Statistische Angaben

Anzahl der Beanstandungen und Anfragen

Im Berichtsjahr gingen insgesamt 10 schriftliche Beanstandungen und Anfragen ein.

Die Ombudsstelle hatte auf fünf allgemeine Anfragen einzugehen, die programmrechtlich nicht relevante Sachverhalte betrafen. Dabei ging es um Anfragen zu Abonnementserneuerungen und -kündigungen, Datenschutz, Bemerkungen zur Darstellung des Programms auf der Webseite eines Veranstalters, Werbung und Sponsoring sowie Löschung eines Beitrags auf der Internetseite. Soweit erforderlich wurden diese Anfragen an die hierfür zuständigen und kompetenten Ansprechpartner weitergeleitet.

Von den verbleibenden fünf Beanstandungen konnten alle im Berichtsjahr erledigt werden. Eine dieser Beanstandungen traf im Dezember 2024 bei der Ombudsstelle ein, wurde im Januar 2025 mit einem Schlussbericht abgeschlossen und ist in diesem Jahresbericht nicht mitgezählt. Eine weitere Beanstandung, welche die nicht autorisierte Verwendung eines Videos betraf, wurde wegen Unzuständigkeit abgeschlossen.

Vier Beanstandungen wurden mit je einem Schlussbericht und materiellen Erwägungen abgeschlossen. Die Schlussberichte der Ombudsstelle sind (anonymisiert) auf der Webseite (https://ombudsman-rtv-priv.ch) publiziert.

Motive der im Berichtsjahr materiell behandelten Beanstandungen

Bei den vier behandelten Beanstandungen standen überwiegend das Sachgerechtigkeits- und Transparenzgebot (2) und die Beachtung der Grundrechte (2) im Vordergrund.

In thematischer Hinsicht ging es um vorgeworfene einseitige Äusserungen eines Moderators in einer Diskussionssendung, die Verwendung von Bildern in einem Nachrichtenbeitrag, den Ausstrahlungszeitpunkt eines Spielfilms sowie um umstrittene Aussagen eines Politikers in einem kurzen Nachrichtenbeitrag.

Art der Erledigung

Die vier behandelten Beanstandungen waren unberechtigt. Alle Beanstandungen wurden mit einem Schlussbericht erledigt.

Einteilung der materiell behandelten Beanstandungen nach Radio- und Fernsehveranstalter

Radio- und Fernsehveranstalter Beanstandungen
Radio Central 1
TeleBasel 1
Tele M1 1
TeleZüri 1

Vorlage von Beanstandungen an die Unabhängige Beschwerdeinstanz UBI

Im Berichtsjahr wurde keine Beanstandung vorgelegt. Insgesamt erfüllte die Ombudsstelle einmal mehr die vom Gesetzgeber angestrebte Filterfunktion.

Behandlungsdauer

Die gesetzlich vorgesehene Behandlungsfrist von 40 Tagen wurde im Berichtsjahr eingehalten.

Die durchschnittliche Behandlungsdauer der mit Schlussbericht abgeschlossenen Fälle betrug 21 Tage. Im Vorjahr betrug die durchschnittliche Behandlungsdauer 32 Tage.

Berechneter Zeitaufwand

Die Ombudsstelle hat gemäss Art. 95 Abs. 5 RTVG und Art. 77 RTVV dem Programmveranstalter Rechnung zu stellen. Der Stundenansatz beträgt CHF 230.--.

Im Berichtsjahr konnte bei den mit einem Schlussbericht abgeschlossenen vier Fällen ein Zeitaufwand von rund 9.66 Stunden (letztes Jahr waren es 18.17 Stunden für vier Fälle) in Rechnung gestellt werden. Dies ergibt einen durchschnittlichen Zeitaufwand von rund 2.4 Stunden pro Einzelfall.

Der Zeitaufwand der Ombudsstelle für die gegenüber den Veranstaltern nicht abrechenbaren Leistungen betrug im Berichtsjahr 2025 2.58 Stunden (letztes Jahr 3.34 Stunden). Dieser Aufwand wird durch die UBI respektive durch das UVEK abgegolten.

Verfahren

Die Ombudsstelle wurde vorwiegend per Webformular kontaktiert. Soweit es sich um Beanstandungen handelte, die materiell zu beurteilen waren, erhielten die Beanstander und Beanstanderinnen umgehend ein Schreiben zugestellt, worin der Eingang bestätigt wurde. Die Beanstandung wurde anschliessend dem Programmveranstalter zugestellt mit der Aufforderung Stellung zu nehmen und der Ombudsstelle einen Downloadlink des gerügten Beitrags zuzustellen. Nach Eingang der Stellungnahme wurde die Sendung begutachtet, nötigenfalls ergänzende Stellungnahmen eingeholt, und alsdann der Schlussbericht erstellt.

Die Veranstalter hielten die ihnen gesetzten Fristen in der Regel ein und kooperierten gut. Ihre Stellungnahmen waren umfassend. Auf die erhobenen Rügen wurde eingegangen.

Von den Beanstandern und Beanstanderinnen erhielten wir keine negativen Rückmeldungen.

Die materiell behandelten Beanstandungen wurden meist schriftlich erledigt und allfällige Empfehlungen auf diesem Wege abgegeben. Eine direkte Begegnung zwischen den Beteiligten im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b. RTVG fand nicht statt. Fälle, die eindeutig nicht in den Zuständigkeitsbereich der Ombudsstelle fielen, wurden dem jeweiligen Programmveranstalter übermittelt mit dem Ersuchen, sich dieser Sache anzunehmen.