezüglich redaktionellen Inhalten Auflagen gemacht hätte. „Die redaktionelle Leistung wurde nicht verkauft, sondern nach journalistischen Kriterien hergestellt“. Nach zweimaligem Hören der verschiedenen Beiträge häuften sich bei mir die Zweifel über die Gestaltung der Beiträge nach journalistischen Kriterien. Wenn es darum geht, das Thema der Brustoperation journalistisch aufzubereiten und dazu nur ein Experte befragt wird, der gleichzeitig mittels Sponsoring seine Dienstleistungen präsentiert, ist fraglich, ob der Beitrag nach journalistischen Kriterien gestaltet wurde. Es fällt auch auf, dass die Off-Stimme, welche jeweils auf Themen hinweist oder einzelne Hintergrundinformationen (zum Beispiel zu der Anzahl der Brustoperationen in der Schweiz) abgibt, erklärt, dass sich die vorgestellte junge Frau nach langen Recherchen für eine Brustoperation bei Breast Atelier AG entschieden habe, welche für rund Fr. 10'000 höchste Qualität biete. Das ist meines Erachtens eine klar werbende Aussage, welche nichts in einem angeblich journalistisch aufbereiteten redaktionellen Beitrag zu suchen hat. Auf der anderen Seite ist sicherlich positiv zu bewerten, dass der Arzt Auskunft geben konnte zu Fehloperationen oder zu der Qualität und Langlebigkeit von Implantaten. Er wies auch immer wieder darauf hin, dass es gefährlich sei, sich nur über Internet zu informieren und eine ärztliche Konsultation mit einer Fachperson notwendig sei. Insofern erhielten die Zuschauerinnen und Zuschauer Informationen zum Vorgehen bei geplanten Brustoperationen. Aber keine der Aussagen des Arztes wurden von der Redaktion je kritisch hinterfragt. Es wurden keine anderen Meinungen von Fachpersonen eingeholt. Keine einzige kritische Stimme war zu vernehmen. Im Gegenteil, es wurde sogar ein Tipp von einer Adela eingespielt, welche die Brustoperation propagierte und lediglich meinte, dass der Preis nicht wichtig sei, dafür aber der gute Arzt.

Die verschiedenen Beiträge zur Begleitung der jungen Frau zu einer Brustoperation, vom Beratungsgespräch bis zur Operation, vermochten sicherlich einen Einblick in diese Thematik zu vermitteln. Die Beträge waren meines Erachtens nur minimal nach journalistischen Kriterien aufbereitet. Ich vermisse die notwendige Distanz zu den Darstellungen des Sponsoringspartners sowie kritische Fragen und weitere Meinungen von Drittpersonen zum Thema.

Insgesamt betrachtet gehe ich aber nicht so weit wie Sie, Frau X, die Beiträge als jugendgefährdend im Sinne von Art. 5 RTVG einzustufen. Dies würde bedeuten, dass Minderjährige nicht mit Sendungen konfrontiert werden dürfen, welche ihre körperliche, geistige-, seelische, sittliche oder soziale Entwicklung gefährden (Art. 5 RTVG). Von einer Gefährdung der Jugendlichen ist vorliegend nicht zu sprechen. Ich bemängle aber klar die unkritische Haltung des Veranstalters zur Thematik wie auch die werbenden Aussagen zugunsten des Sponsoringpartners im redaktionellen Beitrag.

Ich bitte Sie, das vorliegende Schreiben als meinen Schlussbericht gemäss Art. 93 Abs. 3 RTVG entgegenzunehmen. Über die Möglichkeit der Beschwerde an die unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI orientiert Sie das beigefügte Merkblatt.

Mit freundlichen Grüssen

Dr. Oliver Sidler Ombudsmann

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