Sendung „NCIS Los Angeles“ von 3 Plus, 18.12.2016 und 8.1.2017

Schlussbericht der Ombudsstelle

Sehr geehrter Herr X

Ihre Beanstandung vom 27. Dezember 2016/8. Januar 2017 habe ich erhalten und am 9. Januar 2017 die Chefredaktion von 3+ zur Stellungnahme aufgefordert. Mit Schreiben vom 23. Januar 2017 ist die Stellungnahme bei mir eingetroffen.

Ich habe mir den beanstandeten Beitrag eingehend und in voller Länge angesehen, die Stellungnahme des Veranstalters gelesen und mir meine Gedanken gemacht. Ich kann Ihnen daher meinen Schlussbericht zukommen lassen.

Nach Art. 93 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG) prüft die Ombudsstelle die Angelegenheit und vermittelt zwischen den Beteiligten. Sie kann insbesondere die Angelegenheit mit dem Veranstalter besprechen, oder ihm in leichten Fällen zur direkten Erledigung überweisen. Sie kann auch für eine direkte Begegnung zwischen den Beteiligten sorgen, Empfehlungen an den Programmveranstalter abgeben oder die Beteiligten über die Zuständigkeiten, das maßgebende Recht und den Rechtsweg orientieren. Nach Art. 93 Abs. 2 RTVG hat die Ombudsstelle keine Entscheidungs- oder Weisungsbefugnis.

Sie beanstanden, dass der Fernsehsender 3 Plus im Nachmittagsprogramm Sendungen programmiert, die in Deutschland erst ab 16 Jahren zugelassen sind. Konkret beanstanden Sie die Sendung „NCIS Los Angeles“ vom 18. Dezember 2016 sowie eine weitere Episode vom Sonntag, 8. Januar 2017. Beide Sendungen wurden an einem Sonntagnachmittag bereits ab 16:00 Uhr gezeigt. Sie stellen sich die Frage, weshalb solche Serien mit expliziten Gewalt- und Folterdarstellungen (Schmerz, Tod) bereits am Sonntagnachmittag ab 16:00 Uhr und nicht erst zu späterer Stunde gezeigt werden dürfen.

Der Stellungnahme des Veranstalters ist Folgendes zu entnehmen:

„3 Plus bedauert, dass Herr X Anstoss an den von 3 Plus gesendeten Folgen von NCIS - Los Angeles genommen hat. Nach Auffassung von 3 Plus verstösst die Ausstrahlung dieser Serie nicht gegen die Jugendschutzbestimmungen des Rundfunkrechts. Nach Art. 5 RTVG bzw. Art. 4 RTVV haben Programmveranstalter durch die Wahl der Sendezeit oder sonstige Massnahmen dafür zu sorgen, dass Minderjährige nicht mit Sendungen konfrontiert werden, welche ihre körperliche, geistig-seelische, sittliche oder soziale Entwicklung gefährden. Konkret wird gemäss Lehre und Rechtsprechung verlangt, dass jugendgefährdende Sendungen akustisch angekündigt oder mit optischen Mitteln zu kennzeichnen sind (Laura Bucher, Die Rechtstellung der Jugendlichen im öffentlichen Recht, ZStöR – Zürcher Studien zum öffentlichen Recht Nr. 211, 2013, S. 138).   Die Ausstrahlung von Krimiserien ist im Rahmen des Vorabendprogramms in der Schweizer Medienlandschaft durchaus üblich, gesellschaftlich akzeptiert und nach Auffassung von 3 Plus nicht jugendgefährdend. Die Zuschauerinnen und Zuschauer können sich zudem vorgängig bezüglich dem Inhalt jeder Folge auf der Website des Senders, Teletext und den gängigen TV-Zeitschriften informieren und damit für sich oder die Kinder ungeeignete Inhalte umgehen. Den Zuschauern ist weiter bekannt, dass sich 3 Plus primär an ein erwachsenes Publikum richtet und nicht an Kinder.   Im Übrigen wird sowohl bei der Bewerbung der Serie (Trailer) sowie beim Intro jeder Folge deutlich, dass es sich bei der Serie NCIS - Los Angeles um eine Krimiserie handelt. Für den Zuschauer ist damit offensichtlich, dass bei diesen Sendungen Tötungsdelikte oder andere Verbrechen gezeigt werden.   Auch wenn nach Auffassung von 3 Plus grundsätzlich keine weiteren Jugendschutzmassnahmen notwendig sind, nehmen wir die Kritik von Herrn X auf und werden in Zukunft jeweils vor den im Nachmittagsprogramm ausgestrahlten Sendungen von NCIS - Los Angeles einen expliziten Vermerk anbringen, dass die nachfolgend gezeigte Sendung für Personen unter 16 Jahren ungeeignet ist.“

Ich habe mir die beiden Sendungen angeschaut und komme zum Schluss, dass darin zwar Gewaltszenen gezeigt werden, diese aber nicht übermässig betont werden. Andere Krimiserien, die von anderen Sendern zu späteren Zeitpunkten ausgestrahlt werden, beinhalten wesentlich mehr brutale und teilweise auch schockierende Bilder. Die von Ihnen angesprochene freiwillige Selbstkontrolle (FSK) bezeichnete einzelne Episoden dieser Serie als für Jugendliche unter 16 Jahre ungeeignet, andere Episoden wiederum waren bereits ab zwölf Jahren freigegeben. Zur aktuellen, vom Fernsehsender 3 Plus ausgestrahlten siebten Staffel bestehen noch keine Empfehlungen.

Die von 3 Plus ausgestrahlte Sendereihe ist nicht innerhalb eines Kinderprogramms eingebettet, sondern jeweils um 16:00 Uhr am Sonntag alleine angesetzt. Betrachtet man das Programm von 3 Plus insgesamt, so richtet es sich nicht an Kinder und Jugendliche, sondern primär an Erwachsene. Das kann natürlich nicht dazu führen, dass jegliche Inhalte zu Sendezeiten, bei denen auch Kinder fernsehschauen, ausgestrahlt werden dürfen. Die Wahl der Sendezeit ist meines Erachtens massgebend dafür, dass Minderjährige nicht mit Sendungen konfrontiert werden, welche ihre körperliche, geistig-seelische, sittliche oder soziale Entwicklung gefährden (Art. 5 RTVG). Eine solche Gefährdung, die wohl erst bei Vorführung expliziter Gewalttätigkeit oder Aufforderung zu Verletzung der Menschenwürde, grausamer bzw. gewaltverherrlichender oder verharmlosender Darstellungen vorhanden sein kann, dürfte mit der Krimiserie „NCIS Los Angeles“, zumindest mit den beiden visionierten Episoden, nicht erfüllt sein.

Auch wenn ich eine jugendgefährdende Wirkung der vorliegend interessierenden Sendungen nicht erblicke, begrüsse ich die bereits getroffene Massnahme des Veranstalters, in Zukunft jeweils vor dem im Nachmittagsprogramm ausgestrahlten Sendungen von „NCIS Los Angeles“ einen expliziten Vermerk anzubringen, dass die nachfolgend gezeigte Sendung für Personen unter 16 Jahren ungeeignet ist.

Ich bitte Sie, das vorliegende Schreiben als meinen Schlussbericht gemäss Art. 93 Abs. 3 RTVG entgegenzunehmen. Über die Möglichkeit der Beschwerde an die unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI orientiert Sie das beigefügte Merkblatt.

Mit freundlichen Grüssen

Dr. Oliver Sidler Ombudsmann