Statistische Angaben

Anzahl der Beanstandungen und Anfragen

Im Berichtsjahr gingen insgesamt 23 schriftliche Beanstandungen und Anfragen ein.

Die Ombudsstelle hatte auf zwölf „allgemeine Anfragen“ einzugehen, die programmrechtlich nicht relevante Sachverhalte betrafen. Dabei ging es um Anfragen zu Abonnementserneuerungen und -kündigungen, Bewerbungen zu Teilnahme an Sendungen, Newsletterversand von Veranstaltern, allgemeinen Programmanfragen und Autogrammwünschen oder allgemeine Anfragen zum Vorgehen bei Programmbeschwerden und zum Leistungsauftrag bei Nachrichtensendungen in einzelnen Regionen. Soweit erforderlich wurden diese Anfragen an die hierfür zuständigen und kompetenten Ansprechpartner weitergeleitet.

Von den verbleibenden elf Beanstandungen betraf eine Beanstandung eine ausschliesslich auf der Webseite eines privaten Radio- und Fernsehveranstalters dargebotene Sendung, die von der Ombudsstelle nicht auf ihre programmrechtliche Konformität geprüft werden konnte. Neun Beanstandungen konnten im Berichtsjahr erledigt werden. Ein Verfahren wurde ohne materielle Erwägungen mit einem Schlussbericht abgeschlossen, da der Beanstander nicht auf eine Terminanfrage für eine direkte Begegnung mit den Parteien gemäss Art. 93 Abs. 1 Bst. b RTVG reagierte. Eine gegen vor Weihnachten eingetroffene Beanstandung wird anfangs 2024 mit einem Schlussbericht abgeschlossen und ist in diesem Jahresbericht nicht mitgezählt.

Acht Beanstandungen wurden mit einem Schlussbericht und materiellen Erwägungen abgeschlossen. Die Schlussberichte der Ombudsstelle sind (anonymisiert) auf unserer Webseite (https://ombudsman-rtv-priv.ch) publiziert.

Motive der im Berichtsjahr materiell behandelten Beanstandungen

Bei den neun behandelten Beanstandungen standen überwiegend das Sachgerechtigkeits- und Transparenzgebot (5), der Grundrechtsschutz und das Diskrimnierungsverbot (4) im Vordergrund.

In thematischer Hinsicht wurden Bezeichnungen von Personen oder Gruppen in Sendungen als einseitig gerügt (z.B. 'rechtspolulistisch', 'rechtsextrem', 'Verschwörungstheoretiker'). Weiter waren sexistische Äusserungen und Interview-Aussagen in anderem oder unklaren Kontext Gegenstand von Beanstandungen.

Art der Erledigung

Bei den neun behandelten Beanstandungen waren zwei ganz oder teilweise berechtigt. Alle Beanstandungen wurden mit einem Schlussbericht erledigt.

Einteilung der materiell behandelten Beanstandungen nach Radio- und Fernsehveranstalter

Fernsehveranstalter Beanstandungen
CHMedia-4plus TV 1
PresseTV 1
Sunrise 1
TeleBärn 2
TeleTop 1
TeleZüri 2
TVO 1

Vorlage von Beanstandungen an die Unabhängige Beschwerdeinstanz UBI

Im Berichtsjahr wurde keine Beanstandung der Unabhängigen Beschwerdeinstanz vorgelegt. Insgesamt erfüllte die Ombudsstelle einmal mehr die vom Gesetzgeber angestrebte Filterfunktion.

Behandlungsdauer

Die gesetzlich vorgesehene Behandlungsfrist von 40 Tagen wurde im Berichtsjahr eingehalten.

Die durchschnittliche Behandlungsdauer der mit Schlussbericht abgeschlossenen Fälle betrug 28 Tage. Im Vorjahr betrug die durchschnittliche Behandlungsdauer 20,62 Tage. Bei den ohne Schlussbericht beurteilten Fällen (Nichteintreten, Rückzüge) betrug die durchschnittliche Behandlungsdauer rund einen bis zwei Tage.

Berechneter Zeitaufwand

Die Ombudsstelle hat gemäss Art. 95 Abs. 5 RTVG und Art. 77 RTVV dem Programmveranstalter Rechnung zu stellen. Der Stundenansatz beträgt CHF 230.--.

Im Berichtsjahr konnte bei den mit einem Schlussbericht abgeschlossenen neun Fällen ein Zeitaufwand von rund 31,97 Stunden (letztes Jahr waren es 21,68 Stunden für 8 Fälle) in Rechnung gestellt werden. Dies ergibt einen durchschnittlichen Zeitaufwand von rund 3,55 Stunden pro Einzelfall.

Der Zeitaufwand der Ombudsstelle für die gegenüber den Veranstaltern nicht abrechenbaren Leistungen betrug im Berichtsjahr 2023 7,5 Stunden (letztes Jahr 23,55 Stunden). Dieser Aufwand wird durch die UBI respektive durch das UVEK abgegolten.

Verfahren

Die Ombudsstelle wurde vorwiegend per E-Mail kontaktiert. Soweit es sich um Beanstandungen handelte, die materiell zu beurteilen waren, erhielten die Beanstander umgehend ein Schreiben zugestellt, worin der Eingang bestätigt wurde. Die Beanstandung wurde anschliessend dem Programmveranstalter zugestellt mit der Aufforderung Stellung zu nehmen und der Ombudsstelle einen Downloadlink des gerügten Beitrags zuzustellen. Nach Eingang der Stellungnahme wurde die Sendung begutachtet, nötigenfalls ergänzende Stellungnahmen eingeholt, und alsdann der Schlussbericht erstellt.

Die Veranstalter hielten die ihnen gesetzten Fristen in der Regel ein und kooperierten gut. Ihre Stellungnahmen waren umfassend. Auf die erhobenen Rügen wurde eingegangen.

Von den Beanstandern erhielten wir keine negativen Rückmeldungen.

Die materiell behandelten Beanstandungen wurden meist schriftlich erledigt und allfällige Empfehlungen auf diesem Wege abgegeben. Eine direkte Begegnung zwischen den Beteiligten im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b. RTVG fand nicht statt. Fälle, die eindeutig nicht in den Zuständigkeitsbereich der Ombudsstelle fielen, wurden dem jeweiligen Programmveranstalter übermittelt mit dem Ersuchen, sich dieser Sache anzunehmen.