4+ - Spielfilm "Hellboy Call of Darkness" vom 23. Mai 2025
Beanstandung des Spielfilms "Hellboy Call of Darkness" vom 23. Mai 2025 - 4+
Schlussbericht des Ombudsmanns
Sehr geehrter Herr X
Ihre Beanstandung in vorerwähnter Angelegenheit haben Sie mit E-Mail bei Herrn Sidler eingereicht. Dieser hat mir als seinem Stellvertreter Ihre Beanstandung zur Bearbeitung weitergeleitet. Den Eingang Ihrer Beanstandung habe ich Ihnen bestätigt. Die Redaktion von CH Media TV AG habe ich überdies – im Sinne der Gewährung des rechtlichen Gehörs – um eine Stellungnahme ersucht. Diese ist bei mir eingetroffen (vgl. nachstehend Ziff. 1).
Sie machen in Ihrer Beanstandung wörtlich was folgt geltend:
«Ich schreibe ihnen mal wieder… 23. Mai 25 20.15 4+ Hellboy Call of Darkness Sehen sie sich bitte das Intro an! Also bis gross der Filmname eingeblendet wird. Das ist nachdem eine Krähe einem Toten das Auge rauspickt und danach der bösen Hexe der Kopf abgetrennt wird, sie spricht weiter, umgeben von Monstern. Dann noch den Arm. Das Blut spritzt. Alles in einer düsteren Umgebung usw. Ich könnte noch weiterschreiben. Ich könnte mind. einmal die Woche was beanstanden. Vielleicht erkennen sie den dezenten Sarkasmus meinerseits. Passieren wird nix, aber ich durfte was beanstanden. Und trotzdem mache ich es… Schauen sie sich die 2 Min mal an. Je nach Gemüt vor dem Essen. Ich persönlich finde dieses Genre bzw. zufällig diesen Film interessant. Aber 20.15 im öff. TV. Der gehört frühestens 23 ins Fernsehen!»
1. Stellungnahme CH Media TV AG
CH Media TV AG haben mit E-Mail vom 30. Juni 2025 wie folgt Stellung genommen:
«Gerne beantworten wir Ihre Frage, ob '[…] die Ausstrahlung des Films Hellboy – Call of Darkness vor 23.00 Uhr mit Blick auf Inhalt und Altersfreigabe vertretbar [ist]? Wenn ja, weshalb?'
Wir haben den beanstandeten Film im Abendprogramm nach 20 Uhr ausgestrahlt und sowohl akustisch zu Beginn als auch optisch während der gesamten Ausstrahlung als für Personen unter 16 Jahren nicht geeignet gekennzeichnet. Zudem ist die Alterskennzeichnung in den Metadaten, die wir den TV-Verbreitern (z.B. Sunrise oder Swisscom) anbieten, enthalten. TV-Nutzende können mittels der auch als 'Kindersicherung' bekannten Funktion eine Altersbeschränkung einrichten und so verhindern, dass entsprechende gekennzeichnete Inhalte angeschaut werden können.
Damit haben wir den Vorgaben des Art. 5 RTVG, wonach Programmveranstaltern die Pflicht auferlegt wird, durch die Wahl der Sendezeit oder sonstige Massnahmen dafür zu sorgen, dass Minderjährige nicht mit Sendungen konfrontiert werden, welche ihre körperliche, geistig-seelische, sittliche oder soziale Entwicklung gefährden, ebenso entsprochen wie den Bestimmungen in Art. 4 Abs. 1 der Radio und Fernsehverordnung (RTVV), wonach Veranstalter von frei empfangbaren Fernsehprogrammen jugendgefährdende Sendungen akustisch anzukündigen oder während ihrer gesamten Sendedauer mit optischen Mitteln zu kennzeichnen haben. Wir halten die Konformität unseres Programms mit den vorgenannten gesetzlichen Vorgaben für gegeben und die Ausstrahlung des beanstandeten Films vor 23:00 mit dem Hinweis der Eignung für Personen ab 16 Jahren für vertretbar.
Gerne möchten wir auch auf die konkreten Anmerkungen des Beanstanders eingehen: 'Sehen sie sich bitte das Intro an! Also bis gross der Filmname eingeblendet wird. Das ist nachdem eine Krähe einem Toten das Auge rauspickt und danach der bösen Hexe der Kopf abgetrennt wird, sie spricht weiter, umgeben von Monstern. Dann noch den Arm. Das Blut spritzt. Alles in einer düsteren Umgebung usw.'
Die von X beschriebene 'düstere Umgebung' in der Eingangsszene des Films ist mit Absicht so gestaltet. Die Darstellung in schwarz-weiss (bzw. schwarz-weiss-rot) verstärkt und unterstützt die Aussage, dass diese Sequenz weit in der Vergangenheit respektive in einer von der heutigen Realität abgekoppelten Fantasiewelt spielt. Die beschriebene Szene mit der Krähe mag nicht jedermanns Geschmack sein, ist u.E. aber nicht jugendgefährdend. Die Szene mit der 'bösen Hexe' wird u.a. durch die o.g. Farbgestaltung 'entschärft'. Wir bedauern, dass Herr X offensichtlich erneut eine negative Erfahrung mit unserem Programm hatte. Seine Beschwerde halten wir jedoch für sachlich unbegründet. Die Ausstrahlung des beanstandeten Films erfolgte wie oben ausgeführt nach unserer Einschätzung im Einklang mit den derzeit gültigen jugendschutzrechtlichen Vorschriften von RTVG und RTVV. Nichtsdestotrotz werden wir den beanstandeten Film im Rahmen der noch laufenden Lizenz nur noch im Spätprogramm ab 22:00 ausstrahlen.»
2. Stellungnahme der Ombudsstelle
2.1. Ausführungen grundsätzlicher Natur
Die Ombudsstelle behandelt nach Art. 91 Abs. 3 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) Beanstandungen gegen:
- ausgestrahlte redaktionelle Sendungen wegen Verletzung von Art. 4 und 5 des RTVG oder des für die schweizerischen Programmveranstalter verbindlichen internationalen Rechts;
- veröffentlichte, von der Redaktion gestaltete Beiträge im übrigen publizistischen Angebot der SRG wegen Verletzung von Art. 5a RTVG;
- die Verweigerung des Zugangs zum Programm schweizerischer Veranstalter oder zum von der Redaktion gestalteten Teil des übrigen publizistischen Angebots der SRG.
Nach Art. 92 Abs. 1 RTVG kann jede Person bei der zuständigen Ombudsstelle eine Beanstandung einreichen: gegen redaktionelle Publikationen wegen einer Verletzung der Art. 4, 5 und 5a des RTVG (lit. a) und wegen Verweigerung des Zugangs (lit. b).
Beanstandungen müssen nach Art. 92 Abs. 2 RTVG innerhalb von 20 Tagen nach der Veröffentlichung der beanstandeten Publikation oder nach der Ablehnung des Begehrens um Zugang i.S.v. Art. 91 Abs. 3 lit. b RTVG eingereicht werden.
Die formellen Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, weshalb ich auf Ihre Beanstandung eintreten kann.
Bevor ich materiell, d.h. inhaltlich auf Ihre Beanstandungen eingehe, scheint mir eine Vorbemerkung angebracht: Die Aufgabe der Ombudsstelle besteht einzig und allein darin zu überprüfen, ob in der beanstandeten Sendung die programmrechtlichen Bestimmungen, insbesondere von Art. 4 und 5 RTVG, verletzt wurden. Dabei hat sie der den Veranstaltern zustehenden Programmautonomie gebührend Rechnung zu tragen. Der Grund hierfür liegt darin, dass Art. 93 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 6 Abs. 2 RTVG die Programmautonomie des Veranstalters gewährleisten. Diese beinhaltet namentlich auch die Freiheit in der Wahl eines Themas einer Sendung und der inhaltlichen Bearbeitung.
Die Ombudsstelle hat weder eine journalistische Qualitätskontrolle vorzunehmen noch ist sie eine (erste) Gerichtsinstanz, die über Recht bzw. Unrecht urteilen muss. Sie hat somit nach Art. 93 Abs. 2 RTVG keine Entscheidungs- oder Weisungsbefugnisse, sondern lediglich zwischen den Parteien zu vermitteln und den Beteiligten schriftlich über die Ergebnisse ihrer Abklärungen und die Art der Erledigung der Beanstandung Bericht zu erstatten (Art. 93 Abs. 1 und 3 RTVG).
Für das Bundesgericht gibt es grundsätzlich kein Thema, das einer – allenfalls auch provokativen und polemischen – Darstellung am Fernsehen oder am Radio entzogen wäre (Bundesgerichtsurteil vom 18. November 2011, 2C 710/2010, E. 3.2, in: BGE 137 I 345).
Nach Art. 4 Abs. 1 RTVG müssen alle Sendungen eines Radio- oder Fernsehprogramms die Grundrechte beachten. Sie Sendungen haben insbesondere die Menschenwürde zu achten, dürfen weder diskriminierend sein noch zu Rassenhass beitragen noch die öffentliche Sittlichkeit gefährden noch Gewalt verherrlichen oder verharmlosen.
Verboten sind Werbespots, «die sich die natürliche Leichtgläubigkeit der Kinder oder den Mangel an Erfahrung bei Jugendlichen zunutze» machen oder ihr «Abhängigkeitsgefühl» missbrauchen (BGE 133 II 136).
Mit Bezug auf die Sendezeit hält Art. 5 RTVG fest, dass die Programmveranstalter durch die Wahl der Sendezeit oder sonstige Massnahmen zu sorgen haben, dass Minderjährige nicht mit Sendungen konfrontiert werden, welche ihre körperliche, geistig-seelische, sittliche oder soziale Entwicklung gefährden.
Nach dem Europäischen Übereinkommen vom 5. Mai 1989 über das grenzüberschreitende Fernsehen (EÜGF; SR 0.784.405) haben alle Sendungen eines Programms im Hinblick auf ihre Aufmachung und ihren Inhalt die Menschenwürde und die Grundrechte anderer zu achten; insbesondere dürfen sie (a) nicht unsittlich sein und namentlich keine Pornographie enthalten sowie (b) Gewalt nicht unangemessen herausstellen und nicht geeignet sein, zum Rassenhass aufzustacheln (Art. 7 Ziff. 1). Alle Sendungen eines Programms, welche die körperliche, geistig-seelische oder sittliche Entwicklung von Kindern und Jugendlichen beeinträchtigen können, dürfen nicht verbreitet werden, wenn anzunehmen ist, dass sie aufgrund der Sende- und Empfangszeit von Kindern oder Jugendlichen gesehen werden (BGE 133 II 136 E. 5.2.1).
Die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) hat in früheren Entscheiden ausgeführt, dass Sendungen mit tendenziell jugendgefährdeten Inhalten (Erotik, Gewalt) erst nach 23 Uhr auszustrahlen seien (vgl. etwa UBI-Entscheid vom 20. Februar 2009, E. 5.1). Das Bundesgericht hat sich nur in einem Fall mit der Ausstrahlungszeit beschäftigt, allerdings nicht im Zusammenhang mit einem fiktiven Film, sondern einem Nachrichtenbeitrag (27.11.2012 2C 738/2012).
Wichtig ist gemäss UBI beim Schutz Minderjähriger die Kennzeichnung von jugendgefährdenden Inhalten gemäss Art. 4 Abs. 1 der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV; SR 784.401. Vgl. UBI-Entscheid b. 858 vom 11. Dezember 2020, E. 7.4.
2.2. Zum konkreten Fall
Ich habe mir die beanstandete Sendung angeschaut, besagte Stellungnahme von CH Media gelesen und mir die nachstehenden Gedanken gemacht.
Bei den beanstandeten Sequenzen handelt es sich um Szenen aus dem Film «Hellboy – Call of Darkness» aus dem Jahre 2019.
Nach Art. 93 Abs. 1 RTVG prüft die Ombudsstelle die Angelegenheit und vermittelt zwischen den Beteiligten. Sie kann insbesondere die Angelegenheit mit dem Programm¬veranstalter besprechen oder ihm in leichten Fällen zur direkten Erledigung überwei¬sen (lit. a). Sie kann auch für eine direkte Begegnung zwischen den Beteilig¬ten sorgen (lit. b), Empfehlungen an den Programmveranstalter abgeben (lit. c) oder die Beteiligten über die Zuständigkeiten, das massgebende Recht und den Rechtsweg orientieren (lit. d).
Betrachten Sie das vorliegende Schreiben als meinen Schlussbericht im Sinne von Art. 93 RTVG
Sie stören sich insbesondere daran, dass der eingangs erwähnte Film um 20:15 gezeigt wurde. Nach meinem Dafürhalten handelt es sich um ein Werk des sog. «Fantasy»-Genres. Der Film spielt in einer historisch anmutenden fiktiven Welt. Zu dieser gehören Geister, Hexen, vom Teufel besessene Personen, Drachen und andere Fabelwesen. Mit der Realität hat diese Fantasiewelt nichts gemeinsam. Das relativiert die Bedrohlichkeit der von Ihnen beanstandeten Szenen zu Beginn des Films, selbst wenn diese in der Tat realistisch dargestellt wurden.
CH Media TV AG hat den beanstandeten Film zwar um 20:15 ausgestrahlt, aber sowohl akustisch zu Beginn als auch optisch während der gesamten Ausstrahlung als für Personen unter 16 Jahren nicht geeignet gekennzeichnet.
Nach Art. 4 Abs. 1 RTVV haben Veranstalter von frei empfangbaren Fernsehprogrammen jugendgefährdende Sendungen akustisch anzukündigen oder während ihrer gesamten Sendedauer mit optischen Mitteln zu kennzeichnen.
Mit dem Aufkommen des zeitversetzten Fernsehkonsums hat die Ausstrahlungszeit meines Erachtens an Bedeutung verloren. Wichtiger erscheint beim Schutz Minderjähriger die Kennzeichnung von jugendgefährdenden Inhalten gemäss Art. 4 Abs. 1 RTVV (vgl. dazu UBI-Entscheid b. 858 vom 11. Dezember 2020, E. 7.4).
Beim streitigen Film handelt es sich m.E. nicht um einen Horrorfilm oder um einen aus anderen Gründen jugendgefährdeten Film. Er gefährdet meines Erachtens weder die körperliche noch die geistig-seelische noch die sittliche oder die soziale Entwicklung von Minderjährigen. Die Anforderungen von Art. 4 Abs. 1 RTVV gelangen deshalb vorliegend (a priori) nicht zum Tragen.
Doch selbst wenn man sich auf den gegenteiligen Standpunkt stellen sollte, gilt es zu beachten, dass CH Media TV AG den beanstandeten Film nicht zur zu Beginn akustisch, sondern auch optisch während der gesamten Ausstrahlung als für Personen unter 16 Jahren nicht geeignet gekennzeichnet hat.
Die Wirkungen von Gewaltdarstellungen auf das Publikum und besonders auf Jugendliche sind vielfältig und hängen nicht nur von der konkreten Darstellung ab. Der Inhalt der ganzen Sendung bzw. des Films sowie der Handlungskontext sind ebenfalls zu berücksichtigen. Der Einbezug des Kontextes drängt sich auch deshalb auf, weil mit Blick auf den Tatbestand der Gewaltverherrlichung bzw. Gewaltverharmlosung zu prüfen ist, ob die Machart und die Gestaltungselemente des Films eine Distanzierung zu den Gewaltdarstellungen erlauben. Die Inszenierung von Gewalt wird dadurch als solche erkennbar und geht über den reinen Selbstzweck hinaus.
Dieser kritische Hinweis vermag aber nichts daran zu ändern, dass die Vorschriften des RTVG und der RTVV nicht verletzt wurden. Vielmehr wurde den Vorgaben von Art. 5 RTVG und Art. 4 Abs. 1 RTVV Genüge getan.
Im fraglichen Film geht es nicht primär um die Gewaltdarstellung. Diese ist mit anderen Worten nicht Selbstzweck. Vielmehr handelt es sich um einen Science-Fiction Film, der eine narrative, symbolische oder charakterbezogene Funktion erfüllt.
Zu erwähnen bleibt abschliessend, dass CH Media TV AG bedauert, dass Sie erneut eine negative Erfahrung mit deren Programm hatten. Obwohl CH Media Film AG Ihre Beanstandung für sachlich unbegründet hält, wird sie den beanstandeten Film im Rahmen der noch laufenden Lizenz nur noch im Spätprogramm ab 22:00 ausstrahlen. Entgegen Ihrer Annahme, es werde nix passieren, hat Ihre Beanstandung sehr wohl etwas bewirkt.
Fazit: Im Lichte des Gesagten gelange ich zum Schluss, dass mit der Ausstrahlung des eingangs genannten Films um 20:15 weder gegen das Bundesgesetz über Radio und Fernsehen noch die dazugehörende Radio- und Fernsehverordnung verstossen wurde. Die beanstandeten Sequenzen gefährden nicht die körperliche, geistig-seelische, sittliche oder soziale Entwicklung von Minderjährigen. Doch selbst wenn dies der Fall wäre, erwiese sich die Beanstandung nicht als begründet, zumal CH Media TV AG den Film sowohl akustisch zu Beginn als auch optisch während der gesamten Ausstrahlung als für Personen unter 16 Jahren nicht geeignet gekennzeichnet hat und damit sowohl Art. 5 RTVG als auch Art. 4 Abs. 1 RTVV Genüge getan hat. Wie oben darzulegen war, darf schliesslich nicht unerwähnt bleiben, was Sie mit Ihrer Beanstandung bewirkt haben: CH Media TV AG wird den beanstandeten Film im Rahmen der noch laufenden Lizenz nur noch im Spätprogramm ab 22:00 ausstrahlen. Ihre Beanstandung ist damit nicht verpufft. Im Gegenteil: Sie haben mit ihrer Beanstandung Ihr Ziel – zumindest teilweise – erreicht.
Freundliche Grüsse
Dr. iur. Toni Hess Stellvertreter Ombudsmann